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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7250–7253

26a Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988 in der bis 2005 anzuwendenden Fassung)

überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010203/0048-VI/6/2011gilt ab 12.01.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 13.12.2011.

Wortlaut laut Findok

26a Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988 in der bis 2005 anzuwendenden Fassung) 26a.1 Allgemeines Rz 7250: Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine betriebliche (steuerwirksame) Vermögensvermehrung. Da eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum gleichen Totalgewinn führen muss wie ein Betriebsvermögensvergleich, ist auch in diesem Fall dann von Betriebseinnahmen auszugehen, wenn der Schuldnachlass Verbindlichkeiten betrifft, deren Bezahlung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner keine Betriebsausgaben wären (zB Schulden für Anlagevermögen, Darlehensschulden, siehe Rz 669; nicht jedoch zB Warenschulden, siehe Rz 678). Der Sanierungsgewinn wird gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 mit Verlusten aus der gleichen oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen. Seine Höhe ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe, abzüglich der mit dem Nachlass wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten (Nettogröße). 26a.2 Entstehungszeitpunkt Rz 7251: Das Betriebsvermögen erhöht sich grundsätzlich im Zeitpunkt des Schulderlasses. Erfolgt ein Schuldnachlass in mehreren Perioden, fällt auch der Sanierungsgewinn nur über diese Perioden verteilt an. Der Sanierungsgewinn entsteht im Ausgleichsverfahren mit Erfüllung der Ausgleichsqote bzw. nach Maßgabe der Ratenzahlungen. Die Schuld ist erst auszubuchen, wenn die Ausgleichsquote vollständig beglichen wurde, bei Nichterfüllen leben die Schulden wieder voll auf (VwGH 24.5.1993, 92/15/0041); die Sicherstellung durch eine Bankgarantie kann die Quotenerfüllung nicht ersetzen. Beim Liquidationsvergleich mit Gründung einer Nachfolge-(Auffang-)Gesellschaft: mit Abschluss der Liquidation. 26a.3 Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne 26a.3.1 Allgemeines Rz 7252: In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. Dies ist vor allem in Fällen des Abschlusses eines gerichtlichen Ausgleichs oder eines Zwangsausgleiches zu beobachten. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde die bis dahin geltende Verwaltungspraxis (Weisung auf Nichtfestsetzung der Steuer auf den Sanierungsgewinn gemäß § 206 lit. b BAO) legistisch verankert, da eine allgemeine Verwaltungsanweisung dem Abgabepflichtigen keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Steuerermäßigung gewährleistet (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139). Inhaltlich entspricht die gesetzliche Regelung der bis dahin auf § 206 lit. b BAO gestützten Verwaltungspraxis, die für Sanierungsgewinne, die vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (21. August 2003) angefallen sind, weiterhin anzuwenden ist. 26a.3.2 Festsetzung der Ertragsteuern auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 7253: Einkommensteuer ist insoweit nicht festzusetzen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Dies gilt nur, wenn ein gerichtlicher Ausgleich oder Zwangsausgleich abgewickelt wird und abstrakt die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 vorliegen, nämlich insbes. die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und zusätzlich die Sanierungsmöglichkeit vorliegen. Damit ist insb. Gewähr geleistet, dass nur fortbestehende Unternehmen unter den Anwendungsbereich des § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 fallen. Die Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne ist im Fall der InanspruchnahmeAnwendung einer Vollpauschalierung nicht anzuwenden, wenn vom pauschal ermittelten Gewinn auch der aus dem Schuldnachlass resultierende Gewinn umfasst ist (zB Gaststättenpauschalierung (Rz 4287 ff) oder der Inanspruchnahme derbis zur Veranlagung 2007 oder Pauschalierung für den Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel (Rz 4310 ff)). In Fällen einer Teilpauschalierung oder einer Vollpauschalierung, die den Gewinn aus dem Schuldnachlass nicht anzuwendenumfasst (zB land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung, da die Sanierungsgewinne ohnedies nur mit 5,5% bzw. 2% inGaststättenpauschalierung ab Veranlagung 2008) kommt die pauschale Gewinnermittlung einbezogen werdenAnwendung des § 36 EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht. Es liegt am Steuerpflichtigen, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die in § 36 EStG 1988 gelegene Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 28.04.2004, 98/14/0196).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0048-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12 (geltend: 24)
Gültig
12.01.2009 bis 13.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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