Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6198
20.2.4.3.4 Cash or Share Schuldverschreibung (Aktienanleihe)
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
Wortlaut laut Findok
20.2.4.3.4 Cash or Share Schuldverschreibung (Aktienanleihe)
Rz 6198:
Kann ein Emittent ein Wertpapier entweder in Geld oder durch Hingabe einer bestimmten Aktie tilgen (sogenannte Cash or Share Schuldverschreibungen), so unterliegen allfällige Zinsen grundsätzlich in voller Höhe dem Kapitalertragsteuerabzug. Liegen diese Zinsen deutlich über den jeweiligen Marktzinsen, ist dies als Indiz für den Umstand, dass ein entsprechender Risikoausgleich damit abgegolten sein soll. Die Situation des Wertpapierbesitzers ist vergleichbar mit jenen eines Stillhalters einer Put-Option. Diese hohen Zinsen stehen dann auch in unmittelbarem Zusammenhang mit allfälligen Verlusten, die bei Einlösung durch Hingabe einer Aktie entstehen. Eine Verrechnung der Zinsen mit diesen Verlusten ist daher zulässig. Insoweit Zinsen den Verlust, der durch die Wertpapiertilgung in Form der Hingabe der Aktie entsteht, abdecken, unterliegen sie dabei nicht der Kapitalertragsteuer. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt für diese Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten, so liegt eine Rückgängigmachung iSd § 95 Abs. 6 EStG 1988 vor, welche zu einer Gutschrift von Kapitalertragsteuer für Zinsen führt, soweit diese Zinsen zur Verlustdeckung verwendet werden.
Für den Wertpapierinhaber und nunmehrigen Erwerber der Aktie beginnt die Spekulationsfrist in dem Zeitpunkt, an dem der Emittent erklärt, eine Tilgung durch Hingabe der Aktie vornehmen zu wollen, frühestens jedoch bei Tilgungsfälligkeit der Cash or Share Schuldverschreibung (Verpflichtungsgeschäft) zu laufen.
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF