Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6650–6656
22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte
überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.
22.03.200501.02.200721.12.201014.12.201105.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202408.05.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte
22.4.3.3.1 Die Einkünfte werden wie folgt ermittelt:
Rz 6650:
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Veräußerungserlös
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- Anschaffungskosten (ungekürzt um eine etwaige AfA - VwGH 28.1.1997, 96/14/0165)
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- Herstellungsaufwendungen
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- Instandsetzungsaufwendungen
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+ gemäß § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerbefreite Subventionen
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- Werbungskosten
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Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988
22.4.3.3.2 Herstellungsaufwendungen
Rz 6651:
Herstellungsaufwendungen sind unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschleunigt oder verteilt auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben wurden, bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 30 EStG 1988 in vollem Umfang abzuziehen. Dies gilt im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch für vom Rechtsvorgänger getätigte Herstellungsaufwendungen. Wurden Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 beschleunigt abgeschrieben, so sind unabhängig von den Einkünften nach § 30 EStG 1988 besondere Einkünfte gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 zu ermitteln (siehe Rz 6517 ff).
22.4.3.3.3 Instandsetzungsaufwendungen
Rz 6652:
Ebenso sind Instandsetzungsaufwendungen (im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch vom Rechtsvorgänger getätigte Instandsetzungsaufwendungen) stets in voller Höhe abzusetzen.
22.4.3.3.4 Subventionen
Rz 6653:
Soweit sich nach § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerfreie Subventionen auf Instandhaltungskosten beziehen, erfolgt im Rahmen der Einkunftsermittlung keine Hinzurechnung, da auch der Veräußerungserlös nicht um diese Kosten zu vermindern ist (siehe Rz 6650).
Rz 6654:
Hat der Steuerpflichtige außerhalb der Einkunftserzielung Subventionen der öffentlichen Hand erhalten, so sind im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 nur die aus eigenen Mitteln getragenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Instandsetzungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erhält für Herstellungsaufwendungen (800.000 S) an einem denkmalgeschützten Privathaus einen öffentlichen Zuschuss von 300.000 S. Im Ergebnis mindern daher nur die selbst getragenen Herstellungskosten von 500.000 S die Spekulationseinkünfte.
22.4.3.3.5 Ermäßigung für unbebaute Grundstücke
Rz 6655:
Wird unbebauter Grund und Boden innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10% (§ 30 Abs. 4 EStG 1988).
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat am 30.5.1994 ein Grundstück um 500.000 S (einschließlich Grunderwerbsteuer und Gebühren) angeschafft. Das Grundstück wird am 5.7.2000 um 800.000 S veräußert. Die Veräußerungskosten trägt der Erwerber. Als Spekulationsüberschuss fällt an sich ein Betrag von 300.000 S an; da die Veräußerung nach Ablauf des sechsten Jahres nach der Anschaffung erfolgt, sind als Einkünfte nur 240.000 S (Verminderung des Überschusses um 20%) anzusetzen.
Rz 6656:
Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken ist nach den zum Grundvermögen aufgestellten bewertungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0328-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 31.01.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF