Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6804–6809
23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988
überholte Fassung (bis 10.12.2009)RichtlinieBMF-010203/0016-VI/6/2009gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 10.12.2009.
Wortlaut laut Findok
23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988
Rz 6804:
§ 32 Z 1 EStG 1988 normiert Entschädigungen, die gewährt werden für
entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen (lit. a),
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (lit. b),
für die Aufgabe von Bestandrechten im Zusammenhang mit Enteignungen (lit. c und d).
Das EStG 1988 selbst führt den Begriff der Entschädigung nicht näher aus; nach der Judikatur des VwGH sind Entschädigungen "Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung" (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244; VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; VwGH 22.1.1992, 91/13/0139). Eine Entschädigung setzt begrifflich den Entgang von Einnahmen voraus (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
Der Begriff der Entschädigung ist einheitlich zu interpretieren; eine Entschädigung gemäß § 32 EStG 1988 kann im Rahmen jeder der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 normierten Einkunftsarten anfallen (vgl. VwGH 8.6.1979, 2042/78).
Rz 6805:
Da der Einkommensteuer nur die Nettobeträge (Einkünfte) unterworfen werden, werden auch Aufwendungen bzw. Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten) berücksichtigt, die mit der jeweiligen Entschädigung unmittelbar zusammenhängen.
Rz 6806:
Ob eine Entschädigung vom Schädiger oder von einem Dritten gewährt wird, ist für die Anwendung des § 32 Z 1 EStG 1988 nicht von Bedeutung.
Rz 6807:
Die konstitutive Bedeutung des § 32 Z 1 EStG 1988 liegt darin, dass er den in dieser Norm genannten Entschädigungen die Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 verschaffen soll; diese besteht in der antragsgebundenen, gleichmäßigen Verteilung der aus § 32 Z 1 resultierenden Einkünfte auf drei Jahre (§ 37 Abs. 2 1. Satz und Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Zu den Steuerbegünstigungen des § 37 EStG 1988 siehe Rz 7301 ff.
Rz 6808:
Werden die Einkünfte, denen die Entschädigung zuzurechnen ist, im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) festgestellt, hat der Feststellungsbescheid auch darüber abzusprechen, ob die Einkunftsteile der Besteuerung nach § 37 EStG 1988 unterliegen; sohin muss zumindest darüber abgesprochen werden, ob eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. VwGH 28.2.1995, 95/14/0020; VwGH 28.2.1995, 95/14/0021; VwGH 1.12.1981, 81/14/0036).
Rz 6809:
Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt für ein Unterlassen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 und einer Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a oder b EStG 1988 ist ausschlaggebend, dass den Einkünften gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 alle anderen Einkünfte vorgehen. Daher ist zunächst zu prüfen, unter welche Einkunftsart die Einnahmen, würden sie nicht entgehen, zu subsumieren sind bzw. welche Einkünfte vorliegen würden, wenn die Tätigkeit, für deren Nichtausübung die Entschädigung geleistet wird, tatsächlich ausgeübt würde.
Beispiel 1:
Ein Privater (kein Kunsthändler) erhält für seine Bereitschaft, bei einer Kunstauktion ein bestimmtes Bild nicht zu ersteigern, ein Entgelt. Dieses Entgelt fällt unter § 29 Z 3 EStG 1988.
Beispiel 2:
Ein Kunsthändler erhält für seine Bereitschaft, bei einer Kunstauktion ein bestimmtes Bild nicht zu ersteigern, ein Entgelt. Dieses fällt schon nach § 23 EStG 1988 unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 32 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht vor.
Beispiel 3:
Ein Landesgesetz ordnet an, dass bei Grundstücksankäufen durch die Gemeinden keine Vermittler mehr eingeschaltet werden dürfen. Für den künftigen Verdienstentgang wird allen Realitätenvermittlern des Landes eine einmalige, pauschale Entschädigung zuerkannt; diese ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und fällt unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988.
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0016-VI/6/2009
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 10.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF