Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4438-W/02
Kein Anrechnungsvortrag betreffend slowakische Quellensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4438-W/02vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: slowakische Quellensteuer
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des FA, betreffend Körperschaftsteuer 2000 nach der am 13.
Dezember 2005 auf Antrag der Partei in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt einen Großhandel mit Baumaschinen. Mit Berufung vom 21. Mai
2002 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 beantragte die Bw. die
Anrechnung und Rückzahlung der in den Jahren 1998 und 1999 nicht
anrechenbaren Teilbeträge der slowakischen Quellensteuer (7.520,18 €
und 1.604,00 €).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2002 wies das FA die Berufung mit
folgender Begründung ab:
Ausländische Steuern, die wegen
Höchstbetragsüberschreitung in Österreich nicht angerechnet
werden können, sind damit von der steuerlichen Verwertung und demzufolge
auch von einem "Anrechnungsvortrag" in Österreich ausgeschlossen (VwGH
20.04.1999, 99/14/0012). Daraus ergibt sich zwingend, dass die in den Jahren
1998 und 1999 nicht angerechneten Teilbeträge der slowakischen
Quellensteuer jedenfalls nicht im Veranlagungsjahr 2000 angerechnet werden
können (kein Anrechnungsvortrag!).
Ein
Doppelbesteuerungsfall liegt eben nur dann vor, wenn ein und dasselbe
Steuersubjekt von zwei oder mehreren Staaten auf Grund desselben steuerlichen
Tatbestandes für denselben Zeitraum oder zum selben Zeitpunkt zu gleichen
oder gleichartigen Steuern herangezogen wird (Jirousek, ÖStZ 1985, 45,
VwGH 29.01.1998, 95/15/0043).
Im
Vorlageantrag vom 30. Oktober 2002 wendete die Bw. ein, dass das FA die
Abweisung der Berufung einzig und allein auf das angeführte Erkenntnis des
VwGH vom 20.4.1999, 99/14/0012 gestützt habe. Der Verwaltungsgerichtshof
stütze dabei seine Ausführungen insbesondere auf die in Klammer
gesetzte - von Art. 23a Abs. 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MA)
abweichende - Wortfolge des Art. 19 Abs. 2 DBA Japan.
Der Art. 23
Abs. 2 lit. b des DBA CSSR, welches gemäß BGBl. 1994/1045 auf die
Slowakei anwendbar sei, enthalte hingegen eine dem Art. 23a Abs. 2 OECD-MA
wortgleiche Regelung. Eine wie in Art. 19 Abs. 2 DBA Japan normierte Wortfolge
existiere in Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR nicht. Da sich der VwGH aber
ausschließlich auf diese besondere Wortfolge des Art. 19 Abs. 2 DBA
Japan in seiner Urteilsbegründung stütze, sei das Erkenntnis des VwGH
vom 20.4.1999, 99/14/0012 auf den im gegenständlichen Fall zutreffenden
Sachverhalt nicht anwendbar und die Begründung der Berufungsvorentscheidung
daher vollkommen unzutreffend.
Aus diesem
Grund sei der Anrechnungsvortrag der slowakischen Quellensteuer der Jahre 1998
und 1999 (siehe dazu Vorkorrespondenz bzw. Rückzahlungsanträge) zu
gewähren, um dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht zu werden. Der
Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR gebe nämlich nicht vor, ob und
wann eine Anrechnung zu erfolgen habe und stehe somit der Forderung der Bw. nach
Anerkennung eines Anrechnungsvortrages nicht entgegen.
Das Recht auf
den Anrechnungsvortrag werde auch von Seiten der Finanzbehörde geteilt. MR
L. habe in einem Beitrag anlässlich des 13. Österreichischen
Juristentages 1997 dargelegt, dass im Fall der Versagung der Anrechnung mangels
vorliegender positiver inländischer Einkünfte eine Berechtigung auf
den Anrechnungsvortrag vorliege. So habe L. zutreffend erkannt, dass bei
Verlustsituationen im Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung auf nachfolgende
Veranlagungszeiträume geboten sei, um eine Benachteiligung gegenüber
der Steuerfreistellungsmethode zu vermeiden.
Wolle man also
dem Sinn und Zweck des DBA CSSR gerecht werden, sei ein Verständnis des
Ausdrucks "zu erhebende Steuer" geboten, das den Abkommensschutz nicht ins Leere
laufen lasse. Deshalb müsse diese Vorschrift so verstanden werden, dass die
in einer Periode im Quellenstaat Slowakei gezahlte Steuer im
Ansässigkeitsstaat Österreich auch in einer späteren Periode
angerechnet werden könne, weil die entsprechende Steuer - bei einem
negativen Welteinkommen in Österreich - erst in einer späteren Periode
erhoben werde.
In der am 13.
Dezember 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche
Vertreter der Bw. das bisherige Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Frage, ob die Bw. die in den (Verlust-)Jahren 1998 und 1999 entrichtete
slowakische Quellensteuer auf die österreichischen Körperschaftsteuer
im Veranlagungsjahr 2000 anrechnen kann (Anrechnungsvortrag).
Die Bw.
vertritt die Ansicht, dass der Anrechnungsvortrag zu gewähren sei, weil der
Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR nicht vorgebe, ob und wann eine
Anrechnung zu erfolgen habe. Die Bw. begründet dies unter Hinweis auf Art.
23 A Abs. 2 des OECD-Musterabkommens, dem das DBA CSSR folge. Ein in diesem
Zusammenhang zum DBA Japan ergangenes, den Anrechnungsvortrag ablehnendes
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 20.4.1999, 99/14/0012, könne im
gegenständlichen Fall nicht als Begründung für die Abweisung
herangezogen werden, da sich dieses ausschließlich auf die besondere - vom
DBA CSSR abweichende - Wortfolge des Art. 19 Abs. 2 DBA Japan
stütze.
Die
maßgeblichen Artikel über die jeweilige Methode der Vermeidung der
Doppelbesteuerung im DBA CSSR und im DBA Japan lauten:
Art. 23 Abs. 2
lit. b DBA CSSR (BGBl. Nr. 34/1979): Bezieht
eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die
nach den Artikeln 10 oder 12 in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bezogen
werden.
Artikel 19 Abs.
2 DBA Japan (BGBl. Nr. 127/1963):
Österreich darf bei Ermittlung seiner
Steuern von Personen, die in Österreich ansässig sind, in die
Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte
einbeziehen, die nach den österreichischen Gesetzen steuerpflichtig sind.
Der Betrag der japanischen Steuer, die von der in Österreich
ansässigen Person nach den japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften,
die ihre Quelle in Japan haben und in beiden Vertragsstaaten der Besteuerung
unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die
österreichische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit
einem Betrag, der den Teil der österreichischen Steuer nicht
übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der
österreichischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist)
im Verhältnis zum gesamten, der österreichischen Steuer unterliegenden
Einkommen entfällt.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Bw. zitierten Erkenntnis vom
20.4.1999, 99/14/0012, welches sich auf Art. 19 Abs. 2 DBA Japan bezog, den
Anrechnungsvortrag nicht zugelassen. in diesem Erkenntnis wurde zum Ausdruck
gebracht, dass die Anrechnung nur bis zu jenem Betrag erfolgen kann, mit welchem
die österreichische Steuer auf die ausländischen Einkünfte
entfällt. Im Falle der österreichischen Steuerbelastung mit Null
könne daher keine Anrechnung Platz greifen (Hinweis auf Doralt/Ruppe,
Steuerrecht II3, 289),
und zwar auch nicht in den Folgejahren. Nicht diese, sondern andere
Einkünfte würden mit einem positiven Einkommen von Folgejahren
erfasst.
Diese Aussagen
des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf die von der Lehre vertretene, nicht nur
das DBA Japan betreffende Ansicht der Unzulässigkeit des
Anrechnungsvortrages, lassen erkennen, dass der VwGH den Anrechnungsvortrag
generell, weil periodenübergreifend, ablehnt.
Inhaltlich
bedeutet dies, dass die ausländische Steuer nur auf jenen Teil der
österreichischen Steuer angerechnet wird, der auf die ausländischen
Einkünfte entfällt. Fällt in Österreich keine Steuer an,
etwa auf Grund negativer Einkünfte, kann ausländische Steuer nicht
angerechnet werden.
Der Gerichtshof
führt weiters aus, dass zudem
durch die in Klammer gesetzte Wortgruppe des Art. 19 Abs. 2 DBA Japan
ausdrücklich auf den Fall eingegangen werde, in dem im Hinblick auf
Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder auf andere einkommensmindernde
Positionen das Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen
Einkünfte. Durch die Wortwahl
zudem zeigt der Gerichtshof aber auf,
dass die genannte Wortfolge im Klammerausdruck die Unzulässigkeit des
Anrechnungsvortrages nur verdeutliche, der Anrechnungsvortrag aber auch ohne
diese Wortfolge im Klammerausdruck unzulässig sei.
Ein
Anrechnungsvortrag würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im
Übrigen auch zu einer Abhängigkeit der Anrechnung von
Zufälligkeiten führen. Der Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen liege
zwar in der Vermeidung von Doppelbesteuerung, die Abkommensparteien legen jedoch
fest, bis zu welchem Ausmaß sie dieses Ziel verwirklichen wollen. Der
Verwaltungsgerichtshof sah sich sohin nicht veranlasst von seiner bisherigen
Rechtsansicht abzugehen, wonach die Anrechnung den Betrag der
österreichischen Steuer nicht übersteigen kann, der sich für
jedes Veranlagungsjahr ergibt.
Daraus ist
erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anrechnungsvortrag auch ohne die
in Klammer gesetzte Wortfolge des Art 19 Abs. 2 des DBA Japan für nicht
zulässig erachtet hätte und dieser Klammerausdruck lediglich eine
Präzisierung für eine bestimmte Fallgestaltung darstellt, die ohnehin
bereits aus dieser Ankommensbestimmung ableitbar ist, nämlich dass die
Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer, der auf die japanischen
Einkünfte entfällt, nicht überschreiten darf.
Demnach hat der
Verwaltungsgerichtshof nicht, wie die Bw. vermeint, seine Entscheidung einzig
auf die spezielle Textierung des DBA Japan gestützt, sondern hat ganz
allgemein den Anrechnungsvortrag nicht zugelassen.
Die Bw. geht
weiters davon aus, dass es der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR,
welcher dem Art. 23 A Abs. 2 OECD-MA nachgebildet sei, offen ließe,
wann im Ansässigkeitsstaat die
Anrechnung zu erfolgen habe. Um den Abkommensschutz nicht ins Leere laufen zu
lassen bzw. eine Benachteiligung zur Steuerfreistellungsmethode zu vermeiden,
sei in abkommensautonomen Auslegung der Wortfolge "zu erhebende Steuer", ein
Anrechnungsvortrag jedenfalls zulässig.
Art. 23 A Abs.
2 OECD-MA lautet: Bezieht eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach Art. 10 und 11 im
anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte
Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der
der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil, der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte
entfällt.
Nach der
Judikatur des VwGH ist auch eine Ableitung der Zulässigkeit des
Anrechnungsvortrages aus Art. 23 OECD-MA nicht zulässig. Im oben zitierten
Erkenntnis 99/14/0012 hat der VwGH - unter Verweis auf VwGH 15.4.1997,
93/14/0135, welches sich auf das DBA Italien bezog - klar zum Ausdruck gebracht,
dass die Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer nicht
übersteigen kann, der sich für jenes Veranlagungsjahr ergibt, in
welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu
erfassen sind.
Eine
ausdrückliche Anrechnungsvorschrift findet sich im innerstaatlichen
österreichischen Steuerrecht nicht. Der maßgebende inländische
Abgabenzeitraum, in dem die Anrechnung durchzuführen ist, bestimmt sich
daher nach den allgemeinen innerstaatlichen
Einkunftsermittlungsgrundsätzen. Bei der Ermittlung betrieblicher
Einkünfte sind die Gewinnermittlungsvorschriften heranzuziehen. Der
maßgebende inländische Veranlagungszeitraum, innerhalb dessen die
Anrechnung ausländischer Steuer möglich ist, bestimmt sich danach,
wann die ausländischen Einkünfte nach den allgemeinen
österreichischen Einkunftsermittlungsvorschriften erzielt wurden
(Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Wien,
Linde Verlag, S 46).
Da die dem
strittigen Anrechnungsbetrag zu Grunde liegenden Lizenzeinkünfte einen Teil
der Gewinne der Veranlagungsjahre 1998 und 1999 darstellen, ist die Anrechnung
demnach auch in diesen Perioden und nicht in den folgenden zu
berücksichtigen.
Ist der
inländische Verlust höher als der ausländische Gewinn, so ergibt
sich insgesamt kein steuerpflichtiges Einkommen im Inland. Durch den Ausgleich
reduziert sich ein eventueller Verlustvortrag. Zwar fällt im Inland keine
Steuer an, es kann aber auch die im Ausland gezahlte Steuer nicht angerechnet
werden (Djanani, Internationales Steuerrecht, 2. Auflage, Wien, Linde Verlag, S
113).
Ist die
Steuerbelastung in Österreich Null kann keine Anrechnung erfolgen (siehe
auch Doralt/Ruppe, Steuerrecht Bd
II4, S 323).
Auslandssteuern,
die wegen Höchstbetragsüberschreitung im maßgebenden Jahr nicht
mehr angerechnet werden können, können auch auf Folgejahre nicht
vorgetragen werden.
Auch aus EAS
1150 (Express Answer Service des Bundesministeriums für Finanzen) vom
31.10.1997, SWI 1997, S 532, betreffend den Anwendungsbereich des DBA Italien
ist diese Auslegung ableitbar.
Ein
Anrechnungsvortrag, wie er von der Bw. gefordert wird, hieße, dass
anzurechnende Steuer ausländischer Quellen mit anderen Einkünften
folgender Jahre verrechnet würde. Dieser Wortsinn kann dem DBA CSSR aber
auch bei weiter Auslegung unter Berücksichtigung des Zweckes der Vermeidung
von Doppelbesteuerung nicht entnommen werden.
Im Übrigen
dürfen bei der Auslegung von Abgabengesetzen (und
Doppelbesteuerungsabkommen) Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie nicht
außer Betracht bleiben. Eröffnet nämlich ein Abgabengesetz einen
Auslegungsspielraum, der eine verwaltungsaufwendige und eine
verwaltungsökonomische Vorgangsweise zulässt, so kann dem Gesetz nicht
der Sinn beigemessen werden, dass der Gesetzgeber die verwaltungsaufwendige
Lösung wünscht (siehe Loukota, SWI 1991, 139ff). Die Evidenzierung
derartiger Anrechnungsvorträge wäre die verwaltungsaufwendigere
Lösung und ist daher der Anrechnungsvortrag auch unter diesem Gesichtspunkt
abzulehnen.
Diese Regelung
entspricht dem Prinzip der Periodenbesteuerung im Sinne der Erfassung der im
jeweiligen Kalenderjahr manifestierten Leistungsfähigkeit und geht einem -
aus dem Inhalt des Abkommens nicht in der von der Bw. gewollten Form ableitbaren
- übergeordneten Leistungsfähigkeitsprinzip, welches die totale
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb seiner gesamten
Erwerbsphase erfasst, vor (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriss Steuerrecht, 3. Aufl.
1986, Band I, Seite 18).
Ziel des
gegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommens ist die Vermeidung einer
Doppelbesteuerung in der betreffenden Veranlagungsperiode. Ist in jenem
Veranlagungsjahr, in welchem die positiven ausländischen Einkünfte in
das in Österreich zu erfassende Einkommen einfließen, aufgrund von
negativen Einkünften oder von anderen einkommensmindernden Positionen das
Einkommen so niedrig, dass sich keine österreichische Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer ergibt, so unterliegen die ausländischen
Einkünfte keiner österreichischen Ertragsbesteuerung, weswegen die
erhobene Quellensteuer aus Vorjahren auch nicht angerechnet werden darf.
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4438-W/02
- Stammnummer
- 19854
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF