Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7724–7730
29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht
29.2.1 Gläubiger - Schuldneridentität
29.2.1.1 Allgemeines
Rz 7724:
Die Abzugsbefreiung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Wertpapieremittent ein von ihm ausgegebenes Wertpapier im eigenen Bestand hat. Eine Abzugsbefreiung ist auch insoweit denkbar, als die Gläubiger - Schuldneridentität über den Miteigentumsanteil an einem Kapitalanlagefonds hergestellt wird (ein Kapitalanlagefonds umfasst zB auch Wertpapiere, die von einem Anteilscheininhaber emittiert wurden).
29.2.1.2 Zeitpunkt der Gläubiger - Schuldneridentität
Rz 7725:
Die Identität zwischen Gläubiger und Schuldner muss in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem bei Nichtbestehen einer Befreiung die Steuerschuld entstehen würde.
29.2.2 Zwischenbankeinlagen
29.2.2.1 Allgemeines
Rz 7726:
Die in Rz 7723g beschriebenen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e°EStG 1988, aus wertpapiermäßig verbrieften und in einem Depot liegenden Kapitalanlagen sowie Zinserträge sind abzugsfrei, wenn es sich um Zwischenbankeinlagen handelt. Voraussetzung für die Befreiung von der Abzugspflicht ist, dass es sich sowohl beim Depotinhaber bzw. bei demjenigen, der die Einlagen tätigt, als auch bei denjenigen, die die Wertpapiere im Wege der Depotführung verwalten bzw. die Einlagen entgegennehmen um Kreditinstitute im Sinne des BWG handelt.
29.2.2.2 Beteiligte bei Zwischenbankeinlagen
Rz 7727:
Zu den inländischen Kreditinstituten zählen ua. auch die Oesterreichische Nationalbank sowie die Bausparkassen, nicht hingegen Versicherungsunternehmen. Ausländische Banken sind ausländische Unternehmungen, die Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreiben, weiters ausländische Noten-(Zentral-)Banken und ausländische Währungsbehörden.
29.2.2.3 Bankgeschäfte als Teilbereich
Rz 7728:
Bei Unternehmungen, die nur in einem Teilbereich Bankgeschäfte betreiben, sind Zwischenbankeinlagen nur solche, die im Rahmen des bankgeschäftlichen Bereiches bei einer anderen Bank angelegt werden. Die Bank, die die Einlage entgegennimmt, hat vom Anleger einen Nachweis (eine schriftliche Erklärung) abzuverlangen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
29.2.3 Einlagen bei Auslandsfilialen
29.2.3.1 Allgemeines
Rz 7729:
Unter ausländischen Betriebsstätten (§ 29 BAO) von Banken sind rechtlich unselbständige Filialen inländischer Kreditinstitute im Ausland zu verstehen.
29.2.3.2 Verbringung von Einlagen einer Auslandsfiliale ins Inland
Rz 7730:
Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umbuchung anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF