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Findok · Richtlinien

UmgrStR 2002 Rz 1574–1575

5.2.2. Teilungsmasse

überholte Fassung (bis 21.08.2007)Richtlinie06 8603/1-IV/6/03gilt ab 20.10.2005

Inhaltsverzeichnis der UmgrStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.10.2005 bis 21.08.2007.

Wortlaut laut Findok

5.2.2. Teilungsmasse 5.2.2.1. Allgemeines Rz 1574: Steuerrechtlich kann die Teilungsmasse nur Betriebsvermögen in nachstehender Form umfassen: In- und ausländische land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche, sonstige selbständige oder gewerbliche Betriebe (Rz 1548) In- und ausländische Teilbetriebe und zwar Teilbetriebe im Sinne des EStG 1988 (Rz 1549) Teilbetriebe im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 1 UmgrStG betreffend forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Rz 1552 f) Teilbetriebe im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 2 UmgrStG betreffend gesellschafterbezogene Klienten-, Mandanten- oder Kundenstockteile eines freiberuflichen, sonstigen selbständigen oder gewerblichen Betriebes (Rz 1559 ff) Beteiligungen jeglichen Ausmaßes an in- und ausländischen Personengesellschaften, wenn den Beteiligungen die Eigenschaft einer Mitunternehmerbeteiligung an einer Mitunternehmerschaft zukommt (Rz 1562). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 UmgrStG sind nicht erfüllt bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, von Liebhabereibetrieben oder aufgegebenen Betrieben. Auch (qualifizierte) Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften fallen nicht unter das teilungsfähige Vermögen, es sei denn, sie werden als unselbständige Teile eines (Teil)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles mitübertragen. 5.2.2.2. Reihenfolge der Vermögenszurechnung Rz 1575: Besteht das Vermögen der teilenden Personengesellschaft aus zwei (mehreren) Betrieben oder aus zwei (mehreren) Teilbetrieben, ist bei der Zuordnung der Aktiva und Passiva zu den Teilungsmassen in folgender Weise vorzugehen: Zunächst sind die Aktiva und Passiva dem jeweiligen (Teil)Betrieb nach den Grundsätzen des notwendigen Betriebsvermögens zuzurechnen. Beidseitig genutztes Anlagevermögen wird jener Teilungsmasse zuzuordnen sein, der das Anlagegut überwiegend dient. Fremdkapital ist ebenfalls primär nach Zugehörigkeit zu den Teilungsmassen aufzuteilen, bspw. Lieferantenschulden, Anschaffungskredite, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Gewährleistungsrückstellungen, Abfertigungsvorsorgen für die ausschließlich oder überwiegend in einem (Teil)Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Über die Zuordnung neutraler (indifferenter) Aktiva kann unabhängig von nach § 28 UmgrStG in Verbindung mit § 16 Abs. 5 UmgrStG zulässigen rückwirkenden Korrekturen disponiert werden. Auch neutrales Fremdkapital kann nach Disposition der Gesellschafter den Betrieben zugeordnet werden. Der sich aus der Zuordnung ergebende Buchwert (Saldo der steuerlich maßgebenden Aktiva und Passiva) kann bereits im Jahres- oder Zwischenabschluss festgehalten werden, sonst kommt er in der (den) Teilungsbilanz(en) zum Ausdruck. In der Folge kann von der Verschiebetechnik des § 29 Abs. 1 UmgrStG in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG Gebrauch gemacht werden (siehe Rz 1617 f).

Normen und Schlagworte

TeilungsmasseLiebhabereibetriebVermögenszurechnungAnlagegutAnlagegüterLieferantenschuldenAnschaffungskreditdrohende VerlusteGewährleistungsrückstellungenAbfertigungsvorsorgen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 8603/1-IV/6/03
Stammnummer
19961
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 15)
Gültig
20.10.2005 bis 21.08.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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