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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7820–7834

29.7.7 Anrechnung und Erstattung der Einkommensteuer

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

29.7.7 Anrechnung und Erstattung der Einkommensteuer 29.7.7.1 Allgemeines zur Erstattung und Anrechnung Rz 7820: Steuerpflichtige, deren Tarifsteuer unter 25% liegt, erhalten die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 97 EStG 1988 rückerstattet bzw. angerechnet. Eine Rückerstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist immer nur für alle in Betracht kommenden Kapitalerträge und steuerpflichtigen Substanzgewinne von Investmentfonds, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (siehe InvFR 2003 Rz 297 ff), möglich. Einzubeziehen sind ebenso Substanzgewinne, bei denen gemäß § 206 BAO von einer Steuerfestsetzung abgesehen wird (InvFR 2003, Rz 301). Es ist daher bspw. nicht zulässig, das Erstattungsverfahren auf bestimmte Kapitalerträge oder Substanzgewinne einzuschränken und die anderen Kapitalerträge endbesteuert zu belassen. Die Kapitalertragsteuer kann vielmehr nur für sämtliche in Betracht kommenden Kapitalerträge erstattet oder für sämtliche Kapitalerträge nicht erstattet werden. Ebenso wenig ist es zulässig, für Kapitalerträge das Erstattungsverfahren in Anspruch zu nehmen und für Substanzgewinne den ermäßigten Steuersatz zu beantragen. 29.7.7.2 Formelle Bestimmungen Rz 7821: Die Anrechnung (Rückerstattung) der Kapitalertragsteuer erfolgt auf Grund der allgemeinen Veranlagungstitel der §§ 39 und 41 EStG 1988. Es handelt sich daher auch bei diesem Erstattungsverfahren um eine - durch die Bestimmungen des § 97 Abs. 4 EStG 1988 ergänzte - Veranlagung nach den §§ 39 oder 41 EStG 1988. 29.7.7.3 Nachträgliche Berichtigung Rz 7822: Stellt sich nach Durchführung einer Erstattung heraus, dass der Steuerpflichtige über der Besteuerungsgrenze liegende Einkünfte bezogen hat, so ist das Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO grundsätzlich wiederaufzunehmen. Der Erstattungsbescheid wird durch die Verfügung der Wiederaufnahme aufgehoben. Maßnahmen gemäß § 295 Abs. 3 BAO sind daher nicht erforderlich. 29.7.7.4 Erstattung und Anrechnung bei Nichtvorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte Rz 7823: Sind im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, gilt Folgendes: Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1988 nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr bezogen hat. Überschüsse aus Kapitalvermögen, die 22 Euro nicht übersteigen, bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz (siehe Rz 7511). Die Veranlagung wird durch Abgabe einer Steuererklärung ausgelöst. Eine Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn das Einkommen nur aus positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bis 22 Euro besteht (siehe Rz 7511). 29.7.7.5 Erstattung und Anrechnung bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte Rz 7824: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, gilt Folgendes: Es erfolgt eine Veranlagung nach Maßgabe des § 41 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 besteht ein Antragsveranlagungstitel jedenfalls dann, wenn im Einkommen abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 22 Euro enthalten sind (siehe Rz 7511). Die angeführte 22 Euro-Grenze ist nicht quellenbezogen (zB auf einzelne Sparbücher oder Wertpapiere bezogen), sondern als Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verstehen. 29.7.7.6 Wirkung einer Veranlagung zur Erstattung und Anrechnung Rz 7825: Eine Veranlagung, die zur Rückerstattung von Kapitalertragsteuer führt, hat sämtliche Wirkungen einer "normalen" Veranlagung. Es sind dabei ua. auch ein Verlustausgleich vorzunehmen, Sonderausgaben (einschließlich eines Verlustabzugs) abzuziehen und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Verluste werden daher "konsumiert"). Anders als unter Rz 7816 ff dargestellt, sind die Kapitalerträge in allen in Betracht kommenden Belangen der Einkunfts- und Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Die Kapitalerträge sind allerdings auch bei Einbeziehung in die Veranlagung ohne Abzug von Werbungskosten anzusetzen. 29.7.7.7 Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erstattung und Anrechnung Rz 7826: Der Antrag auf Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge kann bis zum Eintritt der Rechtskraft zurückgezogen werden (zB deshalb, weil ein durch die endbesteuerten Kapitalerträge "aufgebrauchter" Verlust bzw. Verlustvortrag aus anderen Einkünften zur Erzielung größerer Steuervorteile eingesetzt werden soll). 29.7.7.8 Zu Unrecht beantragte Erstattung und Anrechnung Rz 7827: Werden Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen, die der Endbesteuerung unterliegen, obwohl - insbesondere wegen höherer Steuerbelastung als 25% - eine Erstattung nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 nicht in Betracht kommt, so sind diese Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von Amts wegen auszuscheiden. 29.7.7.9 Erstattung und Anrechnung und Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen Rz 7828: Wird ein Antrag auf Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge gestellt und wird gleichzeitig Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen geltend gemacht, ist diesem Antrag eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass weder seitens des Abfuhrpflichtigen eine abkommensgemäße Steuerentlastung herbeigeführt noch auf der Grundlage von § 240 BAO ein Entlastungsverfahren beantragt wurde. 29.7.7.10 Erstattung und Anrechnung bei Einkommen unter der Besteuerungsgrenze Rz 7829: In Fällen, in denen das Einkommen insgesamt unter der Besteuerungsgrenze liegt, kann eine vollständige Veranlagung unterbleiben. Für die Erstattung ist im Allgemeinen der Vordruck E 3 zu verwenden. Eine Bankbestätigung über die Höhe der Zinsen und der Kapitalertragsteuer oder eine von der Bank abgezeichnete Kopie des Sparbuchs bzw. des Depotauszugs oder das Sparbuch (der Depotauszug) im Original sind (wie bisher) anzuschließen. Rz 7830: Die im Vordruck E 3 für das vereinfachte Verfahren vorgesehenen Einkunfts-Grenzbeträge sind so angenommen, dass es immer - also bei Zusammensetzung des Einkommens aus jeglichen Einkunftsarten - zu einer Erstattung der gesamten Kapitalertragsteuer kommt. 29.7.7.11 Zu Unrecht abgezogene Kapitalertragsteuer Rz 7831: Wurde die Kapitalertragsteuer aus der Sicht des Abfuhrpflichtigen zu Recht einbehalten, ist ein Antrag auf Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO nicht möglich. Eine mit Endbesteuerungswirkung ausgestattete Kapitalertragsteuer kann in solchen Fällen daher nur im Wege des § 97 Abs. 4 EStG 1988 angerechnet bzw. rückerstattet werden. Bei tatsächlichen Unrichtigkeiten - etwa bei irrtümlichem Kapitalertragsteuer-Abzug oder wenn anlässlich der Auszahlung der Erträge eine auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zustehende Steuerfreistellung, Steuerherabsetzung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern unterblieben ist, ist eine Rückerstattung gemäß § 240 BAO möglich; dem Rückerstattungsantrag ist in diesem Fall eine Erklärung beizufügen, dass keine Entlastung im Wege der Veranlagung in Anspruch genommen werden kann. 29.7.7.12 Rückerstattung bei Einkommen unter der Besteuerungsgrenze Rz 7832: Eine Rückerstattung der gesamten Kapitalertragsteuer erfolgt in jedem Fall dann, wenn das Einkommen (einschließlich der Zinserträge) unter der Besteuerungsgrenze liegt. 29.7.7.13 Einrechnung von Steuerabsetzbeträgen Rz 7833: Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 wird insoweit nicht vorgenommen, als der (Ehe-)Partner des Steuerpflichtigen Alleinverdiener ist (in diesem Fall wird nur der 364 Euro übersteigende Kapitalertragsteuer-Betrag erstattet) oder für den Steuerpflichtigen (Kind) ein Kinderabsetzbetrag bezogen wird (1999 monatlich 475 S, ab 2000 monatlich 700 S, ab 2002 monatlich 50,90 Euro). Beispiel: Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 2002 Sparbuchzinsen von 2.800 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 700 Euro. Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2002 zu einer Erstattung von 89,20 Euro. 29.7.7.14 Einrechnung von Schenkungssteuer Rz 7834: Stammen die Kapitalerträge aus geschenkten Kapitalanlagen (zB Sparbüchern), hinsichtlich derer der Empfänger gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955 von der Schenkungssteuer befreit ist, kann eine Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen der geschenkten Kapitalanlage(n) nur insoweit erfolgen, als diese höher ist, als die Schenkungssteuer, die ohne Schenkungssteuerbefreiung vom Empfänger der geschenkten Kapitalanlage zu entrichten wäre. Die Kürzung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist mit der Höhe der Kapitalertragsteuer aus der (den) geschenkten Kapitalanlage(n) begrenzt. Zum Zweck der Ermittlung des Ausmaßes einer allfälligen Kürzung sind anzugeben: Einlagestand der geschenkten Kapitalanlage, Höhe der Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge aus der geschenkten Kapitalanlage entfällt, sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Zeitpunkt der Schenkung. Eine Einrechnung der Schenkungssteuer hat auch dann zu erfolgen, wenn das Sparguthaben in Wertpapiere angelegt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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