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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 8040–8044

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Absetzbeträge Rz 8040: Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu berücksichtigen. Einen Sonderfall hinsichtlich der Absetzbeträge stellen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dar (Ausnahme: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter nichtselbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen). Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind (bei Veranlagung) zu berücksichtigen. Nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 kommen zur Anwendung: Allgemeiner Steuerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988), Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988), Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988), Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988). Es bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Höhe des allgemeinen Absetzbetrages aus Vereinfachungsgründen das bei der Veranlagung der beschränkten Steuerpflicht unterworfene Einkommen herangezogen wird (unter Nichtberücksichtigung der mit Abgeltungswirkung im Abzugsweg besteuerten Einkünfte sowie der abkommensgemäß von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte). Außer Ansatz bleiben: Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Außergewöhnliche Belastung Rz 8041: Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Betriebsausgaben und Werbungskosten (siehe auch Stichwort "Werbungskosten") Rz 8042: Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei Betriebsausgaben vor, wenn sie durch den inländischen Betrieb oder durch die inländische Tätigkeit veranlasst sind. Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei Werbungskosten vor, wenn diese zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von inländischen Einnahmen dienen. § 20 Abs. 2 EStG 1988 gilt auch bei beschränkter Steuerpflicht; dementsprechend dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (inländischen) Einkünften oder mit Kapitalerträgen iSd § 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Stehen Betriebsausgaben und Werbungskosten wirtschaftlich sowohl mit ausländischen als auch mit inländischen Einkünften in Zusammenhang und ist keine eindeutige Zuordnung möglich, so ist eine Aufteilung im Schätzungsweg (§ 184 BAO) vorzunehmen. Ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, bleiben Betriebsausgaben oder Werbungskosten für die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehende Tätigkeit unberücksichtigt. Bei (Antrags-)Veranlagung von Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen fordert § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einen Besteuerungsnachweis, wenn diese an Personen (Empfänger) geleistet werden, die diese als Einkünfte nach § 98 EStG 1988 in Österreich versteuern müssen. Als Besteuerungsnachweis geeignet ist jeder Umstand über die einkommensteuerliche Erfassung dieser Einkünfte durch die für den Empfänger zuständige Abgabenbehörde. Der Besteuerungsnachweis kann unterbleiben, wenn es seitens des Finanzamtes als feststehend angesehen wird, dass die Einkünfte des Empfängers (zB Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) den zur inländischen Steuerpflicht führenden Grenzwert von 3.630 Euro nicht überschritten haben. Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen Rz 8043: Der Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird bei beschränkter Steuerpflicht nicht gewährt (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Kapitalertragsteuer - Anrechnung bzw. Erstattung Rz 8044: Endbesteuerungsfähige Einkünfte gelten bei natürlichen Personen als durch den Steuerabzug abgegolten (§ 102 Abs. 4 EStG 1988). Eine Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer (§ 97 Abs. 4 EStG 1988) erfolgt bei beschränkter Steuerpflicht nicht (siehe Rz 8021). Erfolgt eine Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, wird die Kapitalertragsteuer, die auf zu veranlagende nicht endbesteuerungsfähige kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte (Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter) entfällt, angerechnet (§ 102 Abs. 4 erster Satz EStG 1988). Randzahlen 8045 bis 8054: derzeit frei

Normen und Schlagworte

beschränkte Steuerpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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