Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4155–4162
11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.12.2007.
22.03.200502.01.200601.02.200705.12.200712.01.200911.12.200914.12.201105.06.201325.08.201506.05.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung)
Rz 4155:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, kann die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber mit 60.000 Schilling je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen angesetzt werden. Davon abweichend sind bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 die in § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, BGBl II Nr. 107/1997, festgesetzten Betriebsausgaben abzuziehen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 4.400 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.
(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Rz 4156:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Die gesonderte Gewinnermittlung kann im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 900.000 S Einheitswert (Vollpauschalierung) unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes (inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf (Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets - somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche - eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Die gesonderte Gewinnermittlung hat im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 65.500 Euro Einheitswert (Vollpauschalierung) zu unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes (inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf (Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets - somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche - eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig.
11.3.2.4.1 Betriebseinnahmen
Rz 4157:
Als Betriebseinnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz 1001 ff). Dazu zählen auch Hagelversicherungsentschädigungen, Stilllegungsprämien, EU-Beihilfen, Prämien für den kontrollierten integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe, Erlöse aus der Veräußerung von Rauchwaren im Buschenschank, Eigenverbrauch und dgl. Die Einnahmen sind brutto (einschließlich Umsatzsteuer) anzugeben, und zwar auch dann, wenn die Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung ermittelt wird. Die Betriebseinnahmen sind aufzuzeichnen (§ 126 Abs. 2 BAO).
11.3.2.4.2 Betriebsausgaben
Rz 4158:
Bei einer (vorübergehenden) Stilllegung von Weingärten gelten die stillgelegten Flächen weiterhin als weinbaulich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien bezogen werden. Erfolgt während des Veranlagungsjahres eine unentgeltliche Betriebsübergabe oder Verpachtung oder Betriebsübergabe und werdender Weingärten, so können die pauschalen Betriebsausgaben mit dem Hektarsatz ermittelt, so sind aus Vereinfachungsgründenin Höhe von 4.400 Euro/ha grundsätzlich von jenem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, der im jeweiligen Kalenderjahr dievon den betreffenden Flächen zur Gänze jenem Steuerpflichtigen als weinbaulich genutzte Flächen zuzurechnen, der die Ernte eingebracht bzw. den überwiegenden Ertrag erzielt hat. Eine aliquote Aufteilung der pauschal ermittelten; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die pauschalen Betriebsausgaben (etwa in Zwölftel/Monat) kommt infolge der naturbedingt sehr unterschiedlichen Verteilung des land-dem Betriebsvorgänger und forstwirtschaftlichen Aufwandes und Erfolges auf dieBetriebsnachfolger anteilig zugerechnet werden. Siehe Rz 5154 einzelnen Monate des Kalenderjahres nicht in Betracht.
Rz 4159:
Der Abzug der pauschal ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Der Winzer kann daher einen allfälligen Verlust aus Weinbau nur geltend machen, wenn er die gesamten tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Weinbau und den anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweigen und Tätigkeiten nachweist.
11.3.2.4.3 Rodungsprämien
Rz 4160:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Werden für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bzw. den unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand Prämien gewährt, sind diese Prämien Betriebseinnahmen. Es bestehen keine Bedenken, die Betriebsausgaben (für Rodung usw) zusammen mit einem allfälligen auf Grund und Boden entfallenden Entschädigungsanteil (steuerfreie Bodenwertminderung) in Höhe der Pauschsätze (70% der Einnahmen, mindestens aber 60.000 S pro ha) anzusetzen. Andernfalls sind die tatsächlichen Kosten bzw. die tatsächliche Bodenwertminderung nachzuweisen.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Werden für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bzw. den unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand Prämien gewährt, sind diese Prämien Betriebseinnahmen. Es bestehen keine Bedenken, die Betriebsausgaben (für Rodung usw) zusammen mit einem allfälligen auf Grund und Boden entfallenden Entschädigungsanteil (steuerfreie Bodenwertminderung) in Höhe der Pauschsätze (70% der Einnahmen, mindestens aber 4.400 Euro pro ha) anzusetzen. Andernfalls sind die tatsächlichen Kosten bzw. die tatsächliche Bodenwertminderung nachzuweisen.
11.3.2.4.4 Stilllegungsprämien
Rz 4161:
Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien sind Betriebseinnahmen, auf welche die Ausgabenpauschalsätze gemäß § 4 Pauschalierungsverordnung anzuwenden sind.
11.3.2.4.5 Auspflanzungsförderungen
Rz 4162:
Werden für die Neuauspflanzung von Weingärten Förderungen gewährt, handelt es sich um gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen. Die Betriebsausgaben-Pauschbeträge je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche sind in den nächsten zehn Jahren jeweils um 1/10 der erhaltenen Förderungszahlungen zu kürzen.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0154-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 04.12.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF