Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 3250–3252
7.9 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a EStG 1988)
überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 11.12.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 24.08.2015.
Wortlaut laut Findok
7.9 Vorzeitige AbschreibungAbsetzung für Abnutzung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c7a EStG 1988)
7.9.1 Allgemeines
Rz 3250:
InZur Unterstützung von Investitionen besteht für bestimmte körperliche Anlagegüter, die in den Wirtschaftsjahren 2002Kalenderjahren 2009 und 2003 bestehen folgende Arten2010 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung:AfA in Höhe von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988)
Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988)
Rz 3251:
Für beide Arten der vorzeitigen Abschreibungdie vorzeitige AfA gelten folgende Regelungen:
Sie steht nur für abnutzbares körperliches Anlagevermögen (teilweise jedoch eingeschränkt) zu.
Sie kann nur bei betrieblichen Einkünften beansprucht werden (die konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 ist bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zulässig) und grundsätzlich nur bei Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung ist sie nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht eine vorzeitige AbschreibungAfA bei folgenden Pauschalierungen jedenfalls nicht zu:
Bei der landLand- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 54258/2001.2005,
Bei folgenden Pauschalierungen für gewerbliche Einkünfte:
Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988),
IndividualpauschalierungBasispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 230229/1999),
Gastronomie und HotelerieGaststättenpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999),
Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999).
Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung ist hingegen grundsätzlich nicht ausgeschlossen bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000) und der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000, allerdings hier nur hinsichtlich jenes abnutzbaren körperlichen Anlagevermögens, welches gemäß der katastrophenbedingtenVerordnung nicht vom Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. Ebenso ist die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung) bei der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende, BGBl. Nr. 55/1990, und bei der Sportlerpauschalierung, BGBl. II Nr. 418/2000 zulässig.
Rz 3252:
Für die vorzeitige AfA bestehen folgende Grundsätze:
Bei Gebäuden (zum Begriff siehe Rz 3140) sind nur Herstellungsvorgänge begünstigt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern Anschaffungen oder Herstellungen. Einlagen sind nicht begünstigt.
Von denselben Gebäude-(Teil-)Herstellungskosten können nicht beide Arten der vorzeitigen Abschreibung kumulativ (jeweils somit nur alternativ) geltend gemacht werden. Dies schließt nicht aus, dass hinsichtlich eines Gebäudeteils eine katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung und hinsichtlich eines anderen Gebäudeteils eine konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung beansprucht wird.
Die vorzeitige AbschreibungAfA ist (unabhängig von der Inbetriebnahme) im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr geltend zu machen; imder Abschreibungssatz beträgt 30%, ein niedrigerer Satz kann nicht angewendet werden. Im Falle einer Teil-Hherstellung oder Teil-Aanschaffung steht sievorzeitige AfA anteilig für die jeweils zu aktivierenden Teilherstellungs-/Teilanschaffungskosten zu. Zur Geltendmachung bei Teilherstellungskosten siehe auch RzRz 3257 3265.
Die vorzeitige Abschreibung lässtIm Falle der Inbetriebnahme im Anschaffungs-/Herstellungsjahrselben Wirtschaftsjahr umfasst die "normale" Absetzung für Abnutzung unberührt, das heißtvorzeitige AfA auch die lineare AfA, im Falle der Inbetriebnahme im selben Wirtschaftsjahr steht die "normale" AfA danebenwelche in den Satz von 30% einzurechnen ist (siehe dazu auch Rz 3254 zu).
Die vorzeitige AbschreibungAfA zieht die Abschreibungsbeträge der letzten Jahre ins Investitionsjahr vor. Sie führt daher insgesamt nicht zu einer Abschreibung von mehr als 100%, sondern verkürzt die Abschreibungsdauer.
Es besteht keine "Behaltefrist", innerhalb welcher die Anlagegüter nicht veräußert oder entnommen werden dürfen.
Soweit für Investitionen steuerfreie Subventionen oder gewidmete Spenden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988) empfangen worden sind (zB aus dem Katastrophenfonds), kürzen diese die Berechnungsbasis (§ 6 Z 10 EStG 1988). Ebenso kürzt die Übertragung stiller Reserven oder die Übertragung von Rücklagen nach § 12 EStG 1988 die Berechnungsbasis.
Rz 3252:
Übersicht über unterschiedliche Voraussetzungen:
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1. Konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung
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2. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung
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§§ EStG
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10a Abs. 3 EStG 1988
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10c EStG 1988
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Geltungsdauer
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1/2002-12/2003
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6/2002-12/2003
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Begünstigte Wirtschaftsgüter
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Gebäude
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Gebäude und sonstige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
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%-Satz
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7%
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12% für Gebäude
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%-Satz
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7%
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20% für sonstige Wirtschaftsgüter
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Höchstbetrag
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266.000 Euro (7% von 3,8 Millionen Euro) pro Bauvorhaben, jeweils für das Kalenderjahr 2002 und 2003
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keiner
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Anschaffung oder Herstellung
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nur Herstellung
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für Gebäude nur Herstellung, sonst Anschaffung oder Herstellung
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Allgemeine Anwendungs-voraussetzungen
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keine
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katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
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Besondere Voraussetzungen für Gebäude
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Abschreibungssatz § 8 Abs. 1 EStG 1988 = 3% und tatsächlicher Baubeginn nach 31. Dezember 2001
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Tatsächlicher Baubeginn nach dem 31. Mai 2002
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Besondere Voraussetzungen für sonstige Wirtschaftsgüter
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-
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Keine Sofortabsetzung nach § 13 EStG 1988
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Einkunftsarten
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Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
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Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb
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Alternative Investitionsbegünstigung
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keine
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katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988)
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0012-VI/6/2013
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 11.12.2009 bis 24.08.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF