Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1454
10.3.12. Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 14.12.2016
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
10.3.12. Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
Rz 1454:
Zum Begriff des Sports siehe VereinsR 2001 Rz 72.
Zur Definition der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, vgl. Rz 641f.
Ermäßigt sind die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen (zB Radrennen, Marathon usw.).
Die Zurverfügungstellung von "VIP-Karten" für sportliche Veranstaltungen, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Inanspruchnahme von Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhaltet, stellt eine einheitliche komplexe Dienstleistung dar (vgl. EuGH 22.1.2015, Rs C-55/14, Régie communale autonome du stade Luc Varenne), die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.
Von einer "VIP-Karte" wird im Vergleich zu einer "normalen" Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der "VIP-Karte" mehr als doppelt so hoch als jener der teuersten "normalen" Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.
Randzahlen 1455 bis 1475: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 Z 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 14.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF