Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 676
4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 16.11.2018
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen
Rz 676:
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätte.
BemessungsgrundlageDas Gesamtentgelt ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählenauf die einzelnen Leistungen (Besitzposten) aufzuteilen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der UStSoweit nicht unmittelbar erkennbar ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als obwie hoch der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätteauf den einzelnen Besitzposten entfallende Entgeltsteil ist, muss das Entgelt sachgerecht zugeordnet werden. Das GesamtentgeltSachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab ist auf die einzelnen Leistungender Teilwert (Besitzposten§ 12 BewG 1955) aufzuteilen. Jede dieser Leistungen (Besitzposten) ist für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen. So sind Entgeltsteile, die auf nicht steuerbare Vorgänge entfallen (zB KFZ, die nicht als für das Unternehmen angeschafft wurden), aus dem Gesamtentgelt auszuscheiden. Entgeltsteile, die auf steuerfreie Leistungen (zB Grundstücke) entfallen, sind entsprechend den Bestimmungen über die Steuerfreiheit zu behandeln. Der Firmenwert unterliegt dem Steuersatz von 20%. Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen.
Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen.
Randzahlen 677 und 678: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Übernahme von VerbindlichkeitenAufteilung des GesamtentgeltsEntnahmeeigenverbrauchGeschäftsveräußerung im Ganzenübernommene Schuldeneinheitliche LieferungFirmenwertEigenverbrauch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 16.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF