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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 676

4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 16.11.2018

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Wortlaut laut Findok

4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen Rz 676: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätte. BemessungsgrundlageDas Gesamtentgelt ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählenauf die einzelnen Leistungen (Besitzposten) aufzuteilen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der UStSoweit nicht unmittelbar erkennbar ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als obwie hoch der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätteauf den einzelnen Besitzposten entfallende Entgeltsteil ist, muss das Entgelt sachgerecht zugeordnet werden. Das GesamtentgeltSachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab ist auf die einzelnen Leistungender Teilwert (Besitzposten§ 12 BewG 1955) aufzuteilen. Jede dieser Leistungen (Besitzposten) ist für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen. So sind Entgeltsteile, die auf nicht steuerbare Vorgänge entfallen (zB KFZ, die nicht als für das Unternehmen angeschafft wurden), aus dem Gesamtentgelt auszuscheiden. Entgeltsteile, die auf steuerfreie Leistungen (zB Grundstücke) entfallen, sind entsprechend den Bestimmungen über die Steuerfreiheit zu behandeln. Der Firmenwert unterliegt dem Steuersatz von 20%. Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen. Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen. Randzahlen 677 und 678: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Übernahme von VerbindlichkeitenAufteilung des GesamtentgeltsEntnahmeeigenverbrauchGeschäftsveräußerung im Ganzenübernommene Schuldeneinheitliche LieferungFirmenwertEigenverbrauch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.986.432
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
Gültig
16.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF