Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0711-W/02
Grundstück mit Gebäude von untergeordneter Bedeutung als Baulücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-W/02vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Mai 1998 gegen den
Bescheid des Finanzamtes W.. vom 8. April 1998 betreffend Einheitswert des
Grundvermögens, Erhöhung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrag
zum 1. Jänner 1998, EWAZxxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus einem, im Bewertungsakt
EWAZxxx einliegenden Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 24. Februar
1998 geht hervor, dass die Berufungswerberin (Bw.) Eigentümerin des
Grundstückes xxx, Baufläche (Gebäude) mit 180 m2 und
Baufläche (begrünt) mit 327 m2 ist. In einem Vermerk vom selben
Tag ist dazu festgehalten, es befinde sich auf dem Bauplatz an der V.
Straße ein alter desolater Geräteschuppen, der bisher im
landwirtschaftlichen Einheitswert erfasst gewesen sei.
In der Folge stellte das
Finanzamt W.. mit Einheitswertbescheid zum 1.1.1998 ausgehend von einem Wert von
S 90,00 je m2 gegenüber der Bw. für das Grundstück xxx
nachträglich ein Einheitswert von S 45.000,00 (unbebautes
Grundstück) fest. Mit in einem ergangenen Bescheiden wurde der
Einheitswert mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 auf S 60.000,00
erhöht und der Grundsteuermessbetrag mit S 70,00 festgesetzt.
In der gegen diese Bescheide
rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. im Wesentlichen ein, es
handle sich bei der Parzelle xxx., nicht wie im Bescheid angeführt, um ein
"unbebautes Grundstück", sondern nach wie vor um eine Scheune und eine
Wiese, welche beide für die Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen
Betriebes (die Scheune zur Unterbringung der für die Bewirtschaftung
notwendigen Maschinen und Geräte und die Wiese zur Lagerung des aus diesem
Betrieb anfallenden Brennholzes, welches zur Trocknung und nachherigen
Eigenverwertung gelagert wird) benützt würden. Eine andere
Nutzung, etwa als Baugelände oder für gewerbliche Zwecke, komme in
absehbarer Zeit nicht in Betracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März 1999 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass das betroffene Grundstück an der V. Straße,
vis-à-vis der Bezirkshauptmannschaft liege. Der Wert des sich auf der
Parzelle xxx. befindlichen Schuppens, der sich in relativ schlechtem Bauzustand
befinde, könne gegenüber dem Wert des reinen Grund und Bodens wohl als
untergeordnet betrachtet werden, da er im Veräußerungsfall den
Kaufpreis nicht beeinflussen werde. Weiters verwies das Finanzamt auf die
Bestimmungen des § 52 Abs. 2 BewG sowie § 55 Abs. 2 BewG.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte die Bw.,
die Scheune habe schon lange vor den in der Umgebung errichteten Gebäuden
bestanden, und sie habe es nicht verhindern können, dass im Laufe der Jahre
in diesem Gebiet neue Gebäude errichtet worden seien. Die Scheune sei zur
Bewirtschaftung ihres forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig gewesen, und sie
sei dies auch in der Zukunft. Zum Bauzustand der Scheune bemerkte die Bw., dass
sie im Vorjahr das Dach habe sanieren lassen und vorhabe, auch die anderen
Gebäudeteile zu sanieren.
Nach tel. Kontaktaufnahme mit der Bw. und ihrem Gatten
durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (in der Folge: FLD) als seinerzeitige Rechtsmittelbehörde,
erfolgte im September 2002 eine Vorsprache des Gatten der Bw. bei der FLD,
anlässlich welcher dieser sinngemäß meinte, es könne im
Hinblick auf die Nutzung des Nebengebäudes als Behindertenheim für die
Liegenschaft bei einem Verkauf nicht mehr als S 10,00 pro m2 erzielt
werden. Weiters führte Herr L. aus, dass sich in der Scheune der
Traktor samt Holzspalter für den Forstbetrieb befinde. Eine
Ausweichmöglichkeit, zB. im Bereich des Einfamilienhauses gebe es für
ihn nicht. Ebenso wenig gebe es eine andere Möglichkeit zur Nutzung der
Freifläche als durch Lagerung des aus dem eigenen Wald (9ha) für den
eigenen Heizbedarf geschlägerten Holzes. Eine Holzlagerung im Wald selbst
sei forstgesetzlich verboten, da bekäme er Schwierigkeiten mit der
Forstbehörde, wenn das Holz vermodere. Es sei ihm aber unmöglich, das
Holz anderswo zu lagern als dort, weil sein privates Einfamilienhaus samt Garten
nicht dazu geeignet sei. Wegen der Verknüpfung mit dem Forstbetrieb sei es
seiner Meinung nach dem forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Ein
Aktenvermerk über diese Vorsprache wurde der Bw. mit Telefax vom 10.
Dezember 2002 übermittelt.
Nach tel. Rücksprache des unabhängigen
Finanzsenates, als nunmehr zuständige Rechtsmittelbehörde, mit dem
Bauamt W., aus sich ergab, dass sich das bewertungsgegenständliche
Grundstück im Bauland Kerngebiet der Stadt W. befinde, erfolgte am 11. Juni
2004 ein Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates an das Finanzamt
Waldviertel, den Nachfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1998 zu
begründen und Kaufpreise der Vergleichsliegenschaften aus der
Kaufpreissammlung vorzulegen. Weiters erging der Auftrag, zur
Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse (Nutzung, Gebäudewert
etc.), bezogen auf den maßgeblichen Stichtag, gemeinsam mit der Bw. einen
Augenschein durchzuführen, und Erhebungen bei der Baubehörde
vorzunehmen.
Mit Bericht vom 30. November 2004 übermittelte das
Finanzamt Waldviertel ua. eine Aufstellung von Vergleichspreisen, eine Kopie
einer Bauanzeige der Bw. über die Errichtung eines Brunnens auf der
bewertungsgegenständlichen Liegenschaft zur Nutzwassergewinnung (Garten
gießen) und die Niederschrift über den Augenschein mit der Bw. samt
Fotos des Schuppens und der Grünfläche.
In der Niederschrift über den Augenschein ist
ausgeführt, der Schuppen diene als Unterstellplatz für den
forstwirtschaftliche benötigten Traktor und drei Anhänger sowie einer
Holzspaltmaschine und der teilweisen Lagerung von Brennholz (Kreissäge und
weiteres Zubehör für Waldarbeiten). Der Schuppen sei in einem
zweckentsprechenden Bauzustand (nicht neu renoviert) aber benutzbar. Die
Grünfläche hinter dem Schuppen diene seit jeher der Brennholzlagerung.
Die Nutzung der Grundstücksfläche und des Schuppens sei früher
landwirtschaftlich gewesen, da die Eltern eine Landwirtschaft betrieben (schon
seit mindesten 80 Jahren).
Aus der vorliegenden Aktenlage, einschließlich der
vorgelegten Bilder, geht hervor, dass es sich beim "Schuppen" um ein sehr altes
landwirtschaftliches Gebäude (Scheune) mit einer Baufläche von
180 m2 handelt. Das mit Pfeilern aus Bruchsteinen und Ziegeln errichtete
und mit verwitterten Brettern verschlagene Gebäude befindet sich
offensichtlich in einem schlechten baulichen Zustand. Im Gebäude
sind den Bildern nach ein kleiner Traktor mit einem Anhänger und einzelne
forstwirtschaftliche Maschinen untergebracht. Darüber hinaus dient die
Scheune jedoch zur Lagerung überalteter Gerätschaften(Leiterwagen)
etc. und Sonstigem. Das Grundstück lag lt. Auskunft der
Stadtgemeinde W.. schon seit 1973 im Bauland Kerngebiet.
Zur Frage des Stichtages 1. Jänner 1998 verwies das
Finanzamt Waldviertel auf die Aktenlage des Bewertungsaktes über das land
und forstwirtschaftliche Vermögen der Bw., EWAZ1, wonach aus einem
Grundbuchsauszug zu dieser Aktenzahl das Finanzamt erstmals am
5. März 1997 von einer Parzellenvereinigung
(Flächenänderung Baufläche) Kenntnis erlangte, was zur
Überprüfung der Baufläche führte.
Auf Grund des Berichtes des Finanzamtes Waldviertel vom 30.
November 2004 samt vorgelegter Bilder hielt der unabhängige Finanzsenat der
Bw unter Bezugnahme auf den Augenschein des Finanzamtes Waldviertel und dem
Telefax der FLD vom 10. Dezember 2002 der Bw. mit Schreiben vom 25. Juli 2005 im
Wesentlichen vor, dass in der Nutzung des bewertungsgegenständlichen
Grundstückes zur Brennholzaufbereitung und Brennholzlagerung zwecks
Eigenverwertung eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht erkannt werden
kann. Ungeachtet des subjektiven Wertes als Brennholzlager und Maschinenschuppen
für die Bw. komme dem auf dem bewertungsgegenständlichen
Grundstück befindlichen Schuppen im Hinblick auf die Verwertbarkeit des
Grundstückes als Bauplatz, objektiv gesehen, untergeordnete Bedeutung
zu.
Weiters wurde der Bw. Kaufpreise von
Vergleichsliegenschaften aus den Jahren 1973 und 1974 zwischen S 100,0/m2 und
S 120,00/m2 vorgehalten.
Eine Stellungnahme der Bw. erfolgte dazu nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten),
für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert
gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1 BewG nachträglich festgestellt
(Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt die
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird. Nach Abs.
2 erster Satz leg.cit. werden der Nachfeststellung die Verhältnisse
zugrunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind,
das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt) Ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster
Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als
Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des
maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.
Zum landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen
Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die
dauernd einem landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(§ 30 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 BewG). Das Wohngebäude des
Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört
entsprechend dem § 46 Abs. 5 letzter Satz BewG abweichend von § 32
Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen.
Auf Grund des § 52 Abs. 1 BewG gehört Grundbesitz
der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum
Grundvermögen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen sind nach Abs. 2 leg.cit. dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn
sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Abs. 2 leg.cit.
besagt, dass auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren
Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des
Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, als unbebaute
Grundstücke gelten.
Zur Frage der forstwirtschaftlichen Nutzung des
Grundstückes ist zu sagen, dass die zur Waldpflege erforderlichen
Maschinen, Plätze und Gebäude zwar grundsätzlich dem
forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen wären. Aus der
Erklärung der Bw. bzw. ihres Gatten, sowie aus den Feststellungen des
Finanzamtes ergibt sich jedoch, dass das Grundstück hauptsächlich zur
Holzlagerung für den eigenen Heizbedarf und der Brennholzaufbereitung
diente bzw. den aktuellen Bildern nach, keinem besonderen Zweck
dient. Aus der Nutzung eines Grundstückes zur Brennholzaufbereitung
und Brennholzlagerung zur Beheizung des eigenen Einfamilienhauses kann ein
dauernder forstwirtschaftlichen Hauptzweck nicht erkannt werden und es kann ein
solches Grundstück auch nicht als Teil einer wirtschaftlichen Einheit
gesehen werden, die dauernd einem landwirtschaftlichen bzw.
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient.
Im Hinblick auf die Größe des Gebäudes ist
zu bemerken, dass in der Lagerung der für die Waldpflege eines Kleistwaldes
erforderlichen Maschinen nicht dessen überwiegender Zweck erkannt werden
kann, und es ist auf Grund der Aktenlage, einschließlich der vom Finanzamt
vorgelegten Bilder, davon auszugehen, dass die festgestellten Verhältnisse
bereits zum Feststellungsstichtag so gegeben waren.
Aber selbst wenn eine land- und forstwirtschaftliche
Nutzung vorläge, wäre das Grundstück auf Grund des § 52 Abs.
2 BewG in Hinblick auf dessen Lage und Verwertbarkeit dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Die Tatsache, dass auf dem Grundstück eine Scheune aus
einem früheren landwirtschaftlichen Betrieb steht, der für die Bw.
noch seinen Zweck als Geräte- und Lagerschuppen erfüllt, und auf Grund
persönlicher Umstände für die Bw einen Wert darstellt,
ändert nichts daran, dass der tatsächliche Wert dieser Scheune und
dessen teilweise forstwirtschaftliche Zweckbestimmung im Verhältnis zur
Verwertungsmöglichkeit des Grundstückes als Bauplatz, von keiner
Bedeutung ist.
Dem entsprechend war das Grundstück auf Grund des
§ 55 Abs. 2 BewG als unbebautes Grundstück zu bewerten.
Wenn die Bw. meint, dass ihre Scheune schon lange vor den
in der Umgebung errichteten Gebäuden bestanden habe, und sie die laufende
Errichtung neuer Gebäude in diesem Gebiet nicht hätte verhindern
können, ist zu sagen, dass eine durch die laufende Verbauung entstandene
Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet einen typischen Anwendungsfall
der Vorschrift des § 52 Abs. 2 BewG darstellt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-W/02
- Stammnummer
- 19868
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF