Findok · Richtlinien
UmgrStR 2002 Rz 593
2.4a. Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Rahmen von Umwandlungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.981.373gilt ab 27.10.2022
Inhaltsverzeichnis der UmgrStR 2002
20.10.200522.08.200713.02.201214.10.201317.12.201510.03.201717.09.201830.10.202027.10.202227.10.2022 (geltend)16.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.4a. Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Rahmen von Umwandlungen
Rz 593a:
Zu den allgemeinen Voraussetzungen für den umwandlungsbedingten Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages auf Rechtsnachfolger nach Maßgabe von § 1 Zinsvortrags-ÜbergangsV (Buchwertfortführung und Übertragung auf eine unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallende Körperschaft) siehe bereits näher Rz 255a ff.
Rz 593b:
§ 2 Z 2 Zinsvortrags-ÜbergangsV regelt die besonderen Voraussetzungen für den Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Rahmen von Umwandlungen nach Art. II UmgrStG. Dabei sieht § 2 Z 2 Zinsvortrags-ÜbergangsV die sinngemäße Anwendung von § 10 Z 1 lit. a und lit. b UmgrStG vor (siehe Rz 593c ff). Auch bei der Umwandlung richtet sich daher die Zinsvortrags-ÜbergangsV nur an einen bei der übertragenden Körperschaft bestehenden Zins- oder EBITDA-Vortrag, berührt jedoch nicht den Fortbestand eines beim Rechtsnachfolger selbst bestehenden Zins- oder EBITDA-Vortrages (siehe bereits Rz 255b).
Rz 593c:
Für Zwecke der sinngemäßen Anwendung von § 10 Z 1 lit. a UmgrStG - der wiederum auf § 4 Z 1 UmgrStG verweist - ist die sinngemäße Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen (§ 2 Z 2 Zinsvortrags-ÜbergangsV; siehe bereits zur Verschmelzung Rz 255h), sodass auch bei Umwandlungen letztlich die Regelungen des § 4 Z 1 lit. a und lit. c UmgrStG sinngemäß für den Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages der übertragenden Körperschaft anzuwenden sind. Folglich geht ein Zins- oder EBITDA-Vortrag der umzuwandelnden Körperschaft auf die Rechtsnachfolger über, soweit das übertragene Vermögen am Umwandlungsstichtag noch tatsächlich (vergleichbar) vorhanden ist (sinngemäße Anwendung von § 10 Z 1 lit. a UmgrStG; siehe Rz 566 ff).
Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag der umzuwandelnden Körperschaft den vortragsverursachenden Quellen (zB Teilbetrieben) nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Zuordnung des Zins- oder EBITDA-Vortrages vorzunehmen (§ 2 letzter Satz Zinsvortrags-ÜbergangsV; siehe bereits Rz 255g).
Rz 593d:
Die Höhe des auf die Rechtsnachfolger übergehenden Zins- oder EBITDA-Vortrages richtet sich nach deren Beteiligungshöhe an der umzuwandelnden Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch (sinngemäße Anwendung von § 10 Z 1 lit. b UmgrStG; siehe Rz 574 f). Bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote sind jedoch - anders als beim umwandlungsbedingten Verlustübergang - die "Einkaufsschranken" des § 10 Z 1 lit. c UmgrStG nicht zu beachten.
Der umwandlungsbedingte Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ist bereits aufgrund von § 1 Z 2 Zinsvortrags-ÜbergangsV nur insoweit möglich, als dieser auf einen unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallenden Rechtsnachfolger entfällt. Insoweit ein Zins- oder EBITDA-Vortrag auf einen nicht unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallenden Rechtsnachfolger entfällt (zB auf eine natürliche Person), geht dieser umwandlungsbedingt unter.
Anteile von abfindungsberechtigten Anteilsinhabern sind den Rechtsnachfolgern wie beim Verlustübergang auch für Zwecke des Zins- oder EBITDA-Vortrages quotenmäßig zuzurechnen, ungeachtet dessen, ob die abfindungsberechtigten Anteilsinhaber selbst von § 12a Abs. 2 KStG 1988 erfasst sind oder nicht. Folglich können sämtliche Anteile der abfindungberechtigten Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern einen Zins- oder EBITDA-Vortrag vermitteln, vorausgesetzt, beim Rechtsnachfolger selbst handelt es sich um eine unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallende Körperschaft.
Rz 593e:
Auch Umwandlungen können zu einer Kürzung eines Gruppen-Zins- oder Gruppen-EBITDA-Vortrages hinsichtlich der umzuwandelnden Gruppenkörperschaft führen; die Ausführungen zur Verschmelzung sowie zur Aufspaltung gelten diesfalls sinngemäß (siehe Rz 255i ff).
Normen und Schlagworte
- § 1 Zinsvortrags-ÜbergangsV, Zinsvortrags-Übergangsverordnung, BGBl. II Nr. 210/2022
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.981.373
- GZ der Erstfassung
- 06 8603/1-IV/6/03
- Stammnummer
- 19961
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 27.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF