Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0071-I/05
Aufhebung wegen fehlender Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0071-I/05vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 28. September 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Die Abgabepflichtige beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003, eingereicht beim Finanzamt Lienz
am 5. Mai 2004, die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Als
Wohnanschrift wurde in der Erklärung A, angeführt.
Im Einkommensteuerbescheid vom 5. Mai 2004 wurde der
Alleinerzieherabsetzbetrag erklärungsgemäß zum Ansatz
gebracht.
In weiterer Folge nahm das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum
28. September 2004 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003
gemäß
§ 303 BAO wieder auf und erließ einen neuen
Sachbescheid mit der Begründung, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden könne, weil die Abgabepflichtige im
Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe-)Partner gelebt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige mit
Schreiben vom 20. Oktober 2004 Berufung und führte darin begründend
aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht nicht zuerkannt worden sei,
da sie mit dem Kindesvater erst seit dem 2. Oktober 2004 in einem gemeinsamen
Haushalt lebe. Mit der Berufung wurde ein Schreiben der Gemeinde vom 19. Oktober
2004 vorgelegt, in welchem bestätigt wird, dass die Abgabepflichtige bis
zum 2. Oktober 2004 in A wohnhaft gewesen sei und nicht mit dem Kindesvater in B
im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
(Ausfertigungsdatum 6. Dezember 2004), stellte die Abgabepflichtige mit
Schreiben vom 12. Jänner 2004 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, dass sie im maßgeblichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz
in A und der Kindervater in B gehabt und im Jahre 2003 keine wie immer geartete
Lebensgemeinschaft bestanden habe, was sowohl die Güter- als auch eine
eheliche Gemeinschaft betreffe. Erst mit der Hochzeit am 2. Oktober 2004 habe
sie ihren Haushalt in A, aufgegeben und sei zum Kindesvater
gezogen.
Ist eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 289 Abs. 1
erster Satz BAO).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe)Partner lebt.
Zur Versagung des Alleinerzieherabsetzbetrages führt
das Finanzamt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung begründend aus,
dass von der Abgabepflichtigen im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe
vom 9. Mai 2003 angegeben worden sei, dass sie mit ihrem nunmehrigen Ehegatten
in einer Partnerschaft lebe, dass die Angaben (auch des gemeinsamen Haushaltes)
auf dem Formular durch die Gemeinde am 6. Mai 2003 bestätigt worden seien
und diese Umstände bei einer Gesamtbetrachtung als objektive Indizien
tatsächlich den Anschein einer im Kalenderjahr 2003 bestandenen
Lebensgemeinschaft erwecken würden. An dieser Beurteilung würden auch
die nunmehr gegenteiligen Angaben der Meldebehörde nichts zu ändern
vermögen, weil diese lediglich die (offiziellen) Daten des Melderegisters
wiedergeben würden, nicht aber die bei Bediensteten einer Landgemeinde nach
der Lebenserfahrung vielfach darüber hinaus vorhandene Kenntnis der
tatsächlichen Lebensumstände eines Gemeindebürgers.
Hinsichtlich der widersprüchlichen Bestätigungen
der Gemeinde, wurde in der Berufungsvorentscheidung weiters ausgeführt,
dass der zeitlich ersteren Bestätigung mehr Bedeutung zukomme, weil es der
Verkehrsauffassung entspreche, dass Sachverhaltsangaben eines unbeteiligten
Dritten, welche ohne Kenntnis der abgabenrechtlichen Konsequenzen erfolgen, der
Wahrheit eher entsprechen würden, als Sachverhaltsdarstellungen, welche
zeitlich später und im Bewusstsein der steuerlichen Auswirkungen
stattfinden.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes kann nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates aufgrund der vorliegenden
widersprüchlichen Bestätigungen der Gemeinde nicht abschließend
beurteilt werden, ob die Abgabepflichtige im maßgeblichen Zeitraum mit dem
Kindesvater im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang
nämlich, dass die Bestätigung der Gemeinde vom 19. Oktober 2004, in
welcher ausgeführt wurde, dass bis zum 2. Oktober 2004 keine gemeinsame
Haushaltsführung bestanden habe, durch den Amtsleiter der Gemeinde
ausgestellt wurde, welcher aber auch die Bestätigung auf dem
Familienbeihilfenformular vorgenommen hatte.
Die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung,
wonach der Bestätigung vom 19. Oktober 2004 insoweit keine Bedeutung
beizumessen sei, weil in dieser lediglich die (offiziellen) Daten des
Melderegisters wiedergeben würden, nicht aber die bei Bediensteten einer
Landgemeinde nach der Lebenserfahrung vielfach darüber hinaus vorhandene
Kenntnis der tatsächlichen Lebensumstände eines Gemeindebürgers,
sind sohin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide
Bestätigungen von der selben Person ausgestellt bzw. vorgenommen wurden,
nicht tragfähig, zumal es sich bei der Bestätigung vom 19. Oktober
2004 nicht um eine bloße "Meldeauskunft" (Bezeichnung in der
Berufungsvorentscheidung) handelt, sondern um eine Bestätigung
bezüglich der Wohnsitzqualität und in dieser Bestätigung zudem
wörtlich ausgeführt wurde, dass die Abgabepflichtige bis zum 2.
Oktober 2004 mit dem Kindesvater nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat.
Schon aus diesem Grund ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates der Amtsleiter der Gemeinde zu den
widersprüchlichen Bestätigungen zu befragen, da erst in weiterer Folge
beurteilt werden kann, welche der beiden Bestätigungen zutreffend
ist.
Darüber hinaus sei ergänzend angemerkt, dass mit
der Begründung zur Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes
unterstellt wird, das der Amtsleiters der Gemeinde in der Bestätigung vom
19. Oktober 2004 aufgrund der steuerlichen Auswirkungen bei der
Abgabepflichtigen bewusst eine unrichtige Bestätigung ausgestellt
hat.
Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass die
Abgabepflichtige mit Schreiben vom 15. November 2005 eine Reihe von Personen,
darunter auch den Bürgermeister, namhaft gemacht hat, welche als Zeugen
bestätigen könnten, dass bis zum 2. Oktober 2004 keine
Haushaltsgemeinschaft bestanden habe und weiters beantragt wurde, diese Personen
als Zeugen einzuvernehmen.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kann
erst nach Befragung des Amtsleiters sowie der seitens der Berufungswerberin
namhaft gemachten Personen abschließend beurteilt werden, ob die
Abgabepflichtige im maßgeblichen Zeitraum mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit dem Kindesvater gelebt hat.
Da nach Durchführung der Befragung voranstehender
Personen ein anders lautender Bescheid ergehen könnte, waren der
angefochtene Bescheid sowie die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung
aufzuheben.
Innsbruck,
am 14. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0071-I/05
- Stammnummer
- 19867
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF