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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2605

19.1.6. Übergang der Steuerschuld bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (§ 19 Abs. 1e UStG 1994)

überholte Fassung (bis 22.11.2011)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2010gilt ab 18.11.2010

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2010 bis 22.11.2011.

Wortlaut laut Findok

19.1.6. Übergang der Steuerschuld bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (§ 19 Abs. 1e UStG 1994) Rz 2605a: Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32) idF der Richtlinie 2009/29/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63) legt fest, unter welchen Bedingungen mit Treibhausgasemissionszertifikaten gehandelt werden kann. Werden Treibhausgasemissionszertifikate im Sinne des Art. 3 dieser Richtlinie (zB EUAs, ERUs, CERs) oder andere Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen, übertragen, wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten an einen unternehmerischen Leistungsempfänger ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung, deren Leistungsort sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 bestimmt. Die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten an einen unternehmerischen Leistungsempfänger ist somit am Empfängerort steuerbar und nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994 steuerbefreit (siehe Rz 345). Hat der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte, geht die Steuerschuld schon gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über (siehe auch Rz 2601a).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2010
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 22)
Gültig
18.11.2010 bis 22.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF