Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6855–6859
Liefervertrag
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
Liefervertrag
Rz 6855:
Siehe unter "Dienstleistungsvertrag" (Rz 6833).
Lizenzgebühren
Rz 6856:
Siehe unter "Patentverletzungen" (Rz 6860).
Mietvertrag
Rz 6857:
Das vom Mieter gezahlte Entgelt für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes stellt keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 23.4.1969, 1633/68); das Gleiche gilt für Beträge, die für die Zustimmung zum Eintritt eines Nachfolgemieters geleistet werden (VwGH 23.4.1969, 1633/68).
Das durch den Mieter gezahlte Entgelt für die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Mietzins und dem niedrigeren Mietzins des Nachmieters stellt für die Zeitspanne bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine Entschädigung gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, sofern die Initiative zum Abschluss dieser Vereinbarung vom Mieter ausgeht (VwGH 8.10.1991, 91/14/0006).
Wird anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses eine Zahlung für die übermäßige Abnutzung des Mietobjektes geleistet, stellt diese keine Entschädigung gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Mietwohnhaus
Rz 6858:
Eine Entschädigung für die Minderung zukünftiger Erträgnisse unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn die Ertragsminderung mit einer Wertminderung des Mietwohnhauses durch Errichtung eines neuen Gebäudes am benachbarten Grundstück einhergeht (VwGH 14.10.1981, 3087/79).
Mietzinsvorauszahlung
Rz 6859:
Eine Mietzinsvorauszahlung fällt nicht unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 (VwGH 8.6.1979, 2071/77).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF