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Findok · Richtlinien

UmgrStR 2002 Rz 926–928

3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern

überholte Fassung (bis 21.08.2007)Richtlinie06 8603/1-IV/6/03gilt ab 20.10.2005

Inhaltsverzeichnis der UmgrStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.10.2005 bis 21.08.2007.

Wortlaut laut Findok

3.4.2.6.8. Verschieben von Wirtschaftsgütern Rz 926: § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG schafft im Rahmen einer Teilbetriebs-Einbringung und bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 auch bei der Einbringung des gesamten Betriebes die Möglichkeit, aktive und passive Wirtschaftsgüter zwischen den Teilbetrieben bzw. zwischen dem Betrieb und dem Restbetriebsvermögen der Körperschaft zu verschieben und zwar sowohl im Wege des Zurückbehaltens von Wirtschaftsgütern des einzubringenden (Teil)Betriebes als auch des Mitübertragens von Wirtschaftsgütern des verbleibenden Teilbetriebes bzw. Restbetriebsvermögens der Körperschaft. Die Verschiebetechnik schließt auch für die Möglichkeit ein, ein aktives Wirtschaftsgut von der der Finanzierung unmittelbar dienenden Fremdkapitalposition zu trennen. Dies gilt weiters auch für das Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles, wenn dieser im Betriebsvermögen gehalten wird (siehe EStR 2000 Rz 5941 und KStR 2001 Rz 348). Dieses Verschieben von Wirtschaftsgütern erfolgt durch Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der verschobenen Wirtschaftsgüter in die Einbringungsbilanz. Das Verschieben von Wirtschaftsgütern löst keine Entnahmebesteuerung aus. Voraussetzung für die Steuerneutralität des Verschiebens von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Teilbetrieben ist bei Einbringenden, die den Gewinn nicht nach § 5 EStG 1988 ermitteln, jedoch, dass das verschobene Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des verbleibenden Teilbetriebes gehören kann. Zählt das verschobene Wirtschaftsgut daher nach dem Verschieben nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, liegt eine Entnahme in das Privatvermögen vor. Beispiel: A führt einen Betrieb, der aus den Teilbetrieben 1 und 2 besteht. A bringt Teilbetrieb 1 in die B-GmbH ein, verschiebt jedoch die zum Teilbetrieb 1 gehörende Beteiligung an der C-AG durch Nichtaufnahme in der Einbringungsbilanz in den nicht eingebrachten Teilbetrieb 2. Der Teilwert der Beteiligung beträgt 1000, ihr Buchwert 300. Variante 1: A ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988. Durch das Verschieben der Beteiligung verringert sich das (buchmäßige) Einbringungskapital um 300. Da die verschobene C-Beteiligung dem verbleibenden Teilbetrieb 2 entweder als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, unterbleibt die steuerwirksame Entnahme der Beteiligung. Variante 2: A ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Ein steuerneutrales Verschieben der Beteiligung ist nur möglich, wenn die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen des verbleibenden Teilbetriebes 2 darstellt. Andernfalls kommt es zur Entnahme der Beteiligung und zur damit verbundenen Besteuerung der in der Beteiligung steckenden stillen Reserven. 3.4.2.6.9. Beziehung von Ausschüttungen, Einlagenrückzahlungen und Gesellschaftereinlagen auf das einzubringende Vermögen Rz 927: Einbringende Körperschaften haben auf Grund des § 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG die Möglichkeit, die im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages beschlossenen Gewinnausschüttungen (nicht verdeckte Ausschüttungen) bzw. Einlagenrückzahlungen oder die von den Gesellschaftern getätigten Einlagen in die einbringende Körperschaft dem einzubringenden Vermögen der Körperschaft zuzurechnen. Das Einbringungsvermögen wird in diesem Fall rückwirkend zum Einbringungsstichtag durch Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) und Kapitalrückzahlungen (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) verringert oder durch Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) erhöht. Rz 928: Die rückwirkende Vermögensveränderung wird durch den Ausweis einer Passivpost in Höhe der Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen bzw. durch den Ausweis einer Aktivpost in Höhe der Einlagen in der Einbringungsbilanz ausgelöst. Beispiel: Die A-GmbH bringt ihren Betrieb in die B-GmbH ein. Der Jahresabschluss der A-GmbH ergibt sich wie folgt: Jahresabschluss A-GmbH | Anlagevermögen | 4.000 | Stammkapital | 500 | Umlaufvermögen | 2.000 | Kapitalrücklagen | 3.000 | | | Bilanzgewinn | 500 | | | Fremdkapital | 2.000 | | 6.000 | | 6.000 Um das Einbringungskapital zu verringern, werden eine Gewinnausschüttung von 500 und eine Einlagenrückzahlung von 2.000 auf Einbringungsstichtag zurückbezogen. Einbringungsbilanz A-GmbH | Anlagevermögen | 4.000 | Einbringungskapital | 1.500 | Umlaufvermögen | 2.000 | Ausschüttung (§ 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG) | 500 | | | Einlagenrückzahlung (§ 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG) | 2.000 | | | Fremdkapital | 2.000 | | 6.000 | | 6.000

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 8603/1-IV/6/03
Stammnummer
19961
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 15)
Gültig
20.10.2005 bis 21.08.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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