Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1629–1638
Sachbezüge
überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 25.08.2015
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2015 bis 06.05.2018.
Wortlaut laut Findok
Sachbezüge
Rz 1629:
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgabe (Lohnbestandteil). Bezüglich naher Angehöriger siehe Rz 1161 ff.
Sanierungskosten
Rz 1630:
Vorzeitig anfallende Kosten, die der Herbeiführung des Schuldnachlasses dienen (zB Rechtsanwaltskosten vor Entstehung des Sanierungsgewinnes), sind im Wirtschaftsjahr des Anfalles Betriebsausgaben (VwGH 21.4.1970, 1527/69).
Sanitärräume
Rz 1631:
Siehe Rz 535, Stichwort "Sanitärräume".
Säumniszuschläge
Rz 1632:
Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).
Schadenersatz
Rz 1633:
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0030). Das ist idR der Fall, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Eignet sich ein Dienstnehmer aufgrund seiner Dienstnehmerstellung rechtswidrig, etwa durch Veruntreuung, Vermögensgegenstände seiner Arbeitgeberin an, sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken. Die nach Aufdeckung der rechtswidrigen Handlung vom Dienstnehmer zu leistenden Schadenersatzzahlungen sind diesfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 25.02.1997, 95/14/0112). Dies gilt für den betrieblichen Bereich entsprechend (VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259).
Abzugsfähig sind zB:
Zahlungen eines Wirtschaftstreuhänders an die geschädigte Bank auf Grund unrichtiger Finanzpläne. Diese sind ein durch die mangelhafte berufliche Tätigkeit entstandener Aufwand (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041).
Schadenersatzleistungen wegen sexueller Belästigung von Dienstnehmern führen dann zu Betriebsausgaben, wenn die Belästigung nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgte.
Schadenersätze auf Grund von Rezeptmanipulationen eines Arztes insoweit, als sie einen Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils bzw. der Bereicherung).
Schadenersätze auf Grund der vorsätzlichen Schädigung des Arbeitgebers zur Erlangung eines Vorteils, der zu eigenen betrieblichen Einkünften führt (VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259).
Schadenersatzleistungen eines Notars aufgrund einer nicht aus privaten Gründen erfolgten treuwidrigen Ausfolgung eines Treuhanderlages (VwGH 30.10.2014, 2011/15/0137).
Nicht abzugsfähig sind zB:
Verzicht auf Kassafehlbeträge aus familiären Gründen (der Steuerpflichtige muss die Durchsetzung der Ansprüche zumindest versuchen): VwGH 3.7.1968, 1067/66 (vgl. Rz 1101).
Verzicht auf Schadenersatzanspruch auf Grund der Gesellschaftereigenschaft des Geschäftsführers des Komplementärs einer GmbH & Co KG (Gelddiebstahl fahrlässig herbeigeführt): VwGH 12.3.1980, 2819/79.
Treuwidrige und nicht betrieblich veranlasste Verwendung von übernommenen Schecks durch einen Rechtsanwalt. Diese ist nicht betrieblich, da bewusst (und schwer wiegend) gegen berufliche Obliegenheiten verstoßen wurde: VwGH 1.7.1981, 0681/78.
Die Beteiligung an einem Hotelbetrieb ist nicht typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Daher sind Schadenersatzzahlungen an die Konkursmasse nicht als Betriebsausgaben bei der selbständigen Tätigkeit abziehbar (VwGH 17.9.1990, 89/14/0130).
Schadenersatzleistungen eines Notars, der die Treugeberinteressen nicht vertritt.
Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen
Rz 1634:
Resultiert die Schädigung aus einer nichtbetrieblichen Betätigung (zB Privatfahrt mit dem Betriebs-Pkw), sind die Kosten auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Schadensgrundes (zB umstürzender Baum) nicht abzugsfähig.
Resultiert die Schädigung aus dem betrieblichen Einsatz des Wirtschaftsgutes, sind die Kosten grundsätzlich absetzbar (insbesondere bei geringfügigen Verstößen wie Übersehen eines Fahrzeuges siehe VwGH 26.6.1974, 1505/73, besondere Straßenverhältnisse siehe VwGH 5.6.1974, 0180/73). Die private Nutzung führt nicht zu einem Privatanteil bei der außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung (VwGH 23.5.1990, 89/13/0278). Liegen die Gründe des Schadens im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers (zB überhöhte Geschwindigkeit nach Gasthausbesuch - VwGH 21.10.1999, 94/15/0193, Trunkenheit, abgefahrene Reifen, Fahrerflucht - VwGH 14.12.1979, 1716/79) sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Privatvermögen
Rz 1635:
Wird das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt, sind Schadensfälle unter den obgenannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278).
Schmiergelder
Rz 1636:
sind nur insoweit abzugsfähig, als sie betrieblich veranlasst sind und ihre Gewährung oder Annahme nicht gerichtlich strafbar ist (siehe Rz 4840 ff).
Schuldzinsen
Rz 1637:
Siehe Rz 1421 ff.
Schwarzarbeit
Rz 1638:
Löhne für "schwarz" beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind grundsätzlich Betriebsausgaben, soweit sie der Erzielung betrieblicher Umsätze dienen. Auch Löhne für "schwarz" beschäftigte Aushilfsarbeiter, um "Schwarzumsätze" zu erzielen, sind abzugsfähig (siehe Rz 111 ff).
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0233-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 25.08.2015 bis 06.05.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF