Findok · Richtlinien
EStR 2000
Anhang II (zu Abschn. 22, Rz 6601 ff)
überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 21.12.2010
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.12.2010 bis 24.08.2015.
22.03.200521.12.201025.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202408.05.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
Anhang II (zu Abschn. 22, Rz 6601 ff)
Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG 1988
Bezüge von Funktionären der Feuerwehr
Bezüge (Sitzungsgeld, Fahrtkostenersatz) von Mitgliedern von Abwasserverbänden im Sinne des Wasserrechtsgesetzes
Funktionsgebühren der rechtskundigen und fachtechnischen Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenats (§ 74 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970)
Entschädigungen der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre
Entschädigungen der nebenberuflichen (ehrenamtlichen) Standesbeamten
Entschädigungen der Kammerfunktionäre (insbesondere auch des Disziplinaranwaltes sowie des Stellvertreters, des Referenten der Untersuchungskommission, der Vorsitzenden und Besitzer in den Zulassungs- und Prüfungsausschüssen sowie bei gewerblichen Prüfungen, des Redakteurs des Amtsblattes)
Entschädigungen der Mitglieder der Organe des Milchwirtschafts-, Getreideausgleichs- und Viehverkehrsfonds
Funktionsgebühren der Funktionäre des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
Vergütungen an Mitglieder des Universitätsrates (§ 21 Abs. 11 Universitätsgesetz 2002, BGBl. II Nr. 120/2002)1)
1) Redaktionelle Anmerkung: Dieser Aufzählungspunkt wurde am 18. März 2010 im Rahmen einer Korrektur in die EStR 2000 eingearbeitet. Die Erweiterung der Liste erfolgte ursprünglich mit Erlass des BMF vom 20. Februar 2004, 06 0104/3-IV/6/04.
Vergütungen an Prüfungskommissäre, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) und Rigorosen bestellt werden (§ 26 Abs. 4 und 7 letzter Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966)
Vergütungen der Mitglieder der Übernahmekommission gemäß § 28 Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, soweit nicht Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
Vergütungen an Funktionäre der österreichischen Hochschülerschaft
Vergütungen an Vortragende in Vorbereitungskursen und an Mitglieder der Prüfungskommission für Dienstprüfungen
Vergütungen gemäß § 24 Abs. 1 Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, an Mitglieder der Bundesentschädigungskommission
Entschädigungen der Senatsvorsitzenden im Finanzstrafverfahren
Entschädigungen der Obmänner (Stellvertreter) und der übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Vergütungen an die ständigen Vorsitzenden (Stellvertreter) der Schiedsgerichte der Sozialversicherung
Entschädigungen der Obmänner (Stellvertreter) des Pensionsinstitutes der österreichischen Privatbahnen
Vergütungen an Funktionäre der Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft
Entschädigungen der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
Entschädigungen der Vorsitzenden (Stellvertreter) und Beisitzer der Schiedskommission bei den Landesinvalidenämtern
Entschädigungen der Vorsitzenden (Stellvertreter) und Mitglieder der Kleinrentnerkommission
Entschädigungen der Vorsitzenden (Stellvertreter) und Mitglieder der Grundverkehrskommission
Entschädigungen der Vorsitzenden (Stellvertreter) bei den Heimarbeiterkommissionen, bei den Entgeltberechnungsausschüssen und den Berufskommissionen nach dem Heimarbeitergesetz
Vergütungen an die Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesschulräte
Vergütungen an Treuhänder und Treuhänderstellvertreter bei den Landeshypothekenanstalten, den Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten
Vergütungen an den Vorsitzenden der Versicherungswiederaufbaukommission
Vergütungen und Entschädigungen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, AÖF Nr. 144/1964
Vergütungen für Gutachten der Sachverständigen iSd § 129 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, AÖF Nr. 236/1967
Vergütungen für die mit der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz iSd Staatsbürgerschaftsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 250/1956, verbundene Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird
Vergütungen (einschließlich der Sitzungsgelder und dgl.) für die Tätigkeit der Staats(Aufsichts)kommissäre und ihrer Stellvertreter (VwGH 16.12.1975, 1494/74); nicht unter die Funktionsgebühren fallen jedoch die Bezüge der Aufsichtskommissäre bei den Sozialversicherungsträgern iSd § 448 Abs. 3 ASVG; diese Bezüge stellen Aufwandsentschädigungen gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 dar und sind insoweit als laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, als sie 10% des laufenden Arbeitslohnes übersteigen
Vergütungen iSd § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen, BGBl. Nr. 56/1969, AÖF Nr. 66/1969
Vergütungen, die die Mitglieder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gemäß § 41c Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 133/1967, AÖF Nr. 115/1967, idF der Novelle 1971, BGBl. Nr. 284/1971, AÖF Nr. 238/1971, erhalten
Entschädigungen der Kommissionsmitglieder des Weinwirtschaftsfonds (§ 9 des Weinwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1969)
Vergütungen an Geschäftsführer und Mitglieder des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (§ 124 Kartellgesetz 1972, BGBl. Nr. 460/1972)
Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand an Senatsvorsitzende der Zivildienstkommission (§ 51 Abs. 1 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974)
Entschädigungen der Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (§ 25 Abs. 7 Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 397/1974)
Entschädigungen des stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission zur Vorbereitung der Kodifikation des Arbeitsrechtes
Entschädigungen der Kontrollorgane iSd BG BGBl. Nr. 115/1962 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anlässlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Funktionsgebühren der Funktionäre von politischen Parteien, denen gemäß § 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, Rechtspersönlichkeit zukommt
Vergütungen an Fleischuntersuchungsorgane, die gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 idF BGBl. Nr. 118/1994, mit der Fleischuntersuchung beauftragt sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0012-VI/6/2013
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 21.12.2010 bis 24.08.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF