Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0346-W/04
Aufwendungen eines Berufssportlers für (Mental-)Coach.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0346-W/04vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., gegen den Bescheid des
FA betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der
Bw. erzielt als Fußballprofi Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und hat - nach erklärungsgemäß durchgeführter
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 - durch eine
Zahlungsbestätigung vom 31. Dezember 2002 sowie durch 2 Rechnungen
(vom 20. Juni sowie 31. Dezember 2002) belegte Aufwendungen in
Höhe von insgesamt 25.639,56 € für seinen Mentalcoach
X.Y. als direkt im Zusammenhang mit
diesen Einkünften stehende Werbungskosten zur Sicherung und Erhaltung
seiner Einnahmen im Berufungswege geltend gemacht.
Das
Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
"Lehrgänge
wie "Coaching", deren Inhalt zweifelsfrei emotionaler Stressabbau,
Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Konfliktvermeidung u.v.m. ist,
vermitteln Anregungen zur Verbesserung des menschlichen Verhaltes und
Kommunikation in verschiedensten Lebenslagen und kommen all jenen Personen
zugute, die mit anderen Personengruppen berufliche, außerberufliche oder
sonstige menschliche Kontakte pflegen. Die dort vermittelten Inhalte können
in verschiedenen beruflichen Bereichen Verwendung finden. Nach der herrschenden
Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein
für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene
berufliche Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes
(§ 20) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Auch
wenn die Teilnahme für Ihre Tätigkeit nützlich oder notwendig
war, wird dadurch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten
nicht gerechtfertigt."
Im
Vorlageantrag hält der Bw. den Ausführungen des Finanzamtes Folgendes
entgegen:
"Bei
der Einkommensteuererklärung habe ich vergessen, die Werbungskosten
für meine Leistungen bei
X.Y. (Coaching
- Trainer) in der Höhe von € 25.639,56 anzuführen. Bei
diesen Leistungen von Hr.
Y. handelt es sich
um Aufwendungen, die direkt in Zusammenhang mit meinen Einkünften bei FK
Z. zur Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen geleistet wurden.
Seitens
der FK Z. habe ich
für diese Werbungskosten keine Erstattungen erhalten, diese Werbungskosten
wurden direkt von mir bezahlt.
In
Ihrer Berufungsvorentscheidung stellen Sie fest, dass für Fertigkeiten, die
ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich Bedeutung haben,
aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes nicht als Werbungskosten anerkannt
werden können. Dieser Punkt trifft bei den Kosten von
X.Y. jedoch nicht
zu, zudem kennt das Finanzamt die Tätigkeit von Hr.
Y. nicht und hat
dies auch nie hinterfragt!
Begründung:
Ich
bin Fußballprofi!
X.Y.
war - bevor er mit mir direkt arbeitete - im Trainerkader der
....
Die
Kosten von X.Y.
entstehen ausnahmslos für meine Tätigkeiten als Fußballprofi.
Tätigkeiten von X.Y.
:
a.
Managementtätigkeiten - direkte Verhandlungen mit
Vereinen
b.
Direkte
Karriereplanung
c.
Körpertrainings -
Körperaufbau
d.
Spieleinstellungen - direktes Einstellungsverhalten je nach gegnerischer
Mannschaft bzw. je nach direktem Gegenspieler
X.Y.
führt keine allgemeinen Lehrgänge für Motivation
durch.
Wäre
ich nicht Fußballprofi hätte ich keine direkten Aufwendungen für
Hr. Y. . Ich betone
nochmals, dass meine Aufwendungen für Hr.
Y. ausnahmslos
direkt in Zusammenhang mit meinen Einkünften bei FK
Z. zur Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen geleistet wurden und somit klar Werbungskosten
darstellen....".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen
und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (VwGH vom 15.11.1995, 94/13/0142).
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen
beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem
"Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig.
Der
unabhängige Finanzsenat teilt zwar die in der Berufungsvorentscheidung
geäußerte Rechtsansicht des Finanzamtes insoweit, als Aufwendungen
für Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes
(§ 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der
Aufwendungen führen. Allerdings kann im gegenständlichen Fall wohl
nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass der Bw. keinen "Coaching
- Lehrgang" besucht hat und daher die bezüglich
Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten von der Rechtsprechung und
der Verwaltungspraxis entwickelten Grundsätze, wonach Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse sind oder die auch der
privaten Lebensführung dienen, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn
derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden
können oder von Nutzen sind, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar
sind.
Der
Bw. ist als Profifußballer Berufssportler. Berufssportler sind Personen,
bei denen die Erbringung einer sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit darstellt.
In
diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VwGH in seinem eine
Tänzerin betreffenden Erkenntnis vom 17.9.1997, 94/13/0001 verwiesen, in
welchem der Gerichtshof auch auf Leistungssportler Bezug nimmt und folgende -
auch für das gegenständliche Verfahren zutreffende - Aussage getroffen
hat:
"Wird
eine sportliche Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden mit ihr
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt, so dienen die
Aufwendungen für das Training zweifellos im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988 zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und stellen daher
Werbungskosten dar."
Der
Begriff "Coaching" stammt ursprünglich aus dem Bereich des
Leistungsports. Ein Coach begleitet und betreut Sportler als persönlicher
Trainer, unterstützt sie mental, findet das persönliche Potential
seines "Schützlings" heraus und entwickelt gemeinsam mit ihm
einen optimalen Ablauf- und Trainingsplan. Dass Mental-Coaching im Spitzensport
als wirksames Instrument zur Leistungssteigerung bzw. zur Überwindung von
Leistungstiefs bei Berufssportlern eingesetzt wird, kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nicht in Zweifel gezogen
werden.
Nimmt
ein Berufssportler daher die Leistungen eines (Mental-)Trainers in Anspruch und
werden in berufsspezifischer Weise jene Fähigkeiten geübt und
trainiert, die für die Berufsausübung erforderlich sind, so ist davon
auszugehen, dass die vom Sportler dafür getragenen Aufwendungen zweifellos
im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen dienen und daher Werbungskosten darstellen.
Im
gegenständlichen Fall wurden bisher keine Feststellungen darüber
getroffen, ob die Art des Trainings als berufsspezifisch anzusehen war oder
jenes Ausmaß nicht überschritten hat, das - ohne Bezug auf eine
bestimmte Berufstätigkeit - zur Erhaltung der körperlichen bzw.
mentalen Leistungsfähigkeit auch im privaten Bereich absolviert
wird.
Um
ein genaueres Bild über die vom Bw. ins Treffen geführte berufliche
Veranlassung der im streitgegenständlichen Verfahren geltend gemachten
Aufwendungen einerseits und deren zeitliche Zuordnung zum Jahr 2002
(§ 19 EStG 1988) andererseits zu erlangen, wird es daher erforderlich
sein, unter Wahrung des Parteiengehörs nähere Ermittlungen anzustellen
und zwar insbesondere
-
über den Inhalt der zwischen dem Bw. und
X.Y. getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen,
-
welche
konkreten
Leistungen X.Y. dem Bw. gegenüber
erbracht hat, zumal sich deren Inhalt auch aus den vom Bw. vorgelegten
Honorarnoten vom 20. Juni 2002 (über 8.720,74 €) und vom 31.
Dezember 2002 (über 16.918,82 €) nicht entnehmen lässt
und
-
wann die Honorare vom Bw. tatsächlich beglichen wurden.
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
In
Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird in Bezug auf den
Einkommensteuerbescheid 2002 festgestellt, dass der aus der Aktenlage
ersichtliche Sachverhalt nicht hinreicht, um eine abschließende rechtliche
Beurteilung in Form einer Berufungsentscheidung treffen zu können, da das
Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden könne.
Was
die Ermessensübung betrifft, so wurde von der Aufhebung des angefochtenen
Bescheides insbesondere deshalb Gebrauch gemacht, da im gegenständlichen
Fall die fehlenden Ermittlungen zweckmäßigerweise von der
Abgabenbehörde erster Instanz nachholen sind bzw. die vom Bw. im
Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen vom Finanzamt erstmals zu prüfen
und zu würdigen sind.
Wien,
am 15. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0346-W/04
- Stammnummer
- 19881
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF