Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 545–552
3.8 Innergemeinschaftliche Erwerbe
überholte Fassung (bis 24.11.2009)RichtlinieBMF-010000/0001-VI/6/2006gilt ab 12.01.2004
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2004 bis 24.11.2009.
Wortlaut laut Findok
3.8 Innergemeinschaftliche Erwerbe
3.8.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe - Voraussetzungen
Rz 545:
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn
ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und
der Erwerber Unternehmer oder eine juristische Person (zB ein Verein) ist und
der Lieferer des Gegenstandes Unternehmer ist und dieser die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Lieferer darf nach dem Recht des Mitgliedstaates nicht Kleinunternehmer sein.
Rz 546:
Werden somit von Unternehmern an einen Verein Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich geliefert, so ist der Verein grundsätzlich (Einschränkungen siehe Abschnitt 3.8.2) zur Abfuhr der Erwerbsteuer in Österreich verpflichtet. Der Lieferer kann unter den Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung steuerfrei belassen. Der Verein kann in diesen Fällen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) beantragen. Als Erwerber ist er aber verpflichtet - anstelle der früheren Einfuhrumsatzsteuer, die anlässlich der Einfuhr der Ware an das Zollamt zu entrichten war - Erwerbsteuer an das Umsatzsteuer-Finanzamt zu entrichten. Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer steht jedoch nur zu, wenn der Gegenstand für den steuerpflichtigen Unternehmensbereich angeschafft wurde.
3.8.2 Erwerbsschwelle
3.8.2.1 Unterbleiben der Erwerbsbesteuerung
Rz 547:
Eine Erwerbsbesteuerung im Sinne der Rz 546 unterbleibt, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Erwerbe den Betrag von 11.000 Euro
im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen und
im laufenden Jahr noch nicht überstiegen hat.
Rz 548:
Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann jedoch verzichtet werden und es kann für eine uneingeschränkte Erwerbsbesteuerung optiert werden.
Rz 549:
Beispiel:
Ein nicht umsatzsteuerpflichtiger gemeinnütziger Sportverein bezieht erstmalig eine Lieferung von Sportgeräten (zur Versorgung der Mitglieder zum Selbstkostenpreis) aus Dänemark (Steuersatz 25%) in Höhe von (a) 10.000 Euro, (b) 25.000 Euro netto. Bisher wurden noch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt.
Im Fall (a) ist die Umsatzsteuer vom Verkäufer in Dänemark in Höhe von 2.500 Euro abzuführen, da die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro (noch) nicht überschritten wurde. Der Verein hat aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Erwerbsschwelle zu verzichten und den Umsatz in Österreich zu versteuern. Der Umsatz wäre dann für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). In Österreich wäre dann 2.000 Euro an Erwerbsteuer abzuführen. Die Ersparnis für den Sportverein beträgt 500 Euro. Ein Vorsteuerabzug steht allerdings nicht zu.
Im Fall (b) wurde die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten. Die Besteuerung ist jedenfalls in Österreich vorzunehmen. Der Umsatz ist für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). Der Verein muss 5.000 Euro Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abführen.
3.8.2.2 Besonderheiten bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Rz 550:
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren (und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge) keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Erwerber im Sinne des Abschnitt 3.8.1 zweiter Punkt (zB Verein), dessen Erwerbe unter der Erwerbsschwelle liegen, zu versteuern.
Rz 551:
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle) erreicht.
Beispiel :
Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn
a) an einen Privaten in Klagenfurt.
b) an einen Verein in Villach.
ad a) auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.
3.9 Verweis auf UStR
Rz 552:
Für begünstigte Rechtsträgen gehen die vorstehend in den VereinsR 2001 getroffenen Regelungen den UStR 2000 vor. Im übrigen wird hinsichtlich Umsatzsteuer auf die UStR 2000 verwiesen.
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010000/0001-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.01.2004 bis 24.11.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF