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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6190–6191

20.2.4.3.2.6 Kombizinsanleihen

überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.

Wortlaut laut Findok

20.2.4.3.2.6 Kombizinsanleihen Rz 6190: Bei Kombizinsanleihen handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Zinsen zu Laufzeitbeginn niedrig (unter Umständen sogar Null) sind und mit fortschreitender Laufzeit ansteigen. Diese spätere Kuponauszahlung bewirkt zunächst einen Anstieg des inneren Wertes der Anleihe. Dieser innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung unter Zugrundelegung des Renditezinssatzes. Dabei handelt es sich um jenen Zinssatz, der bei gleich bleibenden Kuponzinsen und identem Ausgabe- und Rückkaufswert laufend bezahlt würde. Wird der innere Wert durch Verkauf des Wertpapiers realisiert, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Umgekehrt kann der Erwerber das spätere, durch die jeweiligen Zinszahlungen bedingte Absinken des inneren Wertes bei allfälliger Realisation als Werbungskosten geltend machen. Beispiel: Eine Kombizinsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit und Ausgabepreis von 100 S hat in den ersten drei Jahren keine Kuponfälligkeit. Erst am Ende des vierten und fünften Jahres fallen Kuponzinsen in Höhe von je 16,42 S an, was einem Renditezinssatz von 6% entspricht. Bei Verkauf am Ende des dritten Jahres hätte die Anleihe einen inneren Wert von 119,10 S. Die Differenz von 19,10 S sind jedoch abgereifte Zinsen, die Veräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Veräußerer bilden. Beim Erwerber fallen am Ende des vierten und fünften Jahres kuponmäßige Zinsen von je 16,42 S an, die Einnahmen aus Kapitalvermögen bilden. Gleichzeitig fällt der innere Wert der Kombizinsanleihe auf 100 S zurück, der bei Verkauf realisiert wird und als Werbungskosten Berücksichtigung finden kann. 20.2.4.3.2.7 Gleitzinsanleihen Rz 6191: Bei Gleitzinsanleihen handelt es sich um Wertpapiere, die zu Beginn hohe und mit Fortdauer der Laufzeit fallende Zinsen aufweisen. Gleichzeitig sinkt der innere Wert mit fortlaufenden Zinszahlungen. Wird dieser innere Wert durch Verkauf der Anleihe realisiert, dann liegen Werbungskosten vor. Bei Wiederanstieg des inneren Wertes ist beim Erwerber wie bei einer Nullkuponanleihe vorzugehen. Beispiel: Eine Gleitzinsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit und Ausgabepreis von 100 S hat in den ersten beiden Jahren keine Kuponfälligkeit von je 13,785 S. Danach fallen keine weiteren Zinsen mehr an. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 6%. Nach der zweiten Zinszahlung (somit nach zweijähriger Laufzeit) fällt der innere Wert der Anleihe auf 83,96 S [100 x (1: (1+6:100)3)] ab. Würde zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf erfolgen, lägen beim Veräußerer Werbungskosten in Höhe von 16,04 S vor. Diese Differenz versteuert der Erwerber als Kapitaleinkünfte, wenn am Ende der Laufzeit eine Einlösung erfolgt. Erfolgt hingegen vor Laufzeitende ein weiterer Verkauf an einen Dritten, liegen Kapitaleinkünfte nur in Höhe der Differenz zwischen dem inneren Wert zum Zeitpunkt des Kaufes und des Verkaufes vor.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2006
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 31.01.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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