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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 1019–1023

6.2. Option zur Steuerpflicht

überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 03.11.2006

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2006 bis 23.10.2007.

Wortlaut laut Findok

6.2. Option zur Steuerpflicht Siehe Rz 758, Rz 772, Rz 793 bis Rz 800, Rz 899 und Rz 923. 6.3. Kleinunternehmer, Option zur Steuerpflicht 6.3.1. Option zur Steuerpflicht (Verzichtserklärung) Rz 1019: Der Unternehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 durch eine schriftliche, beim Finanzamt einzureichende Erklärung auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichten und damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optieren. Eine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 hat keine Auswirkung auf die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallenden Umsätze. Beispiel: Ein unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallender Landwirt erzielt aus der Vermietung einer Eigentumswohnung im Veranlagungszeitraum Mieteinnahmen in Höhe von 7.500 Euro. Die unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallenden - allenfalls geschätzten - Einnahmen betragen im Veranlagungszeitraum 11.000 Euro. Eine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 bewirkt die Steuerpflicht der Mieteinnahmen. Die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 wird hierdurch nicht berührt. 6.3.2. Rücknahme der Verzichtserklärung Rz 1020: Verzichtserklärungen gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 können bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden. Beispiel: Der Unternehmer K erzielt jährliche Umsätze von rund 15.000 Euro. Der Umsatzsteuererklärung 2001 legt er eine Verzichtserklärung bei. a) Noch vor Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2001 erklärt er schriftlich gegenüber seinem Finanzamt, dass er die Verzichtserklärung wieder zurücknimmt. b) K wird erklärungsgemäß zur USt veranlagt. Er beruft gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 und nimmt dabei die Verzichtserklärung zurück. In beiden Fällen wurde die Verzichtserklärung wirksam zurückgenommen. Es tritt weder für 2001 noch für die vier Folgejahre bis einschließlich 2005 eine Bindungswirkung ein. K kann in diesen Jahren die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. 6.3.3. Widerruf der Verzichtserklärung Rz 1021: Hat ein Unternehmer eine Verzichtserklärung abgegeben und diese nicht bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen, so tritt die in § 6 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 normierte Bindungswirkung ein. Der Unternehmer ist danach für das Jahr, für das er die Verzichtserklärung abgegeben hat, und für mindestens noch vier darauf folgende Jahre (insgesamt also mindestens fünf Jahre) an die Regelbesteuerung gebunden, innerhalb der vier Folgejahre ist eine Rücknahme der Verzichtserklärung für eines dieser Jahre nicht mehr möglich. Rz 1022: Erst nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraumes kann gemäß § 6 Abs. 3 dritter und vierter Satz UStG 1994 die Verzichtserklärung bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres widerrufen und die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wiederum in Anspruch genommen werden. Beispiel: Sachverhalt zunächst wie Beispiel in Abschn. 6.3.2, K gibt in weiterer Folge im Jahr 2003 neuerlich eine Verzichtserklärung ab, die er bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 nicht wieder zurücknimmt. K ist für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 an seine Erklärung gebunden und hat seine Umsätze zu versteuern. Gibt er bis Ende Jänner 2008 eine Widerrufserklärung ab, so kann er frühestens ab dem Jahr 2008 seine Umsätze wieder steuerfrei behandeln. 6.4. Befreiungen bei der Einfuhr Rz 1023: Die Einfuhr von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität ist gemäß § 6 Abs. 4 Z 3a UStG 1994 steuerfrei. Randzahlen 10231024 bis 1050: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Steuerbefreiungenunechte SteuerbefreiungenOption zur Steuerpflichtsteuerpflichtige BehandlungForm der OptionZeitpunkt der OptionRechtsfolgen der OptionVerzicht auf die SteuerbefreiungKleinunternehmerWiderruf der OptionRücknahme der OptionBindungswirkungSteuerbefreiungen bei der EinfuhrOptionserklärung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0426-VI/4/2006
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 22)
Gültig
03.11.2006 bis 23.10.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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