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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 8055–8058

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 02.01.2006

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055: Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Progression Rz 8056: Für dieDie Ermittlung der Progression (§ 33 EStG 1988) sind im Allgemeinen nur die zu veranlagenden Einkünfte (des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 9833 in Verbindung mit § 102 Abs. 13 EStG 1988) heranzuziehen. Mit Abgeltungswirkung ausgestattete steuerabzugspflichtige Einkünfte iSd § 102 Abs. 4 EStG 1988 und Einkünfte, die gemäß § 102 Abs. 1 EStG 1988 nur auf gesonderten Antrag in die Veranlagung einzubeziehen sind, bleiben dabei unberücksichtigt. Sind Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 nach DBA von der Besteuerung freizustellen, so sind sie nach Maßgabe der eben dargestellten Grundsätze anzusetzen, außer es ergibt sich durch deren Außerachtlassung keine nennenswerte Auswirkung auf die Steuerleistung. Beispiel: Der im Ausland ansässige Inhaber einer Computerfirma erzielt aus Beratungsleistungen im Inland Jahreseinkünfte von 10 000 S, die auf Grund des anzuwendenden DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. In einer im Inland unterhaltenen Repräsentanz (Betriebsstätte), in der Computer verkauft (aber keine Beratungsleistungen erbracht) werden, erzielt er einen Jahresgewinn von 4 Mio. S. In diesem Fall ergibt sich durch die Nichteinbeziehung der Einkünfte aus der Beratungstätigkeit in die Progression keine nennenswerte Auswirkung auf die Steuerleistung. Nach § 98 EStG 1988 nicht steuerpflichtige Einkünfte (insbesondere im Ausland erzielte Einkünfte) unterliegen nicht dem - positiven oder negativen - Progressionsvorbehalt (VwGH 25.9.1973, 0111/73). Sonderausgaben Rz 8057: Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind bei der Veranlagung abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 EStG 1988 enthalten, der idR auch den Anforderungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gerecht wird (vgl. LStR 2002, Rz 578 und 1241j). Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nach Ein Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 7018 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Sonderausgaben nach, sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG 1988) abzusetzen. Soweit Sonderausgaben beim Lohnsteuerabzug (§ 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988) bereits berücksichtigt wurden, sind siewird - zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigungunabhängig vom Vorliegen inländischer Sonderausgaben - auch bei einer Veranlagung nur anzusetzen, wenn die lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte auf Grund eines Antrages des Steuerpflichtigen (§ 102 Absbeschränkter Steuerpflicht gewährt. 1 Z 3 erster Satz EStG 1988) in die Veranlagung miteinbezogen werden (§ 102 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988; siehe Rz 8038 f). Eine Berücksichtigung von Sonderausgaben sind beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) geltend zu machenim Wege eines Freibetragsbescheides ist ab 2005 nicht mehr möglich (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Ein Pauschbetrag für SonderausgabenFür das Jahr 2005 ausgestellte Freibetragsbescheide sind außer Kraft getreten (§ 18 Abs. 2124b Z 112 EStG 1988) wird - unabhängig vom Vorliegen inländischer Sonderausgaben - auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt. Bei einem Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht bleibt die Sonderausgabenbegünstigung für begünstigt angeschaffte Genusscheine und junge Aktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) erhalten, wenn die seinerzeit eingegangene Verpflichtung (Depothinterlegung für zehn Jahre) weiterhin eingehalten wird. Veranlagungsfreibetrag Rz 8058: § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 schließt beiBei beschränkter Steuerpflicht eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 EStG 1988 aus (Veranlagung nur nach § 42 EStG 1988). Dementsprechend ist bei beschränkter Steuerpflicht ein Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988 nicht vorgesehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
02.01.2006 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF