Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6110–6131
20.1.3 Werbungskosten
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
20.1.3 Werbungskosten
20.1.3.1 Allgemeines
Rz 6110:
Die Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, dh. der Erhaltung, der Sicherung und dem Wert der Kapitalerträge dienen. Ebenso wenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten abzugsfähig (VwGH 20.6.1990, 90/13/0064, 90/13/0065; VwGH 10.9.1998, 93/13/0051).
20.1.3.2 Einzelfälle
Anschaffungskosten
Rz 6111:
Anschaffungskosten für die Kapitalanlage selbst sind keine Werbungskosten.
Anwaltskosten
Rz 6112:
Anwalts- und Prozesskosten zur Hereinbringung der Kapitalerträge sind Werbungskosten (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051), solche im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung der Kapitalanlage sind hingegen Teil der Anschaffungskosten. Siehe auch "Prozesskosten".
Ausgabeaufschlag
Rz 6113:
Der Ausgabeaufschlag (§ 7 Abs. 2 InvFG 1993) ist Teil der Anschaffungsnebenkosten und daher nicht abzugsfähig.
Bankspesen
Rz 6114:
Bankmäßige Transaktionskosten sind als Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten keine Werbungskosten. Bankspesen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung der Kapitalschulden (zB Depotgebühren) stellen hingegen Werbungskosten dar. Werbungskosten im Zusammenhang mit endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften sind allerdings gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt auch bei Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften, die der Abgeltungssteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 (Quasi-Endbesteuerung) unterliegen (siehe auch VfGH 17.06.2009, B 53/08 wonach dieses Abzugsverbot verfassungskonform ist).
Beurkundungskosten
Rz 6115:
Sie sind als Teil der Anschaffungsnebenkosten für die Gesellschaftsanteile keine Werbungskosten.
Bonitätsprüfung des Schuldners
Rz 6116:
Ausgaben im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung dienen der Vermögenssicherung (Sicherung der Forderung aus der Darlehenshingabe) und sind daher keine Werbungskosten.
Broker-Gebühren
Rz 6117:
Zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Börsenumsatzsteuer
Rz 6118:
Zählt als Teil der Anschaffungsnebenkosten nicht zu den Werbungskosten.
Bürgschaft
Rz 6119:
Kosten aus der Übernahme einer Bürgschaft bzw. Inanspruchnahme hieraus sind keine Werbungskosten (VwGH 20.6.1990, 90/13/0065).
Depotgebühren
Rz 6120:
Siehe "Bankspesen" (Rz 6114).
Fremdwährungsdarlehen
Rz 6121:
Ein Abwertungsverlust infolge Änderung des Wechselkurses zählt nicht zu den Werbungskosten.
Geldentwertung
Rz 6122:
Geldentwertung führt zum Kapitalverlust und nicht zu Werbungskosten (siehe "Kapitalverlust" Rz 6124).
Grunderwerbsteuer
Rz 6123:
Die bei einer GmbH-Anteilsvereinigung in einer Hand anfallende Grunderwerbsteuer zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten.
Kapitalverlust
Rz 6124:
Es handelt sich niemals um Werbungskosten, aus welchem Grund auch immer ein Kapitalverlust eintritt (VwGH 12.9.1952, 2481/50). Auch Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten sind keine Werbungskosten (VwGH 25.9.1964, 0700/64).
Maklerprovision
Rz 6125:
Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Prozesskosten
Rz 6126:
Prozesskosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang und stellen keine Werbungskosten dar. Im Übrigen siehe "Anwaltskosten" Rz 6112.
Reisekosten
Rz 6127:
Reisekosten zur Haupt- oder Generalversammlung sind Werbungskosten.
Veräußerungskosten
Rz 6128:
Sie sind insoweit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit einer steuerneutralen Wertrealisierung im Zusammenhang stehen.
Verwahrungs- und Verwaltungskosten
Rz 6129:
Siehe "Bankspesen" Rz 6114.
Vermittlungsprovision
Rz 6130:
Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Zinsen
Rz 6131:
Zinsen für Fremdmittel zur Anschaffung der Kapitalanlagen sind Werbungskosten, soweit sie nicht unter § 20 Abs. 2 EStG 1988 fallen.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 11.12.2009 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF