Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2040-W/04
Schadenersatz und Behinderungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2040-W/04vom 22.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dass nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes ein Schaden vom Schädiger zu ersetzen ist führt nicht dazu, dass damit das Einkommen im Sinn des Einkommensteuergesetzes automatisch in Höhe des ersetzten Schadens belastet ist. Die Belastung entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem tatsächlich ein (in der Regel geldwerter) Abfluss erfolgt. Ein (in Geld) zugeflossener Schadenersatz für einen erlittenen Schaden wird nicht zwangläufig von einem Einkommensabfluss in gleicher Höhe gefolgt, da es dem Geschädigten frei steht, wie er mit den erhaltenen Betrag seine Lebensverhältnisse gestaltet
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Six, Mag. Barbara Baumgartner und Walter Bilek
über die Berufung der A mj, geb. 1992, Adresse, vertreten durch B, vom
25. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom 22. April
2004 betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie Festsetzung von
Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004 nach der am 7. Dezember 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Einkommensteuer für das
Jahr 2001 wird festgesetzt mit 6.008,30 €. Die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 wird festgesetzt mit 8.320,23 €. Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004 werden festgesetzt mit 9.069,05
€.
Die Bemessungsgrundlagen sind
den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A (im folgenden Bw.) ist aufgrund eines ärztlichen
Fehlers seit ihrer Geburt am 23. Juni 1992 schwerst behindert. Sie benötigt
aus diesem Grund 24 Stunden am Tag Betreuung. Darüber hinaus sind aber auch
laufend therapeutische Maßnahmen erforderlich.
Aufgrund eines Urteiles des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien vom 4. Oktober 1995 hat das Spital an dem die Geburt
erfolgte alle kausalen Folgeschäden abzugelten, das sind der Mehraufwand an
Pflege und medizinischer Betreuung.
Die Pflege des Kindes erfolgt fast ausschließlich
durch die Mutter, die Transporte werden von den Großeltern
durchgeführt.
Mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes wurde vom Kurator
der Bw. mit der Versicherung des Spitals ein Vergleich dahingehend
abgeschlossen, dass die Versicherung, um die ständige Pflege des Kindes
durch die Mutter zu ermöglichen (andere Pflegepersonen außer der
Mutter und fallweise der Großmutter werden vom Kind abgelehnt) - die
Mutter kann daher keiner Arbeit mehr nachgehen- monatlich einen bestimmten
Betrag als Pflegekosten bezahlt. Vom erforderlichen Pflegeaufwand wird dabei das
staatliche Pflegegeld abgezogen. Weiters wird auch als pauschaler Ersatz
für die Fahrtkosten monatlich ein bestimmter Betrag ausbezahlt.
Darüber hinaus werden die tatsächlichen Kosten für den
Logopäden, Kosten für zusätzliche Spitalsbehandlungen und
Heilbehelfe von der Versicherung je nach Anfall ersetzt.
Die Bw. erhielt im berufungsgegenständlichen Zeitraum
folgende Zahlungen bzw. Kostenersätze von der Haftpflichtversicherung des
Spitals:
|
|
2001
|
2002
|
Pflegeaufwand
|
12
x 2.124,51 €
|
25.494,12
€
|
12
x 2.124,51 €
|
25.494,12
€
|
Fahrkostenersatz
|
12
x 436,04 €
|
5.232,48
€
|
12
x 436,04 €
|
5.232,48
€
|
Kostenersatz für Heilmittel
|
7.491,40
€
|
|
1.662,18
€
|
Rechtsanwaltskosten
|
|
|
1.800,00
€
|
Steuerberatungskosten
|
|
|
4.169,82
€
|
Rückerstattung Pflegegeld
|
66.232,13
€
|
|
8.606,40
€
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Einkommensteuer 1995 -1999 und VZ 2002
|
|
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36.209,75
€
|
Summe
|
104.450,13 €
|
|
83.174,75
€
Vom Kurator der Bw. wurde von
dem der Bw. zugesprochenen Schmerzensgeld Wertpapiere im Nominale von
S 1,200.000,- angeschafft sowie ein kleiner Restbetrag in Sparbüchern
veranlagt. Daraus erzielte die Bw. in den Jahre 2001 und 2002 Einkünfte aus
Kapitalvermögen in folgender Höhe.
|
|
2001
|
2002
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
6.377,06
€
|
|
6.377,06
€
Die Bw. erhielt Pflegegeld in
folgender Höhe:
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2001
|
2002
|
Pflegegeld
|
9.388,68
€
|
|
9.388,68
€
In den
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2001 und 2002 erklärte
die Bw. die Einkünfte aus Kapitalvermögen und beantragte die
Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.594,26 €. Weiters
wurden Steuerberatungskosten in Höhe von 3.284,97 € für das Jahr
2001 und in Höhe von 4.169,82 € für das Jahr 2002 als
Sonderausgaben geltend gemacht.
In Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen legte der steuerliche Vertreter der Bw. die oben
angeführten Zahlungen der Versicherung offen und führte zur
Rechtsansicht der Bw., dass die erhaltenen Versicherungsleistungen insgesamt
steuerfrei seien, folgendes aus:
1. Aufgrund
des Versäumnisurteils vom 4. Oktober 1995 habe das Spital alle kausalen
Folgeschäden abzugelten. Damit sei der Mehraufwand an Pflege und
medizinischer Betreuung angesprochen, welcher konkret, das heißt so wie
dieser anfalle, zu ersetzen sei. So würden etwa die tatsächlichen
Kosten für den Logopäden, Kosten für zusätzliche
Spitalsbehandlungen und Heilbehelfe, aber auch die Kosten die der Mutter durch
die Pflege des Kindes entstünden sowie die Transporte des Großvaters,
durch die Versicherung ersetzt. Vergleiche man die Zahlungen aus den Jahren 1995
bis 2001, so erkenne man, dass keine, der Höhe nach gleich bleibenden,
Schadenersatzzahlungen erbracht worden seien. Tatsächlich seien die
laufenden Zahlungen an die speziellen Bedürfnisse und die
tatsächlichen Kosten des Kindes angepasst worden (durch das Älter
werden des Kindes werde im Vergleich zu einem gesunden Kind der Pflegeaufwand
viel umfangreicher und schwieriger, zusätzliche Heilbehelfe etc.). Die
laufenden Zahlungen der Versicherung stellten daher eine Abgeltung für den
monatlich neu entstehenden Schaden dar, der durch die Behinderung verursacht
wurde. Es handle sich daher nicht um einen einmal festgelegten Schadenersatz,
sondern um den Ausgleich eines monatlich, in unterschiedlicher Höhe den
tatsächlichen Kosten entsprechenden, neu entstehenden Schadens. Da solche
Einmalzahlungen nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes
fielen, seien diese steuerfrei.
2. Darüber
hinaus sei anzumerken, dass die Besteuerung der persönlichen
Leistungsfähigkeit zu den wesentlichen Merkmalen der Einkommensteuer
zähle. Auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip baue die Theorie der
subjektiven Ertragsfähigkeit auf. Gemäß dieser Theorie solle die
Sphäre der Einkommenserzielung (Schaffung von Leistungsfähigkeit) von
jener der Einkommensverwendung (Konsum von Leistungsfähigkeit) abgegrenzt
werden. Im Fall der Bw. liege im Rahmen der Schadenersatzzahlungen keine
Schaffung von Leistungsfähigkeit vor, da der Bw. in gleicher Höhe
Aufwendungen entstünden und nur dieser Mehrbedarf durch die Zahlungen der
Versicherung abgedeckt werde. Dementsprechend unterlägen solche Zahlungen-
unabhängig in welcher Form sie geleistet würden - nicht der
Steuerpflicht. Zu diesem Ergebnis komme auch der deutsche BFH in seinem
Erkenntnis vom 25.10.1994 (VIII R 79/91) Dort werde klar ausgesprochen, dass
Schadenersatzleistungen, die den erhöhten Bedarf des täglichen Lebens
des Geschädigten decken sollen, keine Besteuerungsgrundlage bieten
würden. Eine Besteuerung nur wegen der Form der Auszahlung würde
gegenüber der Besteuerung einer einmaligen Abschlagzahlung zu einer
ungerechtfertigten Differenzierung führen und darüber hinaus im
Widerspruch zu dem im Einkommensteuerrecht statuierten Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen.
3. Wie das
BMF in seinem Erlass vom 29.4.1994, 07 0801/2-IV/7/94, zur steuerlichen
Behandlung von Pflegetätigkeiten, die durch nahe stehende Personen
ausgeführt werden, darlege, fielen solche Betätigungen unter § 1
Abs. 2 Z 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33:
"Aufgrund
der Erfahrungen des täglichen Lebens entstehen den Angehörigen bei
einer Pflegetätigkeit im Familienverband regelmäßig erhebliche
Aufwendungen, wie etwa Fremdleistungskosten für Aufsicht, Pflege und
Betreuung für besondere Zeiten und Anlässe (z.B. während der
Arbeitszeit, Urlaubszeit, oder kurzfristiger Arbeitszeit) Es ist angesichts
dieser Umstände davon auszugehen, dass ein Gesamtgewinn oder ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu
erwarten ist (vgl § 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung)".
Basierend auf diesen
Ausführungen des BMF. könne das Pflegegeld, aber auch die Zahlungen
der Versicherung für die Pflege der Bw., ebenfalls zu keinem
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen, da
erhebliche Aufwendungen anfielen, die den Schadenersatzforderungen
gegenüber stünden. Mangels der Möglichkeit der Bw. einen
Gesamtüberschuss zu erzielen, lägen keine Einkünfte im Sinne von
§ 2 Abs. 3 EStG bzw. § 1 Liebhabereiverordnung vor.
4. Jedenfalls
seien die entstehenden Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, die in
gleicher Höhe wie die Zahlungen entstünden, nach Abzug des
Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen. Daher könne es aus dieser Sicht ebenfalls zu keiner
Steuerpflicht der Schadenersatzleistung kommen.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001
und 2002 ordnete das Finanzamt, abweichend von den Erklärungen, die
Kostenersätze der Versicherung betreffend "Pflegeaufwand" in Höhe von
jeweils 25.404,12 € und für "Fahrtkostenersatz" in Höhe von
jeweils 5.232,48 € den sonstigen Einkünften gemäß
§ 29
Z 1 EStG 1988 zu. Weiters wurden die geltend gemachten Steuerberatungskosten
nicht als Sonderausgaben berücksichtigt, weil diese nach Ansicht des
Finanzamtes von der Versicherung voll ersetzt wurden.
Dagegen sowie gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen an
Einkommensteuer 2004 vom 22. April 2003 mit 9.469,85 € erhob die Bw.
Berufung und legte ihren Standpunkt in Wiederholung der bereits in den Beilagen
zu den Abgabenerklärungen enthaltenen Ausführungen dar. Darüber
hinaus wies sie darauf hin, dass am 17. Dezember 2003 eine mündliche
Berufungsverhandlung über die Berufungen der Bw. hinsichtlich der
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 vor dem Unabhängigen
Finanzsenat durchgeführt worden sei.
Ergebnis des zweitinstanzlichen Verfahrens sei die
Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung und damit der
Steuerfreiheit der Ersatzleistungen gewesen. In der Begründung der
Berufungsentscheidung sei folgendes angeführt worden:
"Strittig ist, ob die von
der Versicherung an die Bw. geleisteten Zahlungen als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind oder nicht.
Die Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem
Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der
Einkommensteuer: Der Besteuerung kann nur das Einkommen unterworfen werden,
über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann. Dem
entspricht das objektive Nettoprinzip, nach dem Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Erzielung von Einkünften die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
kürzen. Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist es aber auch,
jene Einkommensteile steuerfrei zu belassen, die auf Grund der persönlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche
Leistungsfähigkeit indizieren. Denn erst soweit das Einkommen den
notwendigen Lebensbedarf übersteigt, kann der Steuerpflichtige darüber
tatsächlich verfügen.
Die Berücksichtigung
der außergewöhnlichen Belastung ist daher Ausdruck des subjektiven
Nettoprinzips: Aufwendungen, die ebenso zwangsläufig sind wie die
Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt (Existenzminimum) und über
den gewöhnlichen (üblichen) Aufwand hinausgehen, sind als
außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
zu berücksichtigen.
Bei der Anwendung der
außergewöhnlichen Belastung ist allerdings auch zu bedenken, dass
Aufwendungen der privaten Sphäre mit ihrer Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung und ihrer steuerlichen Wirksamkeit der
Allgemeinheit überbürdet werden. Daher müssen
außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen.
Gemäß der
Bestimmung des § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein
Sie
muss zwangsläufig erwachsen
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Abs 2 dieser Bestimmung
normiert, dass die Belastung soweit außergewöhnlich ist, als sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die außergewöhnliche Belastung muss danach in den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen begründet
sein. Das Gesetz stellt auf die Mehrzahl der Steuerpflichtigen ab. Aufwendungen,
die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen auftreten, sind keine
außergewöhnliche Belastung.
Die Belastung muss sowohl
dem Grunde nach als auch der Höhe nach zwangsläufig sein.
Gemäß
§ 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Die Zwangsläufigkeit ist stets nach den Umständen des jeweiligen
Einzelfalles und nicht in wirtschaftlicher oder gar typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Oktober
1966, 907/66, Slg. 3514/F). Unter tatsächlichen Gründen sind
Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst
betreffen.
Dass die Aufwendungen der
Bw. für ihre Pflege außergewöhnlich sind und zwangsläufig
erwachsen, steht auf Grund des Grades ihrer Behinderung außer Zweifel.
Gemäß dem o. a. amtsärztlichen Gutachten liegt in ihrem Fall ein
Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden vor.
Daher ist auch die
dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich, woraus folgt, dass der
Bw. Aufwendungen entstehen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht
auftreten und somit die im Gesetz geforderte Außergewöhnlichkeit der
Belastung der Bw. gegeben ist. Dazu kommt, dass im Falle der Bw. das behandelnde
Spital zivilgerichtlich für schuldig erkannt wurde, dieser alle kausalen
Folgeschäden aus der Geburt zu ersetzen .
Die Zwangsläufigkeit
des Pflegebedarfes der Bw. sowie aller übrigen Ersatzleistungen ist im
Sinne des oben Gesagten ebenfalls unbestreitbar, da sich die Bw. diesen
Belastungen aus den o. a. Gründen nicht entziehen kann.
Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. ist in einem solchen
Ausmaß beeinträchtigt, dass in ihrem Falle vom Vorliegen einer
solchen nicht einmal mehr gesprochen werden
kann
.
Da die Merkmale der
Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bw.
gegeben sind, liegt bei der Bw. eine außergewöhnliche Belastung
vor.
Aus dem bisher Gesagten
geht hervor, dass sämtliche Kostenersätze der Versicherung deshalb
geleistet werden, um die zahlreichen Mehraufwendungen, wie z. B. die "Rund um
die Uhr-Betreuung" der Bw. und die sie betreffenden Fahrtkosten, die der Bw. aus
dem Titel ihrer Behinderung erwachsen - somit deren persönlichen, die
pflegebedingten Geldleistungen übersteigenden, Mehrbedarf bzw. Aufwendungen
- abzudecken. Somit ersetzen die monatlichen Leistungen der Versicherung der Bw.
jene Mehraufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) aus dem Titel
ihrer Behinderung, die die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, die diese
von der Stadt Wien erhält, übersteigen.
Das
heißt, dass die Zahlungen der Versicherung ohne die Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes im Sinne der Bestimmung des § 34 Abs 6 5. TS EStG 1988
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können und
der Berufung aus diesem Grunde Folge zu geben ist.
Die Bw. beantragte die Aufhebung der bekämpften
Bescheide sowie die Festssetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und
2002 gemäß der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 19. Dezember 2003.
In der am 7. Dezember 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von den Parteien auf das bisherige Vorbringen
verwiesen. Von der Bw. wurde über Befragung in weiterer Folge noch
mitgeteilt, dass in der Position Kostenersatz für Heilmittel 2001 die als
Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von 3.284,97
€ nicht enthalten sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 unterliegen
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 der Einkommensteuer.
Nach § 29 Z 1 EStG 1988 in den im Berufungszeitraum
geltenden Fassungen sind sonstige Einkünfte auch wiederkehrende
Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs.3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge die
freiwillig
oder
an
eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
als
Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden,
..................., sind nicht steuerpflichtig. ...........
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden,
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3 regelt, dass die Belastung
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 5. Teilstrich
können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst..... ................pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage.....) erhält, ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes nach Abs. 4 leg.cit. abgezogen werden, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988
kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91 AÖF 1996/111 idF
AÖF 1998/91 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel /z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen, wobei gemäß
§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung
diese Mehraufwendungen nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen sind.
Nach der Verwaltungspraxis gehören zu den Kosten der
Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten (LStR
1999 Rz 851 ).
Gemäß
§ 137 Abs. 1 ABGB haben die Eltern
für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und
überhaupt ihr Wohl zu fördern. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben
Eltern und Kinder einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung
entgegenzubringen.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 und 2 ist die
Einkommensteuer für endbesteuerte Kapitalerträge mit dem
Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Gemäß Abs. 4 leg cit. ist,
soweit die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1
und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die Kapitalertragsteuer
.....so ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende
Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu
erstatten.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu leisten. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des §
46 Abs. 1 Z 2. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals
für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn
sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 %
für jedes weitere Jahr erhöht.
Aufgrund des Vorbringens der Bw., den Ausführungen in
der Berufungsverhandlung und den vorgelegten Unterlagen geht der Berufungssenat
von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. ist aufgrund eines ärztlichen Fehlers seit
ihrer Geburt am 23. Juni 1992 schwerst behindert. Sie benötigt aus diesem
Grund 24 Stunden am Tag Betreuung. Darüber hinaus sind aber auch laufend
therapeutische Maßnahmen erforderlich.
Aufgrund eines Urteiles des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien vom 4. Oktober 1995 hat das Spital an dem die Geburt
erfolgte alle kausalen Folgeschäden abzugelten, das sind der Mehraufwand an
Pflege und medizinischer Betreuung.
Die Pflege des Kindes erfolgt fast ausschließlich
durch die Mutter, die Transporte werden von den Großeltern
durchgeführt.
Mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes wurde vom Kurator
der Bw. mit der Versicherung des Spitals ein Vergleich dahingehend
abgeschlossen, dass die Versicherung, um die ständige Pflege des Kindes
durch die Mutter zu ermöglichen (andere Pflegepersonen außer der
Mutter und fallweise der Großmutter werden vom Kind abgelehnt) - die
Mutter kann daher keiner Arbeit mehr nachgehen- monatlich einen bestimmten
Betrag als Pflegekosten bezahlt. Vom erforderlichen Pflegeaufwand wird dabei das
staatliche Pflegegeld abgezogen. Weiters wird auch als pauschaler Ersatz
für die Fahrtkosten monatlich ein bestimmter Betrag ausbezahlt.
Darüber hinaus werden die tatsächlichen Kosten für den
Logopäden, Kosten für zusätzliche Spitalsbehandlungen und
Heilbehelfe von der Versicherung je nach Anfall ersetzt.
Die Bw. erhielt im berufungsgegenständlichen Zeitraum
folgende Zahlungen bzw. Kostenersätze von der Haftpflichtversicherung des
Spitals:
|
|
2001
|
2002
|
Pflegeaufwand
|
12
x 2.124,51 €
|
25.494,12
€
|
12
x 2.124,51 €
|
25.494,12
€
|
Fahrkostenersatz
|
12
x 436,04 €
|
5.232,48
€
|
12
x 436,04 €
|
5.232,48
€
|
Kostenersatz für Heilmittel
|
7.491,40
€
|
|
1.662,18
€
|
Rechtsanwaltskosten
|
|
|
1.800,00
€
|
Steuerberatungskosten
|
|
|
4.169,82
€
|
Rückerstattung Pflegegeld
|
66.232,13
€
|
|
8.606,40
€
|
Einkommensteuer 1995 -1999 und VZ 2002
|
|
|
36.209,75
€
|
Summe
|
104.450,13 €
|
|
83.174,75
€
Vom Kurator der Bw. wurde von
dem der Bw. zugesprochenen Schmerzensgeld Wertpapiere im Nominale von
S 1,200.000,- angeschafft sowie ein kleiner Restbetrag in Sparbüchern
veranlagt. Daraus erzielte die Bw. in den Jahre 2001 und 2002 Einkünfte aus
Kapitalvermögen in folgender Höhe.
|
|
2001
|
2002
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
6.377,06
€
|
|
6.377,06
€
Die Bw. erhielt Pflegegeld in
folgender Höhe:
|
|
2001
|
2002
|
Pflegegeld
|
9.388,68
€
|
|
9.388,68
€
Die tatsächlich
verausgabten Beträge für Transporte zu Heilbehandlungen werden
für beide Jahre mit jeweils 2.616,24 € geschätzt.
Diese Feststellungen ergeben sich
aus den Angaben der Bw. in den Beilagen zu den Abgabenerklärungen, in der
Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie aus den bereits
im Verfahren zu den Geschäftszahlen RV/3830-W/02 und RV/3391-W/02
vorgelegten Unterlagen. Das sind insbesonders:
Versäumungsurteil
des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Oktober 1995;
Schreiben
des Kurators der Bw. vom 4. Juni 1996 an die Versicherung;
Beschluss
des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. Juli 1996 betreffend
pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des zwischen dem Kurator und der
Versicherung geschlossenen Vergleichs betreffend die monatlichen Zahlungen
für Pflege und Fahrtkosten.
Hinsichtlich der Höhe der
tatsächlich verausgabten Beträge für Transporte zu
Heilbehandlungen wurde in Hinblick darauf, dass der von der Versicherung
bezahlte Betrag sich an den Kosten der Beförderung mit dem Taxi orientiert
(siehe Schreiben des Kurators der Bw. vom 4. Juni 1996), die Beförderung
tatsächlich aber von den Großeltern mit dem eigenen Fahrzeug
durchgeführt wird, die Hälfte der von der Versicherung bezahlten
Beträge als den tatsächlichen Verhältnissen nahe kommend
angenommen.
Wiederkehrende Bezüge im
Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 liegen dann vor,
"wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen
wiederkehrend, nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals erzielt werden,
auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhen, nicht der Tilgung einer
feststehenden Schuld dienen und auch nicht zu anderen Einkunftsarten
gehören" (Stoll,
Rentenbesteuerung4, RZ
1015).
Bei wiederkehrenden Bezügen
handelt es sich um einen Sondertatbestand, bei dem es für die Zurechnung
von Einkünften nicht auf das Vorhandensein einer Einkunftsquelle ankommt,
sondern im Wesentlichen auf den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen (Doralt
Einkommensteuergesetz Tz 5 zu § 29, VwGH 20.1.2005, 2001/14/0191).
In der Literatur wird darauf
hingewiesen, dass eine Besteuerung alleine auf Grund der Wiederholung der
Bezüge problematisch erscheint, wenn ein gleichwertiger Einmalbetrag nicht
der Einkommensteuer unterliege. Die unterschiedliche steuerliche Belastung lasse
sich insbesondere auch nicht aus dem Leistungsprinzip erklären
(Doralt Einkommensteuergesetz Tz 5 zu
§ 29). Diese Problematik betrifft Schadenersatzrenten, Schmerzensgeld
gemäß
§ 1325 ABGB, das in Rentenform ausbezahlt wird aber
auch die sogenannte "Mehrbedarfrente". Der Begriff "Mehrbedarfrente" ist ein
Begriff der deutschen Rechtsprechung zum BGB. Nach § 843 Abs. 1 BGB
"ist dem Verletzten, wenn u.a. infolge einer
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse eintritt, Schadenersatz durch Entrichtung einer Geldleistung zu
leisten". Nach einem Urteil des BFH vom 25.10.1994 (VIII R 79/91, BStBl
1995 II 121 unterliegen Mehrbedarfrenten nicht der Einkommensteuer, weil sie die
Leistungsfähigkeit nicht erhöhen.
Die Judikatur des
Verwaltungsgerichthofes ist dieser Ansicht nicht gefolgt. So hat der Gerichtshof
etwa im Erkenntnis vom 29.1.2003, 99/13/0188 ausgesprochen, dass es der
Systematik des EStG entspricht, auch Schadenersatzrenten, einschließlich
des in Rentenform gezahlten Schmerzensgeldes, als steuerpflichtige Bezüge
nach § 29 Z 1 EStG zu behandeln.
Auch in der Literatur hat etwa
Stoll im Hinblick auf das Urteil des BFH ausgeführt, dass § 29 Z 1
EStG 1988 gerade solche Einkünfte erfasst, die mit einer
Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, also außerhalb der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 anfallen und
voraussetzungsgemäß außerhalb deren Bereiche in der
persönlichen Sphäre ihren Grund haben, jedoch Rentenform aufweisen;
das müsste dem bestehendem System zufolge auch (und gerade) für Renten
in der Art von Mehrbedarfrenten gelten (Stoll,
Rentenbesteuerung4, RZ
1015).
Wenn daher im Anwendungsbereich
des § 29 Z 1 EStG 1988 nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip Grundlage
der Besteuerung ist, bleibt gegenständlich auch kein Raum für eine,
den klaren Wortlaut der Bestimmung einschränkende, Interpretation im Sinne
einer teleologischen Reduktion der gegenständlichen Regelung auf solche in
Rentenform ausbezahlte Bezüge, die einen Einkommensersatz
darstellen.
Die im
berufungsgegenständlichen Zeitraum erfolgten monatlichen Zahlungen der
Versicherung für die Pflege (12 x 2124,51 €) und Fahrtkosten (12 x
436,04 €) erfüllen daher den Tatbestand des § 29 Z 1 EStG 1988.
Die Zahlungen für
Heilbehelfe und therapeutische Maßnahmen erfolgen dagegen jeweils dann,
wenn gerade ein konkretes Erfordernis dafür besteht und erfolgen
unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe. 2001 betrugen sie
7.491,40 €, 2002 1.662,18 €. Auch in Vorjahren fielen diese
Kostenersätze unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe
an:
Diese Kostenersätze fallen
aber ebenfalls unter § 29 Z 1 EStG 1988, da sie wiederkehrend erfolgen und
auf demselben Verpflichtungsgrund, nämlich dem Versäumungsurteil vom
4. Oktober 1995 beruhen.
Soweit die Bw. in der Beilage zu
den Steuererklärungen vorbringt, dass mangels der Möglichkeit der Bw.
einen Gesamtüberschuss erzielen zu können im Hinblick auf § 2
Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 1 Liebhabereiverordnung keine Einkünfte
vorliegen würden, so erweist sich diese Auffassung schon im Hinblick auf
die oben dargelegten Ausführungen betreffend die sich aus der Systematik
des EStG ergebende besondere Stellung der sonstigen Einkünfte im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988 und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
als nicht haltbar.
Pflegegelder, die nach bundes-
oder landesgesetzlichen Regeln geleistet werden, unterliegen nicht der
Einkommensteuer. Die der Bw. zugeflossenen Pflegegelder sind daher steuerfrei.
Steuerpflichtig gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 sind daher in den Jahren 2001 und 2002:
|
|
|
2001
|
2002
|
|
|
€
|
ATS
|
€
|
Pflegeaufwand
|
25.494,12
|
350.806,74
|
25.494,12
|
Fahrtkosten
|
|
5.232,48
|
72.000,49
|
5.232,48
|
Heilmittel
|
|
7.491,40
|
103.083,91
|
7.632,00
|
Summe
|
|
38.218,00
|
525.891,15
|
38.358,60
Die
Steuerberatungskosten betreffend die Jahre 2001 und 2002 sind als Sonderausgaben
bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Dem Finanzamt ist zwar
zuzustimmen, dass diese Kosten im Jahr 2002 von der Versicherung ersetzt wurden.
Wenn dieser Kostenersatz aber wie im gegenständlichen Fall selbst
steuerpflichtig ist (§ 29 Z 1), so sind diese Kosten andererseits wieder
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Der Abzug
außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht
Eine
Belastung des Einkommens
Die
Belastung
darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen
muss
außergewöhnlich sein
muss
zwangsläufig erwachsen
muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
und
darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen (z.b. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG)
Alle Voraussetzungen müssen
gleichzeitig gegeben sein. Liegt nur ein Merkmal nicht vor, erübrigt sich
die Prüfung der anderen Merkmale .
Außergewöhnliche
Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Allerdings ist die
Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des Steuerpflichtigen
gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen Ermittlungen verpflichtet. Der
Nachweis obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm
1).
Die Ausgaben für Heilbehelfe
in Höhe von 7.491,40 € betreffend das Jahr 2001 und
1.662,18 € betreffend das Jahr 2002 sind jedenfalls
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und
gemäß
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl II
1998/91 AÖF 1996/111 idF AÖF 1998/91 ohne Anrechnung auf das erhaltene
Pflegegeld zu berücksichtigen.
Die von den Eltern und
Großeltern erbrachten Leistungen können hingegen schon deshalb nicht
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil sie
das Einkommen der Bw. nicht belastet haben.
Im Hinblick auf die sich aus
§ 137 ABGB ergebenden Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern
ergehen persönlich erbrachte Pflegeleistungen für Kinder oder Eltern
in Erfüllung der zwischen diesen Personen bestehenden
Beistandsverpflichtung und begründen kein schuldrechtliches Verhältnis
zwischen betreutem und betreuendem Familienmitglied. Es besteht keine
zivilrechtliche Verpflichtung zur geldwerten Abgeltung dieser
Pflegeleistungen.
Dass nach den
Grundsätzen des Schadenersatzrechtes ein Schaden vom Schädiger zu
ersetzen ist führt nicht dazu, dass damit das Einkommen im Sinn des
Einkommensteuergesetzes automatisch in Höhe des ersetzten Schadens belastet
ist. Die Belastung entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem tatsächlich ein
(in der Regel geldwerter) Abfluss erfolgt. Ein (in Geld) zugeflossener
Schadenersatz für einen erlittenen Schaden wird nicht zwangläufig von
einem Einkommensabfluss in gleicher Höhe gefolgt, da es dem
Geschädigten frei steht, wie er mit dem erhaltenen Betrag seine
Lebensverhältnisse gestaltet.
Zur Frage des
Vorhaltes vom 17. November 2005, ob weitere konkrete Ausgaben das Einkommen
belastet haben wurde von der Bw. nichts vorgebracht. Aus den Unterlagen ist
lediglich ein von der Versicherung ersetzter Betrag in Höhe von 1.800,00
€ betreffend Rechtsanwaltskosten ersichtlich.
Soweit solche
gegebenenfalls als außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennende
übrige Aufwendungen vorhanden sind. können diese Mehraufwendungen
allerdings gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 5. Teilstrich aber
nur insoweit abgezogen werden, als sie die Höhe der erhaltenen Pflegegelder
in Höhe von jeweils 9.388,68 €
übersteigen. Das ist
gegenständlich nicht der Fall.
Kapitalertragsteuer:
Da gegenständlich die nach
dem Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer für die der Bw. zugeflossenen
Kapitalerträge höher ist als die abgezogene Kapitalertragsteuer, liegt
gegenständlich kein erstattungsfähiger Betrag im Sinne des § 97
Abs. 4 EStG 1988 vor.
Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer 2004 werden gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG wie folgt
ermittelt:
|
Einkommensteuer
2002
|
|
8.320,23
|
€
|
Erhöhung
9%
|
|
748,82
|
€
|
|
|
|
9.069,05
|
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 22.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2040-W/04
- Stammnummer
- 19902
- Gültig
- 22.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF