Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6192–6197
20.2.4.3.3 Indexpapiere
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
Wortlaut laut Findok
20.2.4.3.3 Indexpapiere
Rz 6192:
Indexpapiere sind Forderungswertpapiere (VwGH 26.11.2002, 99/15/0159), deren Rückzahlungspreis sich nach der Wertentwicklung eines Index richtet. Die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert sind Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, für die Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 abzuziehen ist.
Rz 6193:
Abweichend von Rz 6192 bildet gemäß § 124b Z 85 EStG 1988 die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert von Wertpapieren,
deren Rückzahlung von einem Wertpapierindex oder einem ähnlichen Index abhängig ist (Rz 6194),
deren Rückzahlung nicht zumindest zu 20%
rechtlich (Rz 6195) oder
faktisch (Rz 6196)
garantiert ist und
die vor dem 1. März 2004 begeben wurden (Rz 6197),
keine Kapitaleinkünfte.
Rz 6194:
Unter Index iSd § 124b Z 85 EStG 1988 kommt ein natürlicher (zB ATX, DAX oder Dow Jones) oder ein künstlich geschaffener Index aus Wertpieren in Betracht. An Stelle eines Wertpapierindex kann der Rückzahlungspreis auch von einem ähnlichen Index abhängig gemacht werden. Unter Ähnlichkeit ist dabei eine Messgröße in Abhängigkeit von Wirtschaftsgütern zu verstehen, die an anerkannten organisierten Märkten gehandelt werden und hinsichtlich derer eine geordnete, im Nachhinein nachvollziehbare Preisbildung an solchen Märkten erfolgt (zB Aktien, Rohstoffe, Währungen usw.). Bei von derivativen Anlageprodukten (auch lediglich teilweise) abhängigen Indizes ist die Bedingung der "Ähnlichkeit" eines Index erfüllt, sofern entweder das betreffende derivative Anlageprodukt oder dessen Underlying die im vorstehenden Satz genannten Bedingungen erfüllt.
Der Index ist jedenfalls anzunehmen, wenn insbesondere
die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist
der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich beizieht, und
der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
Der Begriff Index ist dabei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs auszulegen. Somit ist ein Index eine statistische Messziffer, die Veränderungen mehrerer Reihen in einem einzigen Ausdruck darstellt. Kein Index liegt vor, wenn die Rückzahlung nicht von objektiv ermittelbaren Marktpreisen der oben genannten Wirtschaftsgüter abhängt, sondern hiefür das Ergebnis einer Gesellschaft maßgeblich ist. Eine Orientierung an einer bloßen statistischen Größe, wenn der Anleger einen Anspruch auf Herausgabe des Indexgutes hat oder der Emittent ihm dieses auf Grund der Wertpapierbedingungen andienen kann, ist ebenso wenig ein Index wie Optionen.
Rz 6195:
Eine rechtliche Garantie liegt vor, wenn sich diese aus den Wertpapierbedingungen ergibt oder von dritter Seite gewährt wird.
Rz 6196:
Als faktische Garantie ist eine Ausgestaltung des Index durch sichere Kapitalanlagen wie Forderungswertpapiere, Grundstücke, Edelmetalle uÄ. anzusehen. Sofern sichere Kapitalanlagen der Sicherstellung und dem eventuellen Nachschuss im Zusammenhang mit derivativen Anlagepositionen wie insbesondere Futurespositionen dienen, sind solche Vermögenswerte nicht als faktische Garantie zu qualifizieren. Sichere Kapitalanlagen, die der Absicherung und dem eventuellen Nachschuss in Zusammenhang derivativen Anlagepositionen dienen, begründen jedenfalls bis zur Höhe des jeweiligen Kontraktwertes solcher Futurespositionen keine faktische Garantie.
Beträgt die faktische Absicherung bei Emission 20% und weniger und wird der Index während der Laufzeit geändert, liegen Zinsen bei Wertveränderungen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem die faktische Absicherung 20% übersteigt. In einem solchen Fall tritt für die Berechnung der Differenz an die Stelle des Ausgabepreises der Wert zum Zeitpunkt des Überschreitens der faktischen Garantie von 20%. Sinkt nach dem 29. Februar 2004 die faktische Garantie unter 20%, so bleiben die Wertdifferenzen mangels Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung weiterhin steuerpflichtige Zinsen.
Rz 6197:
Die Übergangsbestimmung des § 124b Z 85 EStG 1988 umfasst nur Wertpapiere, die vor dem 1. März 2004 begeben wurden. Eine Begebung im Sinne dieser Bestimmung (Schutz für Emissionen im Vertrauen auf eine früher vertretene Rechtsansicht) liegt vor, wenn der Laufzeitbeginn gemäß Emissionsbedingungen vor dem 1. März 2004 gelegen ist. Die Übergangsbestimmung wirkt bis zur Rücknahme des Wertpapiers zu Tilgungszwecken. Der Steuerpflichtige, der das Wertpapier nach dem 29. Februar 2004 erwirbt, hat im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht nachzuweisen, dass der Laufzeitbeginn laut Emissionsbedingungen vor dem 1. März 2004 liegt, andernfalls hinsichtlich der Differenz zwischen Einlösewert und Ausgabepreis von Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen ist. Dieser Nachweis kann bei Daueremissionen durch Vorlage der bei der Österreichischen Kontrollbank bzw. einer ausländischen Meldestelle verfügbaren Emissionsbedingungen, in der der Laufzeitbeginn und die Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. die ISIN vermerkt sind, oder durch die erfolgte Veröffentlichung im Emissionskalender (§ 13 KMG) erbracht werden. Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen gelten jedenfalls dann als vor dem 1. März 2004 begeben, wenn die betreffende Emission vor diesem Termin geschlossen wurde.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 85 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF