Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3686–3690
101.10. Diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 05.12.2022
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
101.10. Diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Rz 3686:
Nach Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind:
Im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder,
im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen. oder
Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird (siehe Rz 746a).
Dies gilt jedoch nur, wenn diese Leistungsempfänger nicht unternehmerisch tätig sind.
Rz 3687:
Für den Erwerb neuer Fahrzeuge durch die genannten Einrichtungen gilt diese Ausnahme nicht. Diesbezüglich liegt zwar ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, doch ist dieser in vielen Fällen (siehe Rz 3689 bis Rz 3696) steuerfrei.
101.10.1. Folgen der Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994
Rz 3688:
Die Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 bewirkt,
dass den genannten Einrichtungen grundsätzlich keine UID zu erteilen ist,
bei Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer nach der Versandhandelsregelung gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 (siehe Rz 3714 bis Rz 3730) zu bestimmen ist und
diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges der Erwerbsteuer unterliegen.
101.10.2. Erwerb neuer Fahrzeuge
Rz 3689:
Der Erwerb neuer Fahrzeuge (siehe Rz 3651 bis Rz 3666) unterliegt auch für die von Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 erfassten Einrichtungen der Erwerbsteuer.
Rz 3690:
Diesfalls kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allerdings die Befreiung nach Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 zur Anwendung kommen. Die Steuerfreiheit richtet sich dann nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994, welcher Bezug auf die §§ 89 bis 93 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 nimmt.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 10 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 10 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungenzwischenstaatliche EinrichtungenVersandhandelsregelung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 05.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF