Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0120-Z1W/04
Entstehen der Steuerschuld durch Wegbringung aus dem Steuerlager
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0120-Z1W/04vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Saxinger
Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien,
Rathausplatz 4, vom 19. August 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wr. Neustadt vom 19. Juli 2004, Zl. 226/04950/2004,
betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2004, Zl. 100/05606/2003
setzte das Hauptzollamt Wien für die Beschwerdeführerin (Bf.) €
125.050,78 an Mineralölsteuer gemäß
§ 21 Abs. 1 Zi. 1
Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) i.V. mit § 201
Bundesabgabenordnung (BAO) fest.
Der Säumniszuschlag wurde mit € 2.501,06
festgesetzt.
Nach Verlängerung der Berufungsfrist wurde von der Bf.
im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine
steuerbefreite Lieferung von Mineralöl nach § 4 Abs.1 Zi. 9a
MinStG vorliegen.
Die Vorschreibung der Mineralölsteuer sei nach der
Bescheidbegründung ausschließlich darauf zurückzuführen,
dass die Firma A. für den gegenständlichen Zeitraum über keinen
Befreiungsschein verfügt hat. Die A. erfuhr vom Erfordernis eines
Freischeines erst Ende 2002 und beantragte einen solchen umgehend, worauf ein
Freischein Anfang 2003 ausgestellt worden sei. Die Vorschreibung begründe
sich ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines Freischeines für den
Zeitraum bis 2002, obwohl die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Zi. 9a MinStG zur Gänze
vorlägen.
Weiters wurde sinngemäß ausgeführt, dass
bloß ein Formalerfordernis für die Steuerbefreiung gefehlt habe, eine
begünstigungsschädliche Verwendung scheide aus der Natur der Sache im
Falle der A. aus.
Unter Zitierung der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes zum umsatzsteuerrechtlichen Buchnachweis erblickt die
Bf. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Da das Heizgas nur für
steuerbefreite Zwecke verwendet werden könne, scheine das Abstellen auf das
formale Erfordernis eines Freischeines obsolet. Die teleologische Reduktion des
§ 4 Abs. 1 Zi. 9 sei gerechtfertigt.
Unter einem stellte die Bf. einen Antrag auf Nachsicht der
Abgaben nach § 236 BAO.
Das Zollamt Wiener Neustadt, Zollstelle Wiener Neudorf wies
mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2004
vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, von
der Bf. als Vorlageantrag bezeichnet brachte die Bf. erneut vor, dass das Fehlen
einer bloß formalen Voraussetzung nach dem bereits in der Berufung
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht zur Versagung der
Steuerfreiheit führen könne.
Dem in der Berufungsvorentscheidung angeführten,
zeitlich vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergangenen Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes liege ein zum gegenständlichen Fall
unterschiedlicher Sachverhalt zu Grunde. Die Frage ob beim für den
Teilbetrieb notwendigen Freischein die materiell rechtlichen Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit vorliegen, sei nicht erörtert
worden.
Die Bf. beantragte die Stattgabe ihrer
Beschwerde.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 zog die Bf. ihren
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Anlässlich der Überprüfung des
Mineralölsteuerbetriebes der Bf. wurde vom Zollamt Wiener Neustadt,
Zweigstelle Wiener Neudorf festgestellt, dass die Bf. im Zeitraum vom 13. Mai
1997 bis 31. Dezember 2002 eine Menge von 7.131.182 kg Heizgas an den
Mineralölverwendungsbetrieb A. geliefert hat.
Die Bf. bezieht von der M. Heizgas der KN Position 2711 29
00 in Rohrleitungen unter Steueraussetzung. Ein Teil dieses Heizgases wird im
Herstellungsbetrieb der Bf. verwendet. Ein Teil wird in Rohrleitungen an die
Firma A. weitergepumpt. Das Areal der vorgenannten Firma wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 13. Mai 1997 flächenmäßig aus
dem Firmenareal der Bf. ausgegliedert, sodass ab diesem Zeitpunkt für den
Bezug des mineralölsteuerpflichtigen Heizgases eine
mineralölsteuerrechtliche Bewilligung notwendig gewesen wäre. Eine
diesbezügliche Bewilligung als Mineralölverwendungsbetrieb wurde der
Firma A. mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. Jänner 2003
erteilt.
In der Niederschrift vom 27. Jänner 2003, aufgenommen
anlässlich der Überprüfung des Mineralölsteuerbetriebes der
Bf. durch die Zollbehörde ist festgehalten, dass der damalige
Sachbearbeiter der Bf. weder Bescheid wusste, dass das Produkt Heizgas, das
bezogen wird, einer Verbrauchsteuer unterliegt, noch, dass ein Teil davon an die
A. weitergegeben wird. Deswegen wurde auch das Heizgas unwissentlich steuerfrei
und ohne Meldung an das Zollamt weitergegeben.
Laut der Stellungnahme der Bf. (ohne Datum) entstand wegen
der Rechnungen der M. , die bei der Position Heizgas stets mit dem Vermerk "
verbrauchsteuerfrei, mineralölsteuerfrei-Freilager versehen waren, vielmehr
der Eindruck, tatsächlich verbrauchsteuerfreie Stoffe an die A.
weiterzuliefern.
Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie
folgt:
§ 12 Mineralölsteuergesetz 1995
(MinStG)
(1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9
bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck
außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer
Bewilligung (Freischein).
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes,
in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb)
auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3)
vorliegt.
§ 15 MinStG
(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert
abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des
Empfängers vorliegt.
§ 21 MinStG
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht
wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren
gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in
einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien
Verkehr);
(4) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der
Entnahme in den freien Verkehr;
§ 23 MinStG
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden
Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des
Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen
Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden,
schriftlich anzumelden.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1
oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im
Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten.
§ 201 Bundesabgabenordnung
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben
Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid
zusammengefasst erfolgen.
Gemäß der Bestimmung des §15 Abs. 1 MinStG
darf die Bf. Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der
Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
Eine solcher lag im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31.
Dezember 2002 nicht vor, sondern wurde erst mit Bescheid vom 21. Jänner
2003 erteilt. Die Steuerschuld ist daher gemäß
§ 21 Abs. 1
Ziffer 1 MinStG mit der Entnahme in den freien Verkehr entstanden (Abs.
4).
Die Bf. hat somit laut den Feststellungen des Zollamtes
Wiener Neustadt innerhalb des im Bescheid über die Festsetzung
angeführten Zeitraum Heizgas an die Firma A. im festgestellten Ausmaß
abgegeben, ohne dass diese im Besitz eines entsprechenden Freischeines gewesen
wäre. Die der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Mengen und deren
Berechnung sind aus dem Berechnungsblatt des Erstbescheides vom 26. Jänner
2004 ersichtlich.
Wie in der Berufungsvorentscheidung richtiger Weise
ausgeführt, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen der
Voraussetzungen bei der Empfängerfirma für die Ausstellung eines
Freischeines an, sondern einzig und alleine darauf, dass im Zeitpunkt der Abgabe
des Heizgases durch die Bf. ein solcher unbestrittener Weise nicht vorgelegen
hat.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.
Dezember 2003 kann die Bf. auch deswegen nicht für ihren Standpunkt in
Anspruch nehmen, da dieses wie in der Begründung ausgeführt einen
besonderen Fall betraf und die Zurechnung der Umsätze erst zu einem
Zeitpunkt erfolgte, als der Buchnachweis nicht mehr erbracht werden konnte.
Durch eine Auslegung der Rechtslage in der von der Bf.
vorgebrachten Weise, wäre neben dem Fehlen eines Freischeines und der
fehlenden Bewilligung eines Verwendungsbetriebes die vom Gesetzgeber vorgesehene
Überwachungsmöglichkeit der steuerbegünstigten Verwendung nicht
gewährleistet.
So dürfen gemäß der Bestimmung des §
12 Abs. 3 MinStG Freischeine nicht ausgestellt werden, wenn die
bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöles durch
Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden
kann.
Gemäß
§ 12 Abs. 4 MinStG hat der Antrag auf
Ausstellung des Freischeines unter anderem genau diese die
Überwachungsmöglichkeit sichernden Angaben, wie eine Beschreibung des
Verwendungsbetriebes und Beschreibung der Lagerung, Verwendung und des
Verbrauches von Mineralöl im Betrieb zu enthalten.
Insoferne ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 8. September 2003, Zl. 2003/17/0086 sehr wohl heranzuziehen, als dieses
nach den gleichen Erwägungen zur Überwachung wie folgt
ausführt:
Aus diesen Erwägungen, Schwierigkeit der Kontrolle der
abgegebenen Menge (dort zwar an einen nicht von der Bewilligung erfassten
Standort) kommt es daher nicht darauf an, dass die verbrauchten Mengen
bestimmungsgemäß verwendet wurden; die durch das "Wegbringen"
entstandene Steuerschuld wird durch die allenfalls bestimmungsgemäße
Abgabe, im vorliegenden Fall durch das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Erteilung eines Freischeines nicht wieder zum Erlöschen gebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0120-Z1W/04
- Stammnummer
- 19848
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF