Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2298-W/02
Gewerbesteuer im Organkreis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2298-W/02vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A., Adresse1, vertreten durch B,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Körperschaftsteuer 1988 bis 1991 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 1988 bis 1991 werden
abgeändert.
Die Körperschaftssteuer
1988 wird festgesetzt mit € 740.353,41 (~ATS 10.187.485,-). Die
Körperschaftssteuer 1989 wird festgesetzt mit € 2.042.486,72 (~ATS
28.105.230,-). Die Körperschaftssteuer 1990 wird festgesetzt mit
€ 279.778,78 (~ATS 3.838.106,-). Die Körperschaftssteuer 1991
wird festgesetzt mit € 265.603,15 (~ATS 3.654.779,-).
Die Bemessungsgrundlagen sind
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die A . (im folgenden Bw.) war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1988 bis 1991 eine 100 %ige
Tochtergesellschaft der E. Zwischen der E und der Bw. bestand für den
Bereich der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ein Organschaftsverhältnis, mit
E als Organträger und der Bw. als Organgesellschaft. Die Bw. ermittelte
ihren Gewinn jeweils zum 31. Oktober eines Jahres, die E jeweils zum 31.
Dezember.
Die Bw. bildete für die Jahre 1988 bis 1991 jeweils
Gewerbesteuerrückstellungen, ungeachtet des Umstandes, dass bei einer
entsprechenden Organschaft Steuerschuldner der Gewerbesteuer der
Organträger war.
Mit Bescheiden vom 4. November 1993 und 10. Jänner
1995 wurde vom Finanzamt die aufwandswirksame Bildung dieser
Gewerbesteuerrückstellungen nicht anerkannt. Es handelt sich dabei um
folgende Beträge:
|
1988
|
ATS
|
6.153.000,-
|
1989
|
ATS
|
14.172.000,-
|
1990
|
ATS
|
1.247.000,-
|
1991
|
ATS
|
800.000,-
Dagegen erhob die Bw. jeweils Berufung. Mit Erkenntnis vom
30. September 1998, 97/13/0045 hob der Verwaltungsgerichtshof die über die
Berufung betreffend die Jahre 1988 und 1989 ergangene abweisende
Berufungsentscheidung auf. In diesem Erkenntnis führte er dazu folgendes
aus:
"Hiezu ist zunächst
klarzustellen, daß die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens etwas ungenau als "Gewerbesteuerrückstellung" bezeichneten
Rückstellungen zweifellos nicht für von der Beschwerdeführerin an
das Finanzamt abzuführende Gewerbesteuer - solche Rückstellungen
wären im Beschwerdefall tatsächlich verfehlt, weil die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Organschaftsverhältnis keine
Gewerbesteuer schuldet -, sondern für die Haftungsverpflichtungen auch
gegenüber dem Organträger bezüglich Gewerbesteuer gebildet
wurden. Hinsichtlich dieser Rückstellungen vertrat die belangte
Behörde die Ansicht, daß sie nicht anzuerkennen seien, weil für
die Streitjahre im Organkreis kein Gewerbesteueraufwand angefallen sei. Nun
können jedoch Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden
sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon
bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am
Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am
Bilanzstichtag außer Ansatz. Somit sind Ereignisse, die nach dem
Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren,
nicht zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1997,
93/14/0177, mwN). Der Umstand, daß im Organkreis keine Gewerbesteuer
anfallen wird, konnte jedoch frühestens in dem Zeitpunkt feststehen, in
welchem die Bilanzen aller zur Organschaft gehörender Gesellschaften
(einschließlich des zum Ende des Kalenderjahres - somit jeweils zwei
Monate nach dem Bilanzstichtag der Beschwerdeführerin -
bilanzierenden Organträgers) aufgestellt waren, und war daher zum
Bilanzstichtag der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Da die
belangte Behörde die "Gewerbesteuerrückstellungen", präziser die
Rückstellungen für Haftungsverpflichtungen an Gewerbesteuer u.a.
gegenüber dem Organträger, in Verkennung der Rechtslage nicht
anerkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1988 und 1989 als inhaltlich rechtswidrig. Aus
verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch darauf hingewiesen,
daß der außerhalb des Beschwerdepunktes vertretenen Rechtsansicht
der Beschwerdeführerin, die Höhe der Gewerbesteuer sei davon
unabhängig, ob eine Gesellschaft Teil einer Organschaft sei oder nicht, und
es sei nicht gerechtfertigt, die "Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer"
deshalb zu verneinen, weil die Zahlung nicht an den Fiskus, sondern (im Wege der
Steuerumlage) an den Organträger erfolgt sei, nicht gefolgt werden kann.
Die Beschwerdeführerin betont in anderem Zusammenhang, daß eine
Organgesellschaft niemals Gewerbesteuer, sondern nur "Ersatzzahlungen für
den Gewerbesteueraufwand dem Organträger" zu leisten habe. Hat der
Organträger aber letztlich keine Gewerbesteuer zu leisten, so bleibt
für eine diesbezügliche "Ersatzzahlung" oder auch eine "Steuerumlage"
kein Raum. Eine entsprechend gebildete Rückstellung wäre - sobald
dieser Umstand feststeht - aufzulösen"
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Februar 2001 gab das
Finanzamt den Berufungen teilweise statt, indem Rückstellungen für
Haftungsverpflichtungen der Organgesellschaft für Haftungsverpflichtungen
der Organgesellschaft für Gewerbesteuer im Organkreis steuerlich
berücksichtigt wurden. Die jeweiligen Rückstellungen wurden in dem
ihrer Bildung folgenden Wirtschaftsjahr (anteilig) über Ertrag
aufgelöst.
Mit Schreiben von 20. März 2001 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorhalt vom 23. April 2003 wurde die Bw. ersucht, ihr
Berufungsbegehren insoweit zu präzisieren, ob die im Erkenntnis vom
30.9.1998, 97/13/0045 in einem obiter dictum dargelegte Rechtsansicht des VwGH
bekämpft werde oder nur die vom Finanzamt durchgeführte konkrete
Berechnung nach Ansicht der Bw. unrichtig sei.
Streitpunkt ist laut der Vorhaltsbeantwortung vom 14.
August 2003 im Wesentlichen der "Zeitpunkt der Kenntniserlangung der
tatsächlichen Gewerbesteuerbelastung im Organkreis". Zusammengefasst
führte die Bw. dazu in ihrer Vorhaltsbeantwortung und dazu ergangenen
Ergänzungen folgendes aus:
Gemäß
§ 13 BAO hafte die Organgesellschaft
für Abgaben (u.a. Gewerbesteuer), welche sie ohne Vorliegen der Organschaft
selbst schulden würde. Auf dieser Haftung beruhe das von der
Verwaltungspraxis anerkannte Recht der Organgesellschaft, diese
Haftungsverpflichtung zu passivieren (bzw. die Verpflichtung des
Organträgers, den gegenüberstehenden Anspruch zu aktivieren), wodurch
erreicht werde, dass jeder der Organteile den - auch für die
Bemessung der Körperschaftsteuer - steuerlich richtigen Gewinn
ausweise. In den Fällen, in denen mangels eines gewerbesteuerlichen
(Gesamt-) Gewinnes im Organkreis kein Gewerbesteueraufwand anfalle, werde die
Organgesellschaft, die für sich einen gewerbesteuerpflichtigen (Teil-)
Gewinn habe, dennoch zunächst eine - auch
körperschaftsteuerrechtlich anzuerkennende -
"Gewerbesteuerückstellung", präziser eine Rückstellung für
Haftungsverpflichtungen gegenüber dem Organträger aus Gewerbesteuer
bilden müssen, da der Umstand, dass im Organkreis kein Gewerbesteueraufwand
anfallen werde, frühestens in dem Zeitpunkt feststehe, in dem die
Jahresabschlüsse aller zum Organkreis gehörenden Gesellschaften fertig
gestellt seien, was jedenfalls erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses der
beschwerdeführenden Gesellschaft der Fall gewesen sei (Bilanzstichtag
31. Oktober). Die Rückstellungen für Haftungsverpflichtungen
gegenüber dem Organträger aus Gewerbesteuer sei zu dem
Zeitpunkt - körperschaftsteuerwirksam -
aufzulösen, zu dem feststehe, dass im gesamten Organkreis kein
Gewerbesteueraufwand anfalle. Die Organgesellschaft zahle keine Gewerbesteuer an
den Fiskus, sondern "Ersatzzahlungen für den Gewerbesteueraufwand des
Organträgers". Habe aber der Organträger keine Gewerbesteuerzahlung zu
leisten, so bleibe für eine - körperschaftsteuerlich
wirksame - Ersatzzahlung an den Organträger (Steuerumlage) kein
Raum. Im umgekehrten Fall, wenn also im gesamten Organkreis ein
Gewerbesteueraufwand anfalle, sei demnach die Gewerbesteuerrückstellung,
genauer die Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gegenüber
dem Organträger aus Gewerbesteuer mit steuerlicher Wirksamkeit zu
verwenden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz
sei, unter richtiger rechtlicher Würdigung des vorher referierten
Erkenntnisses, bei der Erlassung der Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen,
dass der Umstand, dass im gesamten Organkreis kein Gewerbesteueraufwand anfalle,
jeweils bereits im nächsten Geschäftsjahr bekannt werde, d.h.
beispielsweise die im Geschäftsjahr 1.11.1986 bis 31.10.1987 dotierte
Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gegenüber dem
Organträger aus Gewerbesteuer sei im Geschäftsjahr 1.11.1987 bis
31.10.1988 steuerlich aufzulösen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz habe aber Folgendes
verkannt:
Im Jahr 1987 sei im gesamten Organkreis ein
Gewerbesteueraufwand angefallen. Die im Geschäftsjahr vom 1.11.1986 bis
31.10.1987 dotierte Rückstellung für Haftungsverpflichtungen
gegenüber dem Organträger in Höhe von ATS 3.900.000,- sei
damit mit ATS 3.865.048 (exakte auf die Organgesellschaft entfallende
anteilige Gewerbesteuer) durch Abfuhr dieses Betrages an den Organträger zu
verwenden und nur mit dem Differenzbetrag von S 34.952 steuerwirksam
aufzulösen gewesen.
Das gewerbesteuerliche Gesamtergebnis eines so großen
und komplizierten Organkreises, wie jenes des Organträgers könne nie
bereits im nächstfolgenden Geschäftsjahr feststehen. Der Umstand, dass
in den Kalenderjahren 1988 sowie 1990 und 1991 im gesamten Organkreis kein
Gewerbesteueraufwand entstanden sei, sei erst im Jahr 1990 bzw. 1992 und 1993
bekannt geworden. Vorher seien nicht einmal ungefähre Schätzungen
möglich gewesen. Dementsprechend sei auch die Gewerbesteuererklärung
1988 des Organträgers erst im Jahr 1990 abgegeben worden. Die steuerliche
Auflösung der Rückstellung für Haftungsverpflichtungen
gegenüber dem Organträger aus Gewerbesteuer aus 1988 sei daher erst im
Geschäftsjahr 1989/90 (Jahresabschluss zum 31. Oktober 1990) und nicht
schon im Geschäftsjahr 1988/89 (Jahresabschluss zum 31. Oktober 1989)
zu berücksichtigen.
Einen besonderen Verzögerungsfaktor stelle dabei die
Tatsache dar, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum zahlreiche
Beteiligungen an steuerlichen Mitunternehmerschaften (insbesondere an
Kommanditgesellschaften) bestanden hätten. Ohne Kenntnis der
jährlichen steuerlichen Tangenten aus diesen Mitunternehmerschaften sei
eine Errechnung des Gesamtergebnisses des gewerbesteuerlichen Organkreises nicht
möglich. Die Ermittlung dieser steuerlichen Tangenten könne
gemäß den geltenden steuerlichen Bestimmungen nur auf Ebene der
Mitunternehmerschaften (in der Personengemeinschaftserklärung) erfolgen.
Die Organträgergesellschaft könne diese Tangenten in die
Ergebnisberechnung des Organkreises erst aufnehmen, wenn die einzelnen
Mitunternehmerschaften ihre Personengemeinschaftserklärungen erstellt und
die errechneten steuerlichen Tangenten an den Organträger gemeldet
hätten. Da für die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen
letztlich, zulässigerweise, ein Zeitraum von 16 Monaten zustehe, sofern der
Abgabepflichtige steuerlich vertreten sei, was bei den konkreten
Mitunternehmerschaften in der Regel der Fall sei, dauere es entsprechend lange
Zeit, bis die E von sämtlichen Tangenten Kenntnis habe. Das
gewerbesteuerliche Ergebnis des gesamten Organkreises könne dementsprechend
erst mit entsprechender Zeitverzögerung ermittelt werden, was sich auch
daran zeige, dass die Gewerbesteuererklärungen des Organträgers
regelmäßig erst im zweitfolgenden Kalenderjahr abgegeben worden
seien. Eine genaue (Voraus-)Schätzung von steuerlichen Tangenten auf der
Basis von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen oder Planabschlüssen
sei nicht möglich, da dies in der großen Mehrzahl der Fälle zu
viel zu ungenauen Ergebnissen geführt hätte. Gesellschafterentnahmen
seien ebenfalls keine geeignete Schätzungsgrundlagen. Auf steuerlichen
Bemessungsgrundlagen basierende Entnahmen (z.B. prozentuelle Entnahme vom
steuerlichen Gewinn) könnten erst nach Vorliegen des steuerlichen Gewinnes
festgestellt werden. So würden solche Entnahmen -
gesellschaftsvertraglich gedeckt - auch erst mit entsprechender
zeitlicher Verzögerung festgestellt und ausbezahlt. Von handelsrechtlichen
Größen abhängige Entnahmen (z.B. prozentuelle Entnahme von der
Kapitaleinlage) könnten zwar rasch ermittelt (und auch ausbezahlt) werden,
zur Schätzung von steuerlichen Werten seien sie aber ungeeignet. Eine
Schätzung auf Grund der Vorjahrestangenten scheide wegen der starken
Schwankungen aus. So hätten beispielsweise die dem Organträger
zugewiesenen Ergebnisanteile aus Kommanditbeteiligungen im Jahre 1988 ATS
-22.486.341,00 und im Jahre 1989 ATS -90.387.811,00, also ein Mehrfaches
davon betragen. Dazu komme, dass die Ergebniszuweisungen wegen ihres Umfanges
insgesamt das Gesamtergebnis des Organkreises signifikant beeinflussen
könnten, im Extremfall sogar ein positives Gesamtergebnis in ein negatives
Ergebnis drehen könnten (oder umgekehrt). Eine Verwendung bzw.
Auflösung von Rückstellungen für Haftungsverpflichtungen
gegenüber dem Organträger aus Gewerbesteuer auf Grundlage der
dargestellten unzureichenden oder überhaupt ungeeigneten
Schätzmethoden hätte nicht den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung entsprochen und
wäre somit unzulässig gewesen. Es müsse damit auf die exakte
Ermittlung des Organschaftsergebnisses (im Rahmen der Erstellung der
Gewerbesteuererklärung des Organträgers) gewartet werden.
Die im Geschäftsjahr 1. November 1985 bis 31. Oktober
1986 dotierte Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gegenüber
dem Organträger aus Gewerbesteuer sei im darauf folgenden
Geschäftsjahr vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987
(=Veranlagungsjahr 1987) verwendet bzw. aufgelöst worden. Eine steuerliche
Verschiebung der Auflösung auf das zweitfolgende Geschäftsjahr vom
1. November 1987 bis 31. Oktober 1988 (=Veranlagungsjahr 1988)
würde zwar den dargestellten Grundsätzen entsprechen, sei aber
rechtlich nicht durchführbar. Die im Veranlagungsjahr 1987
durchgeführte Auflösung könne nicht mehr rückgängig
gemacht werden, da der Körperschaftsteuerbescheid 1987 bereits in
Rechtskraft erwachsen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr
zulässig sei. Der Körperschaftsteuerbescheid 1987 sei jedenfalls vor
dem 31. Dezember 1989 zugestellt worden. Da keinerlei Rechtsmittel erhoben
worden seien, sei die Rechtskraft einen Monat später eingetreten. Ein
Verschieben der steuerlichen Auflösung ins Veranlagungsjahr 1988 würde
zu einer Doppelbesteuerung ein und desselben Gewinnes mit derselben Steuer
führen, was den Grundsätzen des österreichischen
Ertragsteuerrechtes eklatant widersprechen und damit einen derartig
geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1988 rechtswidrig, allenfalls
sogar verfassungswidrig machen würde.
Die im Geschäftsjahr vom 1. November 1987 bis 31.
Oktober 1988 gebildete Rückstellung in Höhe von ATS 6.153.000,- sei im
Geschäftsjahr vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1990 ungeachtet der
bilanziellen Verwendung steuerpflichtig aufzulösen.
Die im Geschäftsjahr vom 1. November 1989 bis 31.
Oktober 1990 gebildete Rückstellung in Höhe von ATS 1.247.000,- sei
erst im Geschäftsjahr vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1992
steuerpflichtig aufzulösen.
Im Geschäftsjahr vom 1. November 1988 bis 31. Oktober
1989 sei im gesamten Organkreis ein Gewinn entstanden. Für dieses
Geschäftsjahr sei eine Rückstellung in Höhe von
ATS 14.172.000,- dotiert worden. Die gesamte Gewerbesteuerbelastung im
Organkreis habe aber nur ATS 7.372.000,- betragen. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass dieser Wert frühestens im Jahr 1991 bekannt sein konnte,
sei die Rückstellung in Höhe von ATS 14.172.000,- erst im
Geschäftsjahr vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1991 mit ATS 7.372.000,-
steuerlich zu verwenden und mit ATS 6.800.000,- steuerpflichtig
aufzulösen.
Die Bw. beantrage daher das Einkommen der Jahre 1988 bis
1991 und daraus abgeleitet die Körperschaftsteuer wie folgt
festzusetzen:
Für 1988 (in
ATS):
|
lt.
Körperschaftsteuerbescheid vom 19. Februar 2001
|
43.163.476
|
Dotierung
Gewerbesteuerrückstellung 1988
|
-6.153.000
|
(Rückgängigmachung
der steuerlichen Hinzurechnung lt. BP)
|
|
Teilauflösung
Gewerbesteuerrückstellung 1987
|
34.952
|
|
37.045.428
|
Körperschaftsteuer
|
10.172.485
Für
1989 (in ATS):
|
lt.
Körperschaftsteuerbescheid vom 19. Februar 2001
|
108.613.788
|
Dotierung
Gewerbesteuerrückstellung 1989
|
-14.172.000
|
(Rückgängigmachung
der steuerlichen Hinzurechnung lt. BP)
|
|
|
94.441.788
|
Sonderausgaben
|
-757.710
|
|
93.684.078
|
Körperschaftsteuer
|
28.105.225
Für
1990 (in ATS):
|
lt.
Körperschaftsteuerbescheid vom 19. Februar 2001
|
9.265.100
|
Dotierung
Gewerbesteuerrückstellung 1990
|
-1.247.000
|
(Rückgängigmachung
der steuerlichen Hinzurechnung lt. BP)
|
|
Auflösung
Gewerbesteuerrückstellung 1988
|
6.153.000
|
|
14.171.100
|
Sonderausgaben
|
-1.338.345
|
|
12.832.755
|
Körperschaftsteuer
|
3.849.825
Für
1991(in ATS):
|
lt.
Körperschaftsteuerbescheid vom 19. Februar 2001
|
6.362.329
|
Dotierung
Gewerbesteuerrückstellung 1991
|
-800.000
|
(Rückgängigmachung
der steuerlichen Hinzurechnung lt. BP)
|
|
Teilauflösung
Gewerbesteuerrückstellung 1989
|
6.800.000
|
|
12.362.329
|
Sonderausgaben
|
-1.35.530
|
|
12.226.799
|
Körperschaftsteuer
|
3.668.040
In Besprechungen vom 17. Februar
17. November 2004 wurde seitens der steuerlichen Vertretung nochmals darauf
hingewiesen, dass die Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung in der
Bilanz des Organträgers nur eine sehr grobe Schätzung darstelle und
die Frage ob ein Gewerbesteueraufwand insgesamt im Organkreis entstehe, in hohem
Ausmaß von den zahlreichen KG-Beteiligungen abhänge, wobei deren
steuerliches Ergebnis praktisch nie schon im Folgejahr feststehe. Die
entsprechenden Tangenten bzw. auch die diesen zugrunde liegenden
Erklärungen der KGs würden erst sehr spät bekannt, sodass
aufgrund dieser empirischen Erfahrung die Gewerbesteuerbelastung in der Regel
erst im zweitfolgenden Jahr einigermaßen sicher abgeschätzt werden
könne. Die steuerliche Vertretung nahm Einsicht in die Veranlagungsakten
und erhielt Kopien der Aufstellungen der Tangenten des Organträgers.
Seitens des Organträgers wurde in weiterer Folge Bestätigungen des
Leiters der Beteiligungen sowie des Leiters des Rechnungswesen, Bilanz und
Steuern übermittelt, wonach unter Hinweis auf die zahlreichen
Mitunternehmerschaften der Gewerbeertrag des Organkreises für die
Veranlagungsjahre 1985 bis 1991 in der Regel erst im zweitfolgenden Kalenderjahr
feststehe:
"Der Gewerbeertrag des
gewerbesteuerlichen Organkreises (des Organträgers) für die
Veranlagungsjahre 1985 bis 1991 stand in der Regel erst im zweitfolgenden
Kalenderjahr fest. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass (der
Organträger) in den genannten Jahren an zahlreichen Mitunternehmerschaften
(insbesondere an Kommanditgesellschaften) beteiligt war und etliche steuerliche
Tangenten aus diesen Mitunternehmerschaften erst mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung bekannt geworden sind. Ohne Kenntnis sämtlicher
steuerlicher Tangenten aus den Mitunternehmerschaften sei eine Errechnung des
Gesamtergebnisses des gewerbesteuerlichen Organkreises naturgemäß
nicht möglich. Dementsprechend seien auch die Gewerbesteuererklärungen
(des Organträgers) für die genannten Jahre in der Regel erst im
zweitfolgenden Kalenderjahr fertig gestellt und abgegeben".
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem
zuständigen Finanzamt die Vorhaltsbeantwortung samt
Ergänzungsschreiben der Bw. sowie weitere Unterlagen zur allfälligen
Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Seitens des Finanzamtes wurde
auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde von der Bw.
mit Schreiben vom 30. November 2005 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 BAO haften juristische Personen,
die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers) derart untergeordnet
sind, dass sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), für
diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die
Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens
gründet.
Somit haftet die Organgesellschaft u.a. auch für die
Gewerbesteuer, die sie ohne Vorliegen der Organschaft selbst schulden
würde, worauf das anerkannte Recht der Organgesellschaft beruht, solche
Haftungsverpflichtungen zu passivieren.
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung müssen für künftige Ausgaben, die wirtschaftlich
mit einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr in einem ursächlichen Zusammenhang
stehen, Rückstellungen in Form eines für die Bilanz des betreffenden
Jahres einzusetzenden Passivums gebildet werden. Bei der Bildung einer
Rückstellung handelt es sich also um ein Gewinnkorrektivum, das allerdings
steuerrechtlich nur in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des
betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben
belastet wird. Voraussetzung für die Einsetzung einer steuerrechtlich
anzuerkennenden Rückstellung in eine Bilanz ist also stets, dass ein
wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft
droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass
der Aufwand schon sicher oder nur der Höhe nach unbestimmt ist. Da die
Bildung der Rückstellung in der Bilanz dazu dient, den Erfolg des
betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, setzt sie zwar nicht das
Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung am Bilanzstichtag, wohl aber
die Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr
betreffende Schuld entstehen wird, wogegen die bloß entfernte
Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes für die Bildung
der Rückstellung nicht genügt (vg. u.a. VwGH vom 27.3.1996,
93/15/0223). Durch den gesonderten Ausweis der Rückstellungen im
Jahresabschluss soll somit zum Ausdruck gebracht werden, dass gemäß
dem angegebenen Betrag zwar mit einer künftigen Belastung zu rechnen ist,
diese aber noch nicht endgültig feststeht (vgl. Staube, HGB-Kommentar, 2.
Band - Rechnungslegung, S 115) Gebildete Rückstellungen sind in den
Folgejahren fortzuführen, solange die Gründe für die Bildung der
Rückstellungen nicht weggefallen sind. Die Rückstellungen sind im
Folgejahr neu zu bewerten, wobei eine Anpassung an die konkret gegebenen
Umstände nach oben oder nach unten erforderlich sein kann.
Hat der Organträger nun letztlich keine Gewerbesteuer
zu leisten, so hat die Organgesellschaft , sobald dieser Umstand feststeht, die
gebildete Rückstellung aufzulösen. Der Umstand, dass im Organkreis
keine Gewerbesteuer anfallen wird, steht nach Ansicht des VwGH frühestens
in dem Zeitpunkt fest, in welchem die Bilanzen aller zur Organschaft
gehörenden Gesellschaften aufgestellt sind.
Eine generelle Aussage dahin, dass dieser Zeitpunkt jeweils
im Folgejahr oder im zweitfolgenden Jahr der Fall liegt, kann
gegenständlich nicht getroffen werden.
Der Unabhängige Finanzsenat geht bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Höhe der nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30.
September 1998, 97/13/0045 zu berücksichtigenden Rückstellungen
für Haftungsverpflichtungen aus Gewerbesteuer gegenüber dem
Organträger betragen:
|
1988
|
ATS
|
6.153.000,-
|
1989
|
ATS
|
14.172.000,-
|
1990
|
ATS
|
1.247.000,-
|
1991
|
ATS
|
800.000,-
Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann feststand, dass im
Organkreis keine Gewerbesteuer bzw. in welcher Höhe Gewerbesteuer anfiel
wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
|
Wj. der Bildung der
Rückstellung
|
Z.P. der Kenntnis von
Höhe der Gewerbesteuer
|
1.11.1987-31.10.1988
|
Wj
1.11.1989-31.10.1990
|
1.11.1988-31.10.1989
|
Wj.
1.11.1990-31.10.1991
|
1.11.1989-31.10.1990
|
Wj.
1.11.1991-31.10.1992
|
1.11.1990-31.10.1991
|
keine Feststellung
notwendig
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den Abgabenerklärungen samt Beilagen des Organträgers E, den
vorgelegten Unterlagen der Bw. (Bestätigungen des Leiters der Beteiligungen
sowie des Leiters des Rechnungswesen, Bilanz und Steuern), dem Vorbringen der
Bw. und den nachfolgenden Ausführungen:
Der Zeitpunkt, zu dem fest steht, dass keine Gewerbesteuer
im Organkreis anfällt verbunden mit der Folge, dass dann die
gegenständlichen Haftungsrückstellungen aufzulösen und/oder zu
verwenden sind, ist im gegenständlichen Berufungsfall aus den vorhandenen
Unterlagen allein nicht eindeutig zu ermitteln. Auch die steuerliche Vertretung
hat in der Besprechung am 17. November 2004 erklärt, dass keine Unterlagen
beigebracht werden könnten, aus denen der exakte Zeitpunkt
hervorgeht.
Im Zeitpunkt der Abgabe der Abgabenerklärungen und
Jahresabschlüsse samt der Beilage der Aufstellung des Organträgers
über die Ergebnisse der Kommanditbeteiligungen herrscht grundsätzlich
Gewissheit für den betriebsexternen Beobachter, dass im Organkreis keine
Gewerbesteuer (bzw. eine Gewerbesteuer) anfallen wird, wobei sich aber auch noch
Anpassungen und Änderungen in der Zukunft ergeben können.
Für den Unabhängigen Finanzsenat sind die
Ausführungen der Bw. insgesamt glaubhaft und mit den Denkgesetzen
vereinbar, dass das jeweilige gewerbesteuerliche Gesamtergebnis eines so
großen Organkreises, wie das des gegenständlichen Organträgers
(Großbank) nicht unbedingt, von Ausnahmen abgesehen (Rückstellung Wj
1985/86 wurde bereits im Wj 1986/87 aufgelöst) bereits im
nächstfolgenden Geschäftsjahr feststeht, wobei ohne genauere Kenntnis
der jährlichen steuerlichen Tangenten aus den Mitunternehmerschaften eine
Errechnung des Gesamtergebnisses des gewerbesteuerlichen Organkreises teilweise
nicht möglich ist und das gewerbesteuerliche Ergebnis des gesamten
Organkreises erst mit entsprechender Zeitverzögerung ermittelt werden kann.
Ergebniszuweisungen können wegen des dargestellten Ausmaßes insgesamt
das Gesamtergebnis des Organkreises beeinflussen und allenfalls ein positives
Gesamtergebnis in ein negatives Ergebnis drehen oder umgekehrt.
Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1.11.1987-31.10.1988,
1.11.1988-31.10.1989 und 1.11.1989-31.10.1990 ist aufgrund der vorliegenden
Unterlagen im Zusammenhalt mit von der Bw. glaubhaft gemachten Umständen
davon auszugehen, dass jeweils erst in den Wirtschaftsjahren
1.11.1989-31.10.1990, 1.11.1990-31.10.1991 und 1.11.1991-31.10.1992 feststand,
ob bzw. in welcher Höhe ein Gewerbesteueraufwand im Organkreis anfiel.
Dementsprechend sind die gebildeten Rückstellungen
aufzulösen.
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1988
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ATS
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Einkünfte
lt. Bescheid BP
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43.163.476
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Dotierung
Haftungsrückstellung für. Gw 1988
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-6.153.000
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Teilaulösung
RST 1987
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34.952
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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37.045.428
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1989
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ATS
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Einkünfte
lt. Bescheid
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108.613.788
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Dotierung
Haftungsrückstellung für. Gw 1989
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-14.172.000
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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94.441.788
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1990
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ATS
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Einkünfte
lt. Bescheid
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9.265.100
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Dotierung
Haftungsrückstellung für. Gw 1990
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-1.247.000
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Auflösung
Rückstellung 1988
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6.153.000
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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14.171.100
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1991
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ATS
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Einkünfte
lt. Bescheid
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6.362.329
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Dotierung
Haftungsrückstellung für. Gw 1991
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-800.000
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Auflösung
Rückstellung 1989
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6.800.000
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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12.362.329
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2298-W/02
- Stammnummer
- 19874
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF