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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6650–6656

22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte

überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.

Wortlaut laut Findok

22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte 22.4.3.3.1 Die Einkünfte werden wie folgt ermittelt: Rz 6650:   | Veräußerungserlös | - Anschaffungskosten (ungekürzt um eine etwaige AfA - VwGH 28.1.1997, 96/14/0165) | - Herstellungsaufwendungen | - Instandsetzungsaufwendungen | + gemäß § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerbefreite Subventionen | - Werbungskosten | Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 22.4.3.3.2 Herstellungsaufwendungen Rz 6651: Herstellungsaufwendungen sind unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschleunigt oder verteilt auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben wurden, bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 30 EStG 1988 in vollem Umfang abzuziehen. Dies gilt im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch für vom Rechtsvorgänger getätigte Herstellungsaufwendungen. Wurden Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 beschleunigt abgeschrieben, so sind unabhängig von den Einkünften nach § 30 EStG 1988 besondere Einkünfte gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 zu ermitteln (siehe Rz 6517 ff). 22.4.3.3.3 Instandsetzungsaufwendungen Rz 6652: Ebenso sind Instandsetzungsaufwendungen (im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch vom Rechtsvorgänger getätigte Instandsetzungsaufwendungen) stets in voller Höhe abzusetzen. 22.4.3.3.4 Subventionen Rz 6653: Soweit sich nach § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerfreie Subventionen auf Instandhaltungskosten beziehen, erfolgt im Rahmen der Einkunftsermittlung keine Hinzurechnung, da auch der Veräußerungserlös nicht um diese Kosten zu vermindern ist (siehe Rz 6650). Rz 6654: Hat der Steuerpflichtige außerhalb der Einkunftserzielung Subventionen der öffentlichen Hand erhalten, so sind im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 nur die aus eigenen Mitteln getragenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Instandsetzungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erhält für Herstellungsaufwendungen (800.000 S) an einem denkmalgeschützten Privathaus einen öffentlichen Zuschuss von 300.000 S. Im Ergebnis mindern daher nur die selbst getragenen Herstellungskosten von 500.000 S die Spekulationseinkünfte. 22.4.3.3.5 Ermäßigung für unbebaute Grundstücke Rz 6655: Wird unbebauter Grund und Boden innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10% (§ 30 Abs. 4 EStG 1988). Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat am 30.5.1994 ein Grundstück um 500.000 S (einschließlich Grunderwerbsteuer und Gebühren) angeschafft. Das Grundstück wird am 5.7.2000 um 800.000 S veräußert. Die Veräußerungskosten trägt der Erwerber. Als Spekulationsüberschuss fällt an sich ein Betrag von 300.000 S an; da die Veräußerung nach Ablauf des sechsten Jahres nach der Anschaffung erfolgt, sind als Einkünfte nur 240.000 S (Verminderung des Überschusses um 20%) anzusetzen. Rz 6656: Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken ist nach den zum Grundvermögen aufgestellten bewertungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2006
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 31.01.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF