Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1628-L/02
Schätzung bisher nicht erklärter Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1628-L/02vom 13.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch die Aussage des Zeugen LL wird nämlich die Aussage des Klägers, er habe Schottertransporte für dritte Personen niemals durchgeführt, widerlegt. Der Beklagte hat in seiner Einvernahme durch das Finanzamt VV dargelegt, der Kläger habe ihm zwei Fuhren Schotter gebracht und dafür als Gegenleistung einen alten PKW Mercedes 220/8 erhalten. Dies wird durch diesen Zeugen insofern bestätigt, als er selbst im Jahr 1995 dabei war, als der Kläger (Berufungswerber) mit seinem Sohn und dem Beklagten bei einem Freund LLs einen alten Mercedes 200 oder 220 abholte, wobei er die Hintergründe dieser Abholung nicht kannte.
Eindeutig als unwahr widerlegt ist auch die Aussage des Klägers (Berufungswerbers), es sei ihm nichts darüber bekannt, dass von der Bezirkshauptmannschaft Q irgendwelche Erhebungen wegen unbefugter Gewerbeausübung durchgeführt worden seien. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage KKs, dass in den letzten zehn Jahren insgesamt sechs gewerberechtliche Strafverfahren gegen den Kläger anhängig waren. Zumindest das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 6. September 1993 musste ihm bekannt sein. Bezeichnenderweise waren Reparaturarbeiten und Spritzarbeiten des Klägers an einem Personenkraftwagen einer dritten Person Verfahrensgegenstand, sodass, auch wenn dieses Erkenntnis vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgehoben wurde, die Angabe des Beklagten, der Kläger habe ihm angeboten, Autoreparaturen (Blech, Lack, Motor, Service, et cetera) durchzuführen, gestützt wird.
Zusammengefasst hat das abgeführte Beweisverfahren daher eindeutig ergeben, dass tatsächlich der Kläger (Berufungswerber) gegenüber dem Beklagten all diejenigen Äußerungen gemacht hat, deren Widerruf er begehrt.
Da die vom Beklagten gegenüber dem Finanzamt VV gemachten Angaben, deren Widerruf der Kläger begehrt, vollinhaltlich seine Äußerungen richtig wiedergeben, war das auf § 1330 Abs. 2 ABGB gestützte Begehren abzuweisen."
Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Berufungswerber am 28. April 2005 aufgefordert sich zur oben geschilderten Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung und dem unmittelbar oben zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Q zu äußern.
Darauf entgegnete der Berufungswerber auf sechs eng mit der Hand beschriebenen Blättern und vier Beilagen, dass er seine Position bereits in der Berufung, im Gerichtsverfahren und im "Hausdurchsuchungsprotokoll" dargestellt habe. Jede seiner Stellungnahmen werde so wie jene der "Zeugen" ignoriert (In diesem Absatz schreibt der Berufungswerber von sich selbst in der dritten Person). Er sei Mitglied der A-Gemeinschaft - B-Verein und könne dies viele dutzend mal bezeugen. Er sei als A-Gemeinschaft - B-Verein Obmann bekannt. Da die Ortsgruppe kein "gemeldeter Verein" sondern ein loser Zusammenschluss sei, bestehe auch kein Vereinskonto. Die Sammelbestellungen seien über die A-Gemeinschaft - B-Verein erfolgt. Rechnungslegungsbestimmungen kämen nicht zur Anwendung, da nur manche Firmen Rechnungen legen würden. Jede der Firmen habe eine Adressenliste der Ansprechpersonen und würde auf diese Weise den Ortsgruppen Sonderkonditionen gewähren. Einen Herrn D von der Firma E würde der Berufungswerber nicht kennen (Der Berufungswerbers spricht hier von sich selbst in der ersten Person Plural). Seine Kontaktperson sei Herr FB, welcher die Firma und ihre Produkte bei Versammlungen der A-Gemeinschaft - B-Verein vorgestellt habe. Er habe nie die Firma Bayernstall in Altenberg besucht und auch keinen privaten oder geschäftlichen Kontakt zu diesem Unternehmen oder dessen Mitarbeitern. Es gebe bloß Sammelbestellungen im Weg der A-Gemeinschaft - B-Verein. Der Berufungswerber verneint das die Existenz einer "Unternehmergemeinschaft, Firma, Handel", das Durchführen von "Reperaturarbeiten", und das Bestehen von "Kunden" und "Kommissionsrechnungen". Er habe keine Aufschläge verrechnet. "Jeder" habe die Möglichkeit gehabt die Preislisten und Rechnungen einzusehen. Sämtliche Preislisten und damit Informationen seien in seinem Vorraum aufgelegen. Sein Batterielager sei ein Abhollager und kein Kommissionslager gewesen. Die Rechnungen für die Batterien würden mit der Preisliste übereinstimmen. Er habe bei der Hausdurchsuchung zwei Stunden lang seine Vorgangsweise erklärt. Die Mitglieder der A-Gemeinschaft und des B-Verein hätten die Batterierechnungen beim Berufungswerber gelassen, um diese nicht verlieren zu können und auf diese Weise ihre Garantieansprüche zu wahren. Die "Direktabholungen" würden Musterpakete verschiedener Firmen und Produkte wie Motorsägeketten, Handschuhe, Berufskleidung, Toilettenpapier und Spray betreffen, die monatlich bei jeder "Ortsgruppe" eintreffen würden. Er habe nicht vier Motorreparatursätze sondern bloß drei und eine Zylinderkopfdichtung eingekauft und alle in die eigenen Traktoren eingebaut. Sein Sohn Andreas und seine Ehefrau hätten "Aufschreibungen" in Form von Notizen geführt. So sei darin festgehalten, dass bei einem "John
Derre Traktor 1991 und 1996" sowie bei einem "Mercedes 1993 und 1997" Öl gewechselt worden wäre. Es seien auch mehrere nicht mehr konkretisierbare "Mercedes" "gemeldet" und defekte Tachometer gewechselt worden. Ein bei der Firma O angestellter Verkäufer habe ihm den Vorschlag gemacht, auf seine Rechnungen als Beruf Mechaniker zu schreiben, weil er dadurch einen höheren Rabatt erhalten würde. Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Werkstatt habe der Berufungswerber innerhalb der letzten 35 Jahre während seiner lebenslangen Tätigkeit als Landwirt eingerichtet. Er repariere sich "alles" selbst und wäre "alles" sein Eigentum. "95% der Gebäude, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge", des Werkzeugs und der Ersatzteile seien alt und gebraucht. Nicht bei ihm gelagert seien Kunstdünger, Spritzmittel, Gatteröl, Dieselöl, Federzinken, neue Luftfilter, Reifen, Motorsägen, Schiebetruhen und Scheinwerfer. Für alle seine Pkw habe er je einen Diesel- und Ölfilter lagernd. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen drei Pkw habe er den Erhebungsbeamten erklärt. Bei Versandhäusern habe der Berufungswerber gemeinsam für die Söhne, Großeltern und die übrige Verwandtschaft bestellt. Den Einkaufsausweis der Firma Metro habe er verborgt. Für die Einkünfte aus dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschinen bestehe keine Aufzeichnungspflicht, da diese Einkünfte abpauschaliert seien. Er habe auch für das Futter, das Getreide, das Vieh und das Holz niemals Aufzeichnungen geführt. Der Dieseleinkauf abzüglich des Verbrauches ergebe die Stundenleistung. Sein Sohn Christian hätte in den Jahren 1991 bis 2000 über S 1,680.000,00, sein Sohn Andreas 1994 bis 2000 über S 1,170.000,00 Einkommen, das ohne Entfernungszulagen und Trinkgelder eingerechnet worden sei, verfügt. Seine Söhne hätten in ihrer Jugend Zuwendungen von der "Verwandtschaft" erhalten. Der Berufungswerber drückt seine Unzufriedenheit über die mangelnde Kommunikation zwischen den Erhebungsorganen und den übrigen Teilen der Finanzverwaltung aus, da er nun "zum x-ten mal alles wieder erklären" müsse.
Beigelegt waren dem Schreiben zwei Kopien von Sinnsprüchen ("Widerlegt zu werden ist keine Gefahr, wohl aber nicht verstanden zu werden; aber bedenken wir, dass sich Menschen doppelt unverstanden fühlen müssen, denen man nicht einmal zuhört; Idealist sein: Kraft haben für Andere.), eine Kopie einer Liste von Batterielagern der Firma TT, in welcher auch der Berufungswerber samt Adresse aufgeführt ist, eine kopierte als vom Berufungswerber als "BIV 35. Ausgabe April 2005" handschriftlich bezeichnete ansonsten nicht gekennzeichnete Liste von Firmen und deren Produkte sowie ein teilweises Zitat aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (einer unverbindlichen Rechtsmeinung des Bundesministerium für Finanzen) Rz 191 ("Keine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung liegt vor, wenn nur im eigenen Bereich Ausgaben gespart werden oder Dritten ermöglicht werden soll, Ausgaben zu sparen; Tätigkeiten, die nur der Selbstversorgung dienen, begründen daher nicht die Unternehmereigenschaft.").
Über die Berufung wurde erwogen:
So weit es die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes betrifft, folgt diese Berufungsentscheidung in weiten Teilen der überzeugenden Beweiswürdigung im Urteil des Bezirksgerichtes S vom 22. Januar 2002.
Schon allein daraus geht hervor, dass der Berufungswerber ohne entsprechende Gewerbeberechtigung im Berufungszeitraum Handel mit Waren aller Art insbesonders Starterbatterien aller Sorten, Dieselöl, Motoröle, Hydrauliköl, Motorsägen, Ketten und Schwerter für Motorsägen, Ersatzteile für Traktoren, Reifen für Pkw und Traktor, Kunstdünger, Spritzmittel, Selchgewürze, Einsiedegewürze, Speck und Würste, Öl - und Luftfilter und Dieselfilter, Scheinwerfer und Glühlampen, Kugellager, Simmerringe, Schrauben aller Sorten, Lichtmaschinen und Starter, Federzinken, Gatteröl für Motorsägen und weiteres betrieben und darüber hinaus gegen Entgelt Motorsägenreparaturen, Autoreparaturen und Traktorreparaturen vorgenommen hat.
Dies deckt sich auch mit dem im Rahmen der oben geschilderten Hausdurchsuchung vorgefundenen Waren im Lager des Berufungswerbers, welches von den Erhebungsorganen minutiös fotographisch festgehalten worden ist. Auch die dort vorgefundenen Fremdfahrzeuge sprechen für die Richtigkeit der Feststellung der Betriebsprüfung, die mit jener des Bezirksgerichtes übereinstimmt, dass der Berufungswerber Autoreparaturen und auch Reparaturen an Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen für Fremde gegen Entgelt vorgenommen hat, genauso wie die in beschriebenen zivilrechtlichen Verfahren hervorgekommenen Aussagen dies nahe legen.
Ebenso wie der Inhalt des zivilrechtlichen Verfahrens lässt auch der Inhalt des Kontrollmaterials den Schluss zu, dass der Berufungswerber versucht hat, Zeugen zu beeinflussen, was sich zum Beispiel in der Aussage des KK, die von ihm einvernommenen Zeugen hätten den Eindruck gemacht, sich abgesprochen zu haben, wiederspiegelt. Einen Zeugen, welcher eindeutig gegen die Darstellung mit Berufungswerbers gesprochen hat, hat der Berufungswerber im wiedergegebenen zivilrechtlichen Verfahren sogar auf Unterlassung geklagt. Dies lässt die Aussagen des Berufungswerbers für wenig glaubwürdig erscheinen.
Auch aus diesem Grund ist daher die Darstellung im wiedergegebenen Betriebsprüfungsbericht, der Berufungswerber habe über bisher nicht erklärte Einkünfte verfügt, weitaus überzeugender als die Behauptung des Berufungswerbers, er habe seinen Lebenswandel unter anderem aus hohen Zuwendungen von nahen Angehörigen und auch von seinen eigenen Söhne bestritten. Gleiches gilt für die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die aufgefundenen Rechnungen von Versandhäusern und Großkaufhäusern seien zum Teil auf Bestellungen von Verwandten beruhend.
Den Abgabenvorschriften entsprechende Aufzeichnungen über die bisher nicht erklärten Geschäfte hat der Berufungswerber nicht geführt oder nicht herausgegeben.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung BGBl. 194/1961) zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1 leg. cit.) wesentlich sind (Abs 2 leg. cit.).
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner u.a. zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt (zu diesem Themenkomplex siehe für die herrschende Lehre und Judikatur etwa Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz 1 ff zu 184, 507 ff, samt den dort zitierten Fundstellen).
Da der Berufungswerber, wie schon dargestellt, über die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Geschäftszweige wie den Handel mit Waren aller Art und das Reparieren von Kfz, Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten keine Aufzeichnungen geführt oder herausgegeben hat, sind die daraus entstandenen Einkünfte gemäß
§ 181 Abs. 1 bis 3 BAO zu schätzen.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Globalschätzungen werden immer dann vorgenommen, wenn keine Abgabenerklärungen eingereicht und keine Bücher vorgelegt werden, wie dies beim Berufungswerber geschehen ist.
Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse. Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach.
Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Jedoch hat die Behörde jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichnung des Ziels, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint.
Die im Rahmen der Betriebsprüfung angewendete Schätzungsmethode orientiert sich so weit als möglich an den aufgefundenen Unterlagen und Zeugenaussagen und wurde an sich vom Berufungswerber im bisherigen Verfahren nicht kritisiert, es besteht daher im Rahmen des Berufungsentscheidung kein Grund davon abzuweichen.
Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offengelegt wurden oder nicht. Der Schätzungsprozess hat sich auch auf die Ausgaben der Abgabepflichtigen zu erstrecken und hat sich auch dabei das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung an den vorgefundenen Unterlagen beziehungsweise der wirtschaftlichen Erfahrung der Prüfungsorgane orientiert.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Auf Grund der Weigerung des Berufungswerbers aufklärend an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, hat er in seinem konkreten Fall die relative Ungenauigkeit der Globalschätzung zu tragen.
Allerdings muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehen.
Bedenkt man die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens, erscheint es im Falle des Berufungswerbers mit den Erfahrungen des täglichen Lebens weitaus mehr übereinstimmend, dass man umfangreiche Bestellungen, das Lagern der Ware und das Ausliefern für andere nicht kostenlos vornimmt. Dafür sprechen auch die Unterschiede zwischen den Verkaufspreis der Batterien im Einkauf und den Aussagen der Zeugen über höhere Abholpreise. Abweichend von den Feststellungen des zivilrechtlichen Verfahrens muss daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber auch im Rahmen der Einkaufsgemeinschaften Umsätze und Erträge erwirtschaftet, die er bisher nicht steuerlich erklärt hat und stimmt daher die Sicht des Sachverhalts in dieser Berufungsentscheidung mit jener der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Schätzung über ein, da das gewählte Verfahren stets auf das Ziel gerichtet sein muss, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren. Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen, was durch das Übermitteln des Berichtes über die abgabenbehördlichen Prüfung und die Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung zur Berufung geschehen ist.
In der Bescheidbegründung hat die Behörde die Schätzungsberechtigung, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Darstellung der Berechnung darzulegen sowie insbesondere den Denkprozess, der zu ihrem, Schätzungsergebnis geführt hat, wobei im konkreten Fall auf die Darstellung im oben zitierten Bericht über die abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen wird, dem sich die Berufungsentscheidung vollinhaltlich anschließt, weswegen die Berufung im Ganzen, auch hinsichtlich der in der Sache von den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden abgeleiteten Vorauszahlungs- und Verspätungszuschlagsbescheide, abzuweisen war.
Linz, am 13. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1628-L/02
- Stammnummer
- 19843
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF