Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/05
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG. Vorliegen der subjektiven Tatseite?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-W/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Mödling vom
26. Juni 2003, SpS, nach der am 13. Dezember 2005 in Anwesenheit des
Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Die Berufung
wegen Schuld wird abgewiesen, der Strafberufung des Bw. wird Folge gegeben, das
angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wird in seinem Schuldspruch wie folgt
abgeändert sowie im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache
selbst erkannt:
Der
Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als Geschäftsführer der
Fa. W.GmbH vorsätzlich
1)
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März 1999 in
Höhe von S 484.411,00, April 1999 in Höhe von
S 216.674,00, Juli 1999 in Höhe von S 59.301,00,
September 1999 in Höhe von S 57.374,00 und November 1999 in
Höhe von S 197.368,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet; und weiters
2) durch Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften
für April 1999 in Höhe von S 93.659,00, Juli 1999 in
Höhe von S 95.865,00 und September 1999 in Höhe von
S 53.004,00 geltend gemacht.
Er hat
hierdurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit zu 1) nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu 2) nach
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe
in Höhe von € 8.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen
verhängt.
Der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 26. Juni 2003, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.)
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig gesprochen, weil er als
Geschäftsführer (GF) der Fa. W.GmbH vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März, April, Juli,
September und November 1999 in Höhe von S 1,257.656,00 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im
Tatzeitraum für die abgabenbehördlichen Belange der Fa. W.GmbH
als GF verantwortlich gewesen sei. Mit Edikt vom 4. Mai 2000 sei über
das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden. Der Bw. sei
finanzbehördlich vorbestraft.
Im Jahr 1999
seien monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden, für den Monat
März sei am 1. Februar 2000 eine berichtigte Voranmeldung eingereicht
worden, welche eine Nachforderung in Höhe von S 283.984,00 ergeben
habe. Die Differenz habe sich aus der in Anspruch genommenen Vorsteuer ergeben.
Am 1. März 2000 sei eine zweite berichtigte Voranmeldung mit einer
weiteren Nachforderung in Höhe von S 200.427,00 abgegeben worden, in
der der steuerpflichtige Umsatz höher gewesen sei.
Für die
Monate April, Juli und September 1999 seien am 1. Februar 2000 berichtigte
Meldungen abgegeben worden, die insgesamt eine Nachforderung von
S 575.877,00 ergeben hätten. Die Differenzbeträge resultierten
daraus, dass in den ursprünglichen Voranmeldungen keine steuerpflichtigen
Umsätze ausgewiesen worden seien.
Die
Voranmeldung November 1999 sei erst am 1. Februar 2000 abgegeben worden,
also wesentlich verspätet, eine Vorauszahlung sei nicht
erfolgt.
Der für
die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Bw. habe in einer schriftlichen
Stellungnahme angegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum es
zu den berichtigten Voranmeldungen gekommen sei.
Er habe die
Einvernahme der Buchhalterin G.S. zwecks weiterer Aufklärung
beantragt.
Tatsache sei,
dass der Bw. sich beharrlich der mündlichen Verhandlung entzogen habe, ein
Umstand, der ihm nicht zugute kommen könne, da es genüge, wenn die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ordnungsgemäß zugestellt worden
sei, was hier der Fall wäre.
G.S. habe aus
gesundheitlichen Gründen nicht einvernommen werden
können.
Sohin sei von
der Aktenlage auszugehen, nach welcher der Bw. der für die
abgabenbehördlichen Belange verantwortliche GF gewesen sei und die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig erfolgt seien.
Da der Bw. als
für die abgabenbehördlichen Belange verantwortlicher GF von seiner
Verpflichtung zweifellos gewusst habe, rechtzeitig die Umsatzsteuer zu
entrichten, also von der Tatsache, dass dies durch einen längeren Zeitraum
nicht geschehen sei, habe er das Tatbild auch subjektiv erfüllt und sei
sohin nach der angezogenen Gesetzesstelle schuldig zu erkennen.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als
erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 2. Februar 2005, mit welcher der Bw. um
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
ersucht.
Zum Ersten sei
die Zeugin G.S. nicht einvernommen worden. Diese hätte den Sachverhalt
aufklären können, die Erstinstanz habe jedoch nicht vertagt und eine
neuerliche Ladung vorgenommen. Es wäre Pflicht der erstinstanzlichen
Behörde gewesen, auch Aussagen, die zur Entlastung des Bw. dienten,
nachzugehen.
Zum Zweiten
bestehe keine offene Schuldenlast seitens des Bw. oder seitens der
Fa. W.GmbH, weil gleichzeitig mit dem Anfallen der Zahllast bei der
Fa. W.GmbH das Guthaben bei der Fa. A.B.GmbH entstanden sei, welches
nie ausbezahlt worden wäre. Es seien auf Grund der Abgabenschuld bei der
Fa. W.GmbH in Höhe von S 1,257.656,00 bei der Fa. A.B.GmbH
S 2,000.000,00 von der Finanz einbehalten worden, obwohl Zahllast und
Guthaben gleichzeitig entstanden seien. Hier habe sich daher die Finanz
bereichert, als dass der Bw. schuldig wäre. Das restliche Guthaben sei ihm
erst Jahre verspätet ausbezahlt worden (ohne Zinsen), wodurch ihm und der
Fa. A.B.GmbH schwerer Schaden zugefügt worden sei.
Auf Grund
dieser Tatsachen überlege er sich auch, die Staatsanwaltschaft prüfen
zu lassen, ob es sich bei dem durch die Finanz eingeleiteten Verfahren nicht um
ein Verleumdungsdelikt handle. Des Weiteren erhebe er Nichtigkeitsbeschwerde,
weil sein Parteiengehör verletzt worden sei.
Auch die
Höhe der Strafe werde angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen
(§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die vorliegende Berufung
richtet sich inhaltlich gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite der
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Im Bezug auf
die objektive Tatseite sind jedoch seitens des Berufungssenates folgende
ergänzende und berichtigende Feststellungen zu treffen:
Die durch den
Bw. eigenhändig unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung März 1999
wurde ursprünglich am 20. Mai 1999 bei der Abgabenbehörde
erster Instanz mit einer ausgewiesenen Zahllast von S 533.508,00
(Umsatz 20%: S 5,177.583,33, Vorsteuer: S 502.008,45) eingereicht. Am
1. Februar 2000 wurde eine durch den Bw. eigenhändig unterschriebene
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung mit einer nunmehr ausgewiesenen Zahllast
von S 817.192,00 (Umsatz 20%: S 5,177.583,33, Vorsteuer:
S 218.025,09) abgegeben. Die offen gelegte Differenz von S 283.984,00
beruht auf einer Verminderung der Vorsteuer gegenüber der ursprünglich
eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung. In der Folge wurde eine weitere
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung März 1999 am 2. März
2000, wieder vom Bw. persönlich unterschrieben, mit einer nunmehrigen
Zahllast von S 1,017.919,00 (Umsatz: S 6,179.722,23, Vorsteuer:
S 218.025,09) eingereicht. Die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung
von S 200.427,00 rührt aus einer nunmehr nachträglich offen
gelegten Umsatzdifferenz von S 1,002.138,90 (20%) her. Wie erstinstanzlich
in objektiver Hinsicht richtig der Bestrafung zugrunde gelegt, wurde daher ein
Betrag von S 484.411,00 an Umsatzsteuervorauszahlung März 1999 bis zum
5. Tag nach Fälligkeit weder gemeldet noch entrichtet.
Die
ursprünglich am 16. Juni 1999 beim Finanzamt eingelangte
Umsatzsteuervoranmeldung April 1999 wies eine Gutschrift von S 93.659,00
aus (Umsatz 20%: 0,00, Vorsteuer: S 93.659,27). Auch diese
Umsatzsteuervoranmeldung weist die Unterschrift des Bw. aus.
Des Weiteren
wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Juli 1999 ursprünglich am
16. September 1999 mit einer Gutschrift von S 95.865,00 (Umsatz: 0,00,
Vorsteuer: S 95.865,22) abgegeben und in Vertretung des Bw. durch die
Buchhalterin G.S. gezeichnet.
Ebenso wies die
am 16. November 1999 abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung September 1999
eine Gutschrift von S 53.004,00 (Umsatz: S 0,00, Vorsteuer:
S 53.003,52) aus. Diese Umsatzsteuervoranmeldung wurde ebenfalls durch G.S.
in Vertretung des Bw. unterzeichnet.
Am
1. Februar 2000 wurden durch den Bw. unterfertigte berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April, Juli und September 1999
abgegeben (Datum des Einlangens).
Die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung April 1999 weist eine Zahllast von S 216.674,00
aus (Umsatz 20%: S 1,551.666,67, Vorsteuer: S 93.659,27). Die
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte Umsatzsteuerverkürzung
April 1999 in Höhe von S 310.333,00 resultiert aus dem Differenzbetrag
der ursprünglich geltend gemachten Gutschrift von S 93.659,00
gegenüber der nachträglich offen gelegten Zahllast von
S 216.674,00. Daraus ergibt sich, dass in Höhe eines Betrages von
S 93.659,00 zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift geltend gemacht wurde
und somit in objektiver Hinsicht vom Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
gem. § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG auszugehen ist. In Höhe
der nachträglich offen gelegten Zahllast von S 216.674,00, welche bis
zum 5. Tag nach Fälligkeit weder gemeldet noch entrichtet wurde, liegt
das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG vor.
Die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 1999 vom 1. Februar 2000 weist eine Zahllast
von S 59.301,00 (Umsatz 20%: S 775.833,33, Vorsteuer:
S 95.865,22) aus. Insoweit wurde die Umsatzsteuervorauszahlung Juli 1999
bis zum 5. Tag nach Fälligkeit weder gemeldet noch entrichtet und
liegt in objektiver Hinsicht das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. In Anlehnung an obige
Ausführungen wurde durch die am 16. September 1999 abgegebene
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 1999 zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift in
Höhe von S 95.865,00 geltend gemacht und insoweit das Finanzvergehen
nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG verwirklicht.
Mit der am
1. Februar 2000 abgegebenen berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung September
1999 wurde eine Zahllast von S 57.374,00 (Umsatz 20%: S 551.885,83,
Vorsteuer: S 53.003,52) offen gelegt. Hinsichtlich dieser
Umsatzsteuerverkürzung ist entsprechend obiger Ausführung eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in
objektiver Hinsicht verwirklicht. In Höhe der zum Fälligkeitstag der
Umsatzsteuervoranmeldung September 1999 zu Unrecht geltend gemachten Gutschrift
von S 53.004,00 liegt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. b FinStrG objektiv vor.
Letztlich wurde
die Umsatzsteuervoranmeldung November 1999 verspätet am
1. Februar 2000 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
abgegeben (Unterschrift des Bw.), eine Entrichtung dieser
Umsatzsteuervorauszahlung ist nicht erfolgt. Der Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG liegt auch hier zweifelsfrei
vor.
Die oben
bezeichneten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
März, April, Juli und September 1999 sowie die verspätet abgegebene
Umsatzsteuervoranmeldung November 1999 stellen ordnungsgemäße
Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG dar. Mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung, die vom Bw. selbst offen
gelegten Umsatzsteuerschuldigkeiten haften nach wie vor vollständig aus,
kann diesen Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Zur subjektiven
Tatseite ist der Berufungssenat auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes
zur Überzeugung gelangt, dass der Bw. vorsätzlich zu Unrecht die oben
bezeichneten Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht bzw. die genannten
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet hat. Seine Rechtfertigung im Zuge der
Beschuldigtenvernehmung vom 25. Juli 2002 und gleichlautend auch vor dem
Berufungssenat dahingehend, dass die Buchhalterin G.S. für die Erstellung
der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen sei und er nicht sagen
könne, warum diese nachträglich berichtigt worden seien, stellt sich
für den erkennenden Senat in Anbetracht der erdrückenden Beweislage
als reine Schutzbehauptung dar. Zum Einen weisen die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, wie oben
dargestellt, nahezu ausschließlich die Unterschrift des Bw. aus, welcher
somit inhaltliche Kenntnis von den erklärten Umsätzen und Vorsteuern
hatte. Auch entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens und kann daher
als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. sehr wohl grundsätzliche
Kenntnis vom Inhalt der Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und September 1999,
welche von der Buchhalterin in Vertretung unterschrieben wurden, hatte, was auch
durch die glaubwürdige Zeugenaussage der Buchhalterin G.S. vor dem
Berufungssenat klar bestätigt wurde. Hält man sich vor Augen, dass
für die Monate April, Juli und September 1999 ursprünglich in den zu
den gesetzlichen Abgabeterminen abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
überhaupt keine Umsätze, sondern nur die angefallenen Vorsteuern offen
gelegt wurden, obwohl tatsächlich in diesen drei Monaten Umsätze von
S 2,879.385,83 erzielt wurden, so lässt diese Vorgangsweise nur den
Schluss auf vorsätzliches Handeln zu.
Auch die
Umsatzsteuervorauszahlung März 1999 in Höhe von S 484.411,00
wurde nach Senatsmeinung zweifelsfrei mit Eventualvorsatz durch den Bw.
verkürzt. Die Tatsache, dass in der am 20. Mai 1999 (also
ursprünglich innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit) abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldung März 1999 die geltend gemachten Vorsteuern um
S 283.984,00 zu Unrecht erhöht und die Umsätze um
S 1,002.138,90 (daraus USt 20%: S 200.427,00) zu gering erklärt
wurden, lässt auch hier nach dem dargestellten Gesamtbild der
Verhältnisse nur auf eine mit Eventualvorsatz erfolgte Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung März 2003 schließen.
In
zweifelsfreier Kenntnis des Fälligkeitstages der Umsatzsteuervorauszahlung
November 1999 hat der Bw. auch diese Vorauszahlung nicht bis zum
5. Tag nach Fälligkeit (siehe oben) bezahlt und somit das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Das Vorliegen
der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes wurde durch die Zeugensaussage
der in den Tatzeiträumen beschäftigten Buchhalterin G.S. klar
untermauert. Diese gab unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass sie die
Unterlagen für die Erstellung der Buchhaltung vom Bw. erhalten habe. Alles
was ihr vom Bw. an Belegen übergeben worden sei, habe sie auch zeitnah
verbucht. Die genauen Gründe, warum die Umsatzsteuervoranmeldungen
ursprünglich unrichtig abgegeben wurden, könne sie nicht mehr nennen.
Sie habe aber immer weisungsgemäß gehandelt und das gemacht, was ihr
der Bw. als Geschäftsführer aufgetragen habe. Die Firma sei damals in
einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Vor ihrem Ausscheiden aus
der Fa. W.GmbH habe sie jedoch den Bedarf gesehen, die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen richtig zu stellen.
Wenn ihr vorgehalten werde, dass die Umsätze zu gering und in drei Monaten
sogar mit "Null" gemeldet worden seien, so führe sie dazu aus, es sei ihr
klar gewesen, dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabe nicht den
Tatsachen entsprochen hätten. Sie habe jedoch auf Weisung des Bw. gehandelt
und sei auch deswegen verfrüht ausgeschieden, weil sie sich von dieser
Vorgangsweise distanzieren wollte. Vor ihrem Ausscheiden habe sie noch alles
korrekt abwickeln und über die Bühne bringen wollen.
Die Ursache
bzw. das Motiv für die dargestellten steuerlichen Verfehlungen des Bw. lag
nach Ansicht des Berufungssenates zweifelsfrei in der schwierigen finanziellen
Situation der Fa. W.GmbH, welche letztlich zur Eröffnung des
Konkursverfahrens am 4. Mai 2000 führte.
Der weitere
Berufungseinwand des Bw. dahingehend, dass der offenen Umsatzsteuerschuld bei
der Fa. W.GmbH ein Guthaben bei der Fa. A.B.GmbH gegenüber
gestanden sei, ist unrichtig und nicht nachvollziehbar. Laut Abgabenkonto der
Fa. A.B.GmbH entstand für diese erst am 15. Oktober 2001 ein
Guthaben in Höhe von S 4,027.289,00 durch Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung April 2001. Zu den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen war ein Guthaben auf
dem Abgabenkonto der Fa. A.B.GmbH nicht gegeben, sodass sich Zahllast und
Guthaben entgegen den Ausführungen des Bw. nicht gegenüberstanden. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Bw. dazu
selbst eingeräumt, dass im Rahmen der Fa. A.B.GmbH nachträglich
anerkannte Vorsteuern in Millionenhöhe gegenüber der
Abgabenbehörde nicht zeitgerecht zu den Umsatzsteuervoranmeldungsterminen
geltend gemacht wurden
Der
Schuldberufung des Bw. war daher keine Folge zu geben.
Allerdings ist
der Bw. mit seiner Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe aus folgenden
Gründen im Recht:
Entsprechend
der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung
der Geldstrafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. zu berücksichtigen sind.
Bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung durch den Spruchsenat wurde als mildernd kein Umstand, als
erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe angesehen. Der
Berufungssenat ist diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass die mit
Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. April 1999 gegen den Bw. wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG rechtskräftig verhängte Vorstrafe entsprechend der
Bestimmung des § 186 FinStrG als mittlerweile getilgt anzusehen und
daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat nicht als
Erschwerungsgrund anzusehen ist. Vielmehr ist vom Milderungsgrund der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw. auszugehen. Darüber hinaus
waren als zusätzliche weitere Milderungsgründe einerseits der Umstand,
dass der Bw. die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
eigenständig, im Rahmen von (nicht strafbefreienden) Selbstanzeigen
offengelegt hat und andererseits dass sein Handeln durch die wirtschaftliche
Notlage des Unternehmens motiviert war, im Rahmen der Strafbemessung durch den
Berufungssenat zu berücksichtigen.
Unter weiterer Berücksichtigung der derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bw. (laufender
Privatkonkurs, Pension in Höhe von ca. 1.500,00 wird bis auf das
Existenzminimum im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens abgeschöpft,
kein Vermögen, Haus versteigert) erscheint die nunmehr durch den
Berufungssenat festgesetzte verminderte Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Eine
darüber hinausgehende Strafreduzierung war nach Senatsmeinung mangels einer
geständigen Rechtfertigung des Bw. und auch aus generalpräventiven
Gründen nicht möglich. Bedenkt man, dass die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen von der
Abgabenbehörde erster Instanz als uneinbringlich abgeschrieben werden
mussten, somit keine Schadensgutmachung erfolgt ist, so bleibt für eine
weitergehende Strafminderung kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
berichtigte UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenungerechtfertigte AbgabengutschriftenEventualvorsatz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/05
- Stammnummer
- 19880
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF