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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 5001–5011

15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.12.2007.

Wortlaut laut Findok

15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) 15.1 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 15.1.1 Allgemeines Rz 5001: In der Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft" werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte erfasst. Es muss ein Mindestmaß an Beziehung zu Grund und Boden gegeben sein (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139). Rz 5002: Die Vermarktung (der Verkauf) eigener land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte, selbst wenn sich dies in kaufmännischer Form durch Verkauf in eigenen Ladengeschäften oder Marktständen vollzieht, gehört zur Land- und Forstwirtschaft (VwGH 27.5.2003, 98/14/0072). Rz 5003: Die Vermarktung fremder land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ein- und Verkauf von Urprodukten, be- und/oder verarbeiteten Produkten) ohne eigene Produktionsmöglichkeit ist keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139), sondern eine gewerbliche. Rz 5004: Auch Einkünfte, die der Pächter oder Fruchtnießer - einerlei ob mit Familienangehörigen oder fremden Arbeitskräften - aus dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb erzielt, sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Rz 5005: Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist, dass die Gesellschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätig ist (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Rz 5006: Geht eine an sich gewerbliche Tätigkeit über den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes bzw. Nebenerwerbes nicht hinaus, dann bleibt die Mitunternehmerschaft weiter Land- und Forstwirtschaft (VwGH 16.3.1979, 2979/76, betr. Baumschulbetrieb mit Abverkauf zugekaufter Pflanzen ohne Bearbeitung). 15.1.2 Besondere Betriebseinnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Rz 5007: Abfindung eines weichenden Erben Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung eines weichenden Erben verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Entnahme eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist ein betrieblicher Vorgang (bewertet mit dem Teilwert). Repräsentieren hingegen die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen (Teil-)Betrieb, ist von einem unentgeltlichen (Teil-)Betriebsübergang auszugehen. Dann tritt beim Erben keine Gewinnrealisierung ein und haben die Erwerber die Buchwerte weiterzuführen (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 12.2.1986, 84/13/0034; VwGH 6.6.1978, 2913/76). Rz 5008: Ablösen Ablösen für Wirtschaftsgüter (zB Wirtschaftsgebäude, nicht der nackte Grund und Boden) und Rechte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Rz 5009: Dingliche Rechte Ein dingliches Recht, auf Grund dessen der Berechtigte Anspruch auf bestimmte Leistungen, ein Dulden oder Unterlassen hat, bildet einen Bestandteil des Vermögens des Berechtigten. Die Aufgabe des Rechts ist daher wirtschaftlich als Veräußerung eines Vermögensteils anzusehen und zählt das Entgelt, welches als Gegenleistung für die Aufgabe gewährt wird, dann zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das (aufgegebene) Recht zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört hat. Dazu zählen insbesondere Bestandsrechte, Eigenstromrechte, Fischereirechte, Jagdrechte, Kontingente (Milch- und Rübenkontingente), Nachbarrechte, Teilwaldrechte, Wassernutzungsrechte. Rz 5010: Enteignungen, Entschädigungen Aus Anlass von Enteignungen von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens zugesprochene Ersätze (wie sie auch immer bezeichnet sein mögen) sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden (Grundablöse und Entschädigungen für Bodenwertminderung) betreffen. Dies gilt auch für Entschädigungen für die Aufgabe von Rechten, für die Einräumung von Dienstbarkeiten, für Ertragsausfälle, für Nutzungsbeschränkungen und für Wirtschaftserschwernisse. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn Entschädigungen für einen längeren Zeitraum bei buchführenden Land- und Forstwirten periodengerecht abgegrenzt werden. Die Entschädigung für die Betriebsverlegung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann eine solche für entgangene bzw. entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit sein (§ 32 Z 1 EStG 1988). Sie ist auch Betriebseinnahme, wenn sie den Abbruch und den Wiederaufbau des Betriebsgebäudes betrifft. Rz 5011: Prämien Prämien (zB auf Grund des Beitrittes Österreichs zur EU) sowie Förderungen, Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Subventionen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu beurteilen sind, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0154-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 04.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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