Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0320-K/05
Einvernehmliche Rückgängigmachung einer unentgeltlichen Wohnrechtseinräumung - Erstattung von Schenkungssteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-K/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 20. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
13. Juli 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung von
Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlich festgehaltenem Vertrag räumte N.N.
ihren Eltern, der nunmehrigen Berufungswerberin (in der Folge bloß: Bw.)
und deren Gatten, auf deren Lebenszeit unentgeltlich das Wohnungsgebrauchsrecht
an der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 123, GB 45678, samt
dem darauf befindlichen Gebäude A-Straße1, B-Dorf, ein. Vereinbart
war weiters, dass dieses Wohnungsgebrauchsrecht grundbücherlich
sichergestellt werden sollte. Endlich verpflichtete sich N.N. noch, die
gegenständliche Liegenschaft ohne Zustimmung ihrer Eltern weder zu belasten
noch zu veräußern. Auch diese Verpflichtung sollte im Grundbuch
einverleibt werden. Die notariell beglaubigte Unterfertigung der Vertragsurkunde
durch die Parteien erfolgte am 25. November 2004.
Ausgehend vom Alter der Berechtigten und dem vom
vertragsverfassenden Rechtsanwalt mit € 280,00 bekannt gegebenen
monatlichen Wert des eingeräumten Rechtes ermittelte das Finanzamt
Klagenfurt (im Folgenden: FA) nach den maßgeblichen Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes den kapitalisierten Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes und
setzte der Bw. gegenüber für deren unentgeltlichen Rechtserwerb mit
Bescheid vom 29. März 2005 Schenkungssteuer (ScheSt) in Höhe von
€ 1.742,85 fest. Unter Annahme eines Postlaufes von drei Werktagen
erwuchs dieser Bescheid spätestens mit 2. Mai 2005 in
Rechtskraft.
Am 30. Juni 2005 langte beim FA ein mit 29. Juni
2005 datiertes Schreiben der Bw. ein, worin diese auf eine beigelegte
Vereinbarung vom 28. April 2005 verwies, wonach die Vertragteile das
eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht im Einvernehmen wieder
rückgängig gemacht hätten. Das Wohnungsgebrauchsrecht sei von den
Berechtigten noch nicht ausgeübt worden, die Einverleibung im Grundbuch
noch nicht beantragt und sohin auch noch nicht durchgeführt worden. Da die
Steuerschuld erst mit der Ausführung der Schenkung entstehe, werde
beantragt, den ScheSt-Bescheid vom 29. März 2005 aufzuheben und die
bezahlte ScheSt rückzuerstatten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das FA den
Antrag auf Rückerstattung der ScheSt als unbegründet ab und
führte hiezu im Wesentlichen aus, bei einer einvernehmlichen
Rückgängigmachung einer Schenkung sei eine Erstattung im Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) nicht vorgesehen.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dass im gegenständlichen Fall die Steuerschuld noch nicht
entstanden sei. Weder die Unterfertigung noch die anschließende
Übergabe einer einverleibungsfähigen Urkunde stelle eine
Ausführung der Schenkung dar, ebensowenig eine symbolische Übergabe.
Erst die Einverleibung im Grundbuch sei als Ausführung der Schenkung
anzusehen. Eine einvernehmliche Rückgängigmachung der Schenkung
wäre daher nach § 33 ErbStG zulässig und würde keine
neuerliche Schenkungssteuer auslösen. Da die Schenkung noch nicht
ausgeführt gewesen sei, wäre der Erstattungsanspruch daher zu Recht
geltend gemacht worden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung,
die das FA damit begründete, dass die Herausgabe des Geschenkes nicht wider
den Willen der Beschenkten, sondern aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung
erfolgte und damit der Tatbestand des § 33 ErbStG nicht erfüllt
wäre, stellte die Bw. ohne weitere Ausführungen den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Ergänzende Ermittlungen haben noch ergeben, dass die
Bw. und deren Gatte mit 23. Februar 2005 ihren bisherigen Hauptwohnsitz
aufgegeben hatten und ab diesem Datum an der Adresse A-Straße1, B-Dorf,
mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 lit. a ErbStG ist die
Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und
deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste.
Die Aufzählung der Erstattungstatbestände im
§ 33 ErbStG ist erschöpfend (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Rz 2
zu § 33). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 33
lit. a ErbStG und die Erstattung der Steuer ist somit, dass die Schenkung
widerrufen wurde und das Geschenk deshalb gegen den Willen des Beschenkten
wieder herausgegeben werden musste. Derartige Umstände lassen sich dem
Akteninhalt jedoch nicht entnehmen und wurde dies von der Bw. auch gar nicht
eingewendet. Im Gegenteil hat diese, unter Hinweis auf eine beigelegte Urkunde,
vorgebracht, die gegenständliche Wohnrechtseinräumung wäre durch
eine vertragliche Vereinbarung einvernehmlich wieder rückgängig
gemacht worden. Eine solche einvernehmliche Rückgängigmachung eines
Schenkungsvertrages begründet aber gerade keinen Anspruch auf Erstattung
gemäß
§ 33 ErbStG (Dorazil-Taucher, ErbStG, MANZsche Große
Gesetzausgabe, Rz 12.4 zu § 33; Fellner, a.a.O.,
Rz 11).
Wenn auch der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis
vom 2. März 2005, G 104/04, kundgemacht im
BGBl. I Nr. 26/2005 vom 29. April 2005, die Wortfolge
"eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" im § 33
lit. a ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben hat, so ist damit für
die Bw. ebenfalls nichts gewonnen. Diese neue Rechtslage hat nämlich zur
Konsequenz, dass nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur
Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte
wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss. Die einvernehmliche
Rückgängigmachung einer Schenkung bleibt auch für die neue
Rechtslage ausdrücklich von der Erstattung ausgeschlossen (Doralt in
RdW 7/2005, 457f).
In Wahrheit richtet sich das Vorbringen der Bw., das
eingeräumte Wohnrecht wäre weder ausgeübt noch im Grundbuch
einverleibt worden und daher also die Steuerschuld für diese unentgeltliche
Zuwendung noch gar nicht entstanden, gegen die Rechtmäßigkeit der
ursprünglichen, mit rechtskräftigem ScheSt-Bescheid vom
29. März 2005 vorgenommenen, Abgabenfestsetzung. Eine Erstattung einer
rechtskräftig festgesetzten Abgabe kann jedoch unter Bezugnahme auf
§ 33 ErbStG nicht aufgrund von solchen Überlegungen begehrt
werden, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen
Abgabenbescheides richten (Fellner, a.a.O., Rz 3; Dorazil-Taucher, a.a.O.,
Rz 1.2; Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März
1976, 2328/75, und vom 30. April 2003, 2003/16/0008). Derartige
Einwendungen hätten bereits im Verfahren betreffend die Bemessung der
ScheSt geltend gemacht werden müssen und kann daher die Frage der
Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung im Erstattungsverfahren nicht
mehr aufgerollt werden (Fellner, a.a.O.).
Im Lichte dieser eindeutigen Rechtslage ist es für das
gegenständliche Berufungsverfahren sohin nicht mehr weiter von Belang, dass
die Bw. und deren Gatte schon ab 23. Februar 2005 ihren Hauptwohnsitz nach
B-Dorf, A-Straße1, verlegt und somit spätestens ab diesem Zeitpunkt
dort das Wohnungsgebrauchsrecht ausgeübt hatten.
Insgesamt gesehen erweist sich der bekämpfte Bescheid,
mit dem der Antrag auf Rückerstattung der ScheSt als unbegründet
abgewiesen wurde, als dem Gesetz und der hiezu vertretenen, herrschenden Ansicht
von Lehre und Judikatur entsprechend, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Klagenfurt,
am 13. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-K/05
- Stammnummer
- 19844
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF