Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2167-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2167-W/05vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch Sprakuin
Integrationsverein, 1030 Wien, Landstrasser Hauptstr. 173-175/15, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder O.T., O.S., O.M. und
O.L. für den Zeitraum 01.Mai 2003 bis 31.Juli 2005, für das Kind O.H.
für den Zeitraum vom 01.Juli 2003 bis 31.Juli 2005 und für das Kind
O.Lu. vom 01.September 2004 bis 31.Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 07.11.2005 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre 6 Kinder: ab Mai 2003
(Einreise nach Österreich) für 4 Kinder, ab Juli 2003 und ab September
2004 für die 2 in Österreich geborene Kinder.
Das Finanzamt erließ am 8. November 2005 einen
Abweisungsbescheid.
Der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder
1.) O.T. , geb. am 13.9.1993,
2.) O.S. , geb. am 12.12.1995,
3.) O.M. , geb. am 30.7.1997,
4.) O.L. , geb. 14.6.2001,
5.) O.H. , geb. am 16.7.2003 und
6.) O.Lu. , geb. am 3.9.2004
wird für die unter den Punkten 1-4
angeführten Kinder ab Mai 2003, für das Kind H., geb. am 16.7.2003, ab
Juli 2003 und für das Kind Lu., geb. 3.9.2004, ab September 2004
abgewiesen.
Begründung:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monat dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
Abs.2 gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens 60
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Flüchtlinge.
Mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 142/2004 wurde der § 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert.
Bei
Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen
Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, ab
dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgebend
für die Zuerkennung der Familienbeihilfe ist das Datum des letzten, das
Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides.
Da die
Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates
vom 03.08.2005 zuerkannt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung
eingebracht.
"Mit
gegenständlichem Bescheid wurde ich nun dahingehend belehrt, dass mit
Bundesgesetzblatt Nr. 142/2004 der § 3 Abs.2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes dahingehend geändert worden sei, dass bei
der Gewährung der Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern
nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
gleichgestellt seien, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei.
Unbeachtlich
dessen, dass der Gesetzestext wohl in sehr holpriges Deutsch verpackt ist und
nicht gerade ein Ruhmesblatt der zuständigen legistischen Abteilung
darstellen dürfte, ist diese Gesetzesänderung als solche
gleichermaßen unverständlich, unmenschlich und nach meinem
Dafürhalten auch krass verfassungswidrig.
Denn es ergeht da offensichtlich die Fiktion, dass
entweder Flüchtlingskinder ja ohnehin keine Ansprüche haben, also
nicht einmal der Familienbeihilfe bedürfen, beziehungsweise, dass es sich
bei Flüchtlingskinder offensichtlich um Hungerkünstler handelt, die
man halt ihrem Schicksal überlassen möge und sie nicht noch besonders
in Forme der Gewährung der Familienbeihilfe fördern sollte.
Und wenn man den Gürtel enger schnallen muss.
dann gebe es genug Personen, wo man bedenkenlos ansetzen könnte, doch die
raison politique lässt dies offensichtlich nicht zu.
Ich erachte also, kurz gefasst, die dargestellte,
gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig, ungeachtet dessen, dass die
Finanzbehörden zur Vollziehung der Gesetze verpflichtet sind. Um mich nicht
zu missverstehen, ich bedanke mich bei den zahlreichen höflichen und
verständisvollen Damen und Herrn der Finanzverwaltung, die mich immer gut
behandelt haben, die aber dieses Gesetz vollziehen müssen.
Abschließend ersuche ich um Stattgabe meiner
Berufung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt.
Am 03.08.2005 erging der Bescheid , mit dem O.A., dem
Ehegatten der Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt worden ist.
Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass O.A. damit kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ebenfalls am 03.08.2005 ergingen die Bescheide, mit denen
der Bw. und deren Kinder gemäß
§§ 10,11
Abs.1 AsylG Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass ihnen
gemäß
§ 12 leg.cit. damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab 1.August 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zu den Ausführungen, dass die Neuregelung des § 3
Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, welche auf den Zeitpunkt des
Asylbescheides abstellt, verfassungswidrig ist, wird ausgeführt, dass sich
der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu halten und nicht darüber
zu befinden hat, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem Verfassungsgerichtshof
vorbehalten.
Wien, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2167-W/05
- Stammnummer
- 19925
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF