Findok · Richtlinien
UmgrStR 2002 Rz 433–439
2.1.3. Ausländische Umwandlungen
überholte Fassung (bis 12.02.2012)RichtlinieBMF-010203/0560-VI/6/2011gilt ab 22.08.2007
Inhaltsverzeichnis der UmgrStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.08.2007 bis 12.02.2012.
Wortlaut laut Findok
2.1.3. Ausländische Umwandlungen
2.1.3.1. Grundsätzliches
Rz 433:
Ausländische Umwandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 UmgrStG sind den inländischen errichtenden oder verschmelzenden Umwandlungen (siehe Rz 412 ff) vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland. Die Vergleichbarkeit ist anhand der österreichischen Rechtslage zu beurteilen. Die Vorschriften des UmgrStG beziehen sich bei ausländischen Umwandlungen auf die inländischen Vermögensteile und/oder die im Inland ansässigen Gesellschafter.
Rz 434:
Ausländische Umwandlungen fallen nur insoweit unter Art. II UmgrStG, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische EU-Gesellschaft im Sinne des Artikel 3 der Fusionsrichtlinie (zum Erfordernis der Steuerverstrickung siehe Rz 458 ff).
2.1.3.2. Vergleichbarkeit des ausländischen Umwandlungsrechts
2.1.3.2.1. Allgemeines
Rz 435:
Das ausländische Umwandlungsrecht muss hinsichtlich der Vergleichbarkeit einerseits an den zivilrechtlichen Bestimmungen des österreichischen UmwG, andererseits an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 UmgrStG normierten steuerrechtlichen Anwendungsvoraussetzungen beurteilt werden. Die Vergleichbarkeit des ausländischen Umwandlungsrechts mit dem inländischen UmwG ist dann gegeben, wenn das Unternehmen einer ausländischen Körperschaft (siehe Rz 439) auf verbandsrechtlicher Grundlage verschmelzend auf einen Gesellschafter oder errichtend auf eine Personengesellschaft übergeht und die Körperschaft ohne Liquidationsverfahren erlischt. Die Vergleichbarkeit ist auch dann gegeben, wenn das ausländische Recht nur eine der Umwandlungsmöglichkeiten vorsieht.
2.1.3.2.2. Ausländische errichtende Umwandlung
Rz 436:
Die ausländische errichtende Umwandlung muss nach der ausländischen Rechtslage so konzipiert sein, dass an der ausländischen Nachfolge-Personengesellschaft Personen wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sind, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des starren Gesellschaftskapitals (Nennkapital) der umzuwandelnden Körperschaft umfasstübertragenden Kapitalgesellschaft umfassen. Die Nachfolge-Personengesellschaft muss einer inländischen PersonenhandelsgesellschaftPersonengesellschaft (OHGOG, KG) bzw. Erwerbsgesellschaft (OEG, KEG) vergleichbar sein. Im Zuge der Umwandlung ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern muss ein durchsetzbarer Anspruch auf angemessene Barabfindung gesetzlich eingeräumt sein. Die errichtende Auslandsumwandlung fällt wie eine Inlandsumwandlung nur dann unter Art. II UmgrStG, wenn ein Betrieb (siehe Rz 451 ff) übertragen wird.
2.1.3.2.3. Ausländische verschmelzende Umwandlung
Rz 437:
Für eine ausländische verschmelzende Umwandlung hat das ausländische Umwandlungsrecht ua. vorzusehen, dass der übernehmende Gesellschafter im Zeitpunkt der Umwandlung zumindest neun Zehntel des starren Gesellschaftskapitals (Nennkapital) der umzuwandelnden Körperschaft repräsentiert und der Umwandlung zustimmt. Im Zuge der Umwandlung ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern muss ein durchsetzbarer Anspruch auf angemessene Barabfindung gesetzlich eingeräumt sein. Die verschmelzende Auslandsumwandlung fällt wie eine Inlandsumwandlung nur dann unter Art. II UmgrStG, wenn ein Betrieb (siehe Rz 451 ff) übertragen wird oder Hauptgesellschafter eine den in § 7 Abs. 3 KStG 1988 genannten Körperschaften vergleichbare Körperschaft ist.
2.1.3.3. Vergleichbarkeit mit inländischen Kapitalgesellschaften
Rz 438:
Die umzuwandelnde ausländische Körperschaft muss eine den inländischen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) vergleichbare von ihren Mitgliedern losgelöste juristische Person sein, deren Eigenleben durch Organe gestaltet wird (System der Drittorganschaft). Die Vergleichbarkeit des ausländischen Rechtsträgers mit den inländischen Kapitalgesellschaften ist nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Rz 439:
Eine ausländische Körperschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie die nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilenden Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist. Dazu gehören vor allem folgende Eigenschaften:
Eigene Rechtspersönlichkeit
Starres (ergebnisunabhängiges) Gesellschaftskapital
Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital
Haftungsbeschränkung
Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Siehe auch KStR 2001 Rz 110 und Rz 551.
Normen und Schlagworte
- § 7 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 9 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 11 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
ausländische UmwandlungenVergleichbarkeiteigene Rechtspersönlichkeitstarres Gesellschaftskapitalergebnisunabhängiges GesellschaftskapitalBeteiligung anderer Personen am GesellschaftskapitalHaftungsbeschränkungWillensbildung unter Gesellschaftermitwirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0560-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 8603/1-IV/6/03
- Stammnummer
- 19961
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 15)
- Gültig
- 22.08.2007 bis 12.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF