Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 8032–8039
30.2.3. Veranlagung
überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 02.01.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 31.01.2007.
22.03.200502.01.200601.02.200711.12.200921.12.201005.06.201307.05.201831.03.202313.03.202421.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
30.2.3. Veranlagung
Rz 8032:
§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge anzurechnen (§ 102 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988). Ist die Einkommensteuer nach § 102 Abs. 4 EStG 1988 durch den Steuerabzug abgegolten, bleiben die betroffenen Einkünfte bei der Veranlagung allerdings außer Ansatz (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104).
Rz 8033:
Bei einer Veranlagung bleiben Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen außer Ansatz, wenn Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (das sind 20% des vollen Betrages) einbehalten und kein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wurde.
Rz 8034:
Die zu veranlagenden Einkünfte sind nach den allgemeinen Vorschriften über die Ermittlung des Gewinnes bzw. Überschusses zu berechnenermitteln. So haben zB beschränkt Steuerpflichtige, die im Inland über eine Betriebsstätte verfügen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige ua. vollen Zugang zu den steuerlichen Investitionsbegünstigungen, sie vereinnahmen steuerfrei, was auch bei unbeschränkter Steuerpflicht steuerfrei ist, die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988 steht ihnen ebenso offen wie unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004 ist vor Anwendung des Tarifs zur Bemessungsgrundlage ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen. Dies führt dazu, dass beschränkt Steuerpflichtige an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nur im Ausmaß von 2.000 Euro teilhaben, da es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH Sache des Ansässigkeitsstaates ist, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 1241m.
30.2.3.1 Pflichtveranlagung
Rz 8035:
In den in § 102 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 genannten Fällen hat eine Veranlagung von Einkünften stattzufinden (Pflichtveranlagung). Die Veranlagungspflicht setzt Erklärungspflicht nach § 42 EStG 1988 voraus. Nach § 42 Abs. 2 EStG 1988 besteht bei beschränkter Steuerpflicht Erklärungspflicht, wenn die gesamten inländischen Einkünfte mehr als 3.630 Euro betragen. Bei Berechnung der 3.630 Euro-Grenze sind nur jene Einkünfte einzubeziehen, die nach § 102 Abs. 1 EStG 1988 bei der Veranlagung zu berücksichtigen und nicht gemäß § 102 Abseiner Pflichtveranlagung unterliegen, mehr als 2.000 Euro betragen. 4 EStG 1988 abgegolten sind.
Beispiel:
Der in Ungarn ansässige A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 98 Z 3 EStG 1988) in Höhe von 3.200 Euro sowie außerbetriebliche Lizenzeinkünfte (§ 98 Z 6 EStG 1988) in Höhe von 30.000 Euro. Nach § 102 Abs. 4 EStG 1988 ist die Einkommensteuer für die Lizenzeinkünfte durch den Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abgegolten, weshalb diese Einkünfte bei der Berechnung der 3.630 Euro-Grenze unberücksichtigt bleiben.
Rz 8036:
§ 41 EStG 1988 ist nicht anwendbar (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).
Rz 8037:
Der Pflichtveranlagung unterliegen vornehmlich jene Einkünfte, welche mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Weiters werden unabhängig von einem Steuerabzug jene Fälle von der Pflichtveranlagung erfasst, welche im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit einer oder mehrerer Personen stehen (§ 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
30.2.3.2 Antragsveranlagung
Rz 8038:
In den in § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 genannten Fällen hat eine Veranlagung nur über Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen (Antragsveranlagung), und zwar unabhängig davon, ob eine (Pflicht-)Veranlagung von Einkünften stattfindet.
Beispiel:
Ein beschränkt Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 98 Z 3 EStG 1988) sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988), die dem Lohnsteuerabzug (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) unterliegen. Eine (Pflicht-)Veranlagung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat stattzufinden (§ 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei der Veranlagung kommt es nur dann zur Zusammenrechnung mit den (bereits im Wege des Lohnsteuerabzugs erfassten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wird (zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Sonderausgaben siehe Rz 8057).
Rz 8039:
Die Antragsveranlagung betrifft ausschließlich Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen (gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 EStG 1988) sowie, Einkünfte aus Bezügen als Arbeitnehmer (§ 70 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988; § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF AbgÄG 2004) und kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (Rz 8044).
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0328-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.01.2006 bis 31.01.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF