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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4209–4214

11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung)

überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010203/0048-VI/6/2011gilt ab 05.12.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.12.2007 bis 13.12.2011.

Wortlaut laut Findok

11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung) Rz 4209: Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (und § 30 Abs. 8 BewG 1955) gilt ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung kann auch eine für sich gesehen gewerbliche Betätigung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein. Rz 4210: Macht der LandDie Einkünfte aus land- und Forstwirt von derforstwirtschaftlichen Nebenbetrieben sind durch die Pauschalierung nicht Gebraucherfasst, so kann er den Gewinn aus (der gesamten wirtschaftlichen Einheit bzw. einzelnen Betriebsteilen und Nebenbetrieben) Land- und Forstwirtschaft (freiwillig)sondern durch Vermögensrechnung odervollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Dabei darf er jedoch Gewinne aus Betriebsteilen Allerdings sind bei Be- und/oder Nebenbetrieben nicht gesondert im Wege einer Vollpauschalierung (wohl durch Teilpauschalierung) ermitteln. Soweit beiVerarbeitungsbetrieben die Betriebsausgaben zwingend mit 70% der Teilpauschalierung eines Betriebsteiles Betriebsausgaben abgegolten werden, können solche pauschalen Aufwendungen in anderen Betriebsteilen beiBetriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen (siehe § 6 Abs. 3 LuF PauschVO 2006 und Rz 4218 der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mehr abgesetzt werden). Rz 4211: Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe kommen sowohl Be- und/oder Verarbeitungsbetriebe als auch Substanzbetriebe in Betracht. Einem Landwirt ist es nicht verwehrt, einen Nebenbetrieb an einem anderen Ort als in seiner Hofstelle (auf seinem Hof) zu führen. 11.3.7.1 Zukauf Rz 4212: Werden im Rahmen eines Betriebes einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Urprodukten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen in § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 (§ 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988). Ohne diese Bestimmung wäre jeglicher Verkauf zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte schon eine gewerbliche Betätigung. Ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster Satz BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig 25% des Umsatzes dieses Betriebes nicht übersteigt (abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter Satz BewG 1955 vorgesehen). Eine Überschreitung der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden, Hagel usw.) ist nicht schädlich. Rz 4213: § 30 Abs. 9 letzter Satz BewG 1955 sieht vor, dass dann, wenn zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile gehören, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 BewG 1955 gesondert zu bewerten sind, die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 erster und zweiter Satz BewG 1955 auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden sind. Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse diesen Wert nachhaltig, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen (§ 30 Abs. 10 und 11 BewG 1955). 11.3.7.1.1 Wirtschaftliche Unterordnung hinsichtlich des Zukaufes Rz 4214: Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenbetriebes, dass überwiegend Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes verwendet werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet. Beträgt der Zukaufswert mehr als 25%, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor (siehe auch Rz 5045 ff). Hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung auf die in § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 aufgezählten Betriebsarten (Tierzucht und Tierhaltung, Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, Fischerei, Bienenzucht und Jagd) siehe auch Rz 5045 ff.

Normen und Schlagworte

LandwirtLandwirtschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0048-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 24)
Gültig
05.12.2007 bis 13.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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