Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0595-W/04
Ein gegenüber einer abgabepflichtigen Gesellschaft mbH ergangener Körperschaftsteuerbescheid bildet keinen Grundlagenbescheid für einen an sie ergangenen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-W/04vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., W., G.gasse, vertreten durch WTHD
Dkfm Herbert Duffek GmbH, 1070 Wien, Neubaugasse 25/1/5, vom
17. März 2004 und vom 10. November 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Mag. Karin Krammer, vom 16. Jänner
2004 betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen die Bescheide
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999 sowie gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide vom 26. Juni 2003 hinsichtlich
Kapitalertragsteuer 1997, 1998 und 1999 entschieden:
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen die Bescheide
hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer 1997, 1998 und
1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, ihr Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Kräutern und
Kosmetika. In den Streitjahren 1997 bis 1999 ermittelte sie den Gewinn nach
§ 5 EStG 1988.
Laut Firmenbuchauszug ist die Bw. infolge Eröffnung
des Konkursverfahrens seit dem 19. August 2004 aufgelöst, wobei das Gericht
den Konkurs mit Beschluss vom 13. April 2005 nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 12. Jänner 2005 angenommenen Zwangsausgleiches
aufgehoben hat.
Im Streitzeitraum war Frau F.H. handelsrechtliche
Geschäftsführerin, die die Bw. seit dem 25. Jänner 1977
selbstständig vertrat.
Eine abgabenbehördliche Prüfung im Jahre 2002
betreffend den genannten Zeitraum hat unter anderem ergeben, dass Frau F.H. an
der von der Bw. angemieteten Wohnung in BgasseX , seit dem Jahre 1990 ihren
Wohnsitz hatte.
Dazu stellte die Prüferin in Tz 32 und 33 des
Betriebsprüfungsberichtes fest, dass sich in dieser Wohnung ein Büro
im Ausmaß von ca. 55 m² befunden hätte (dies würde 25% der
Gesamtfläche im Ausmaß von 231,64 m² entsprechen). Da bisher die
Bw. sowohl den Mietaufwand zur Gänze aufwandswirksam verbucht, als auch
Vorsteuern geltend gemacht habe, ging die Prüferin davon aus, dass 75% der
Mietaufwendungen im Gesellschaftsinteresse angefallen seien und in diesem
Ausmaß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege.
Die Betriebsprüfung stellte dies rechnerisch wie folgt
dar:
|
ATS
Beträge
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Mietaufwand
|
|
443.202,79
|
442.746,47
|
365.046,14
|
20%
USt
|
|
88.640,56
|
88.549,29
|
73.009,23
|
|
|
531.843,35
|
531.295,76
|
438.055,37
|
|
|
|
|
75% der von der Bw. getragenen Aufwendungen für
Energie und Reparaturen stellten demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung
dar:
|
ATS
Beträge
|
|
1998
|
1999
|
Aufwendungen
|
12.814,69
|
16.093,04
|
20%
USt
|
|
2.562,94
|
3.218,61
|
|
|
15.377,63
|
19.311,65
Daraus ergeben sich insgesamt nachfolgende verdeckte
Ausschüttungen:
|
ATS
Beträge
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Mietaufwand
lt. Tz 32
|
531.843,35
|
531.295,76
|
438.055,37
|
Aufwendungen
lt. Tz 33
|
|
15.377,63
|
19.311,65
|
|
|
|
|
|
Summe
verd. Ausschüttung
|
531.843,35
|
546.673,39
|
457.367,02
|
Kapitalertragsteuer
|
177.279,34
|
182.222,64
|
152.454,15
|
verd.
Ausschüttung brutto
|
709.122,69
|
728.896,03
|
609.821,17
Auf Basis der vorstehenden Feststellungen und Berechnungen
hat das Finanzamt einerseits mit den gegenständlichen Haftungs- und
Abgabenbescheiden vom 26. Juni 2003 Kapitalertragsteuer von der verdeckten
Gewinnausschüttung vorgeschrieben, andererseits den
Körperschaftsteuerbescheiden vom 26. Juni 2003 ein zu versteuerndes
Einkommen im Ausmaß von -952.485,00 S für 1997, von -2,094.303,00 S
für 1998 und von 8,556.123,00 S für 1999 zu Grunde
gelegt.
Die damalige steuerliche Vertretung der Bw. ersuchte
erstmals am 8. August 2003 betreffend die Haftungs- und Abgabenbescheide 1997
bis 1999 vom 26. Juni 2003 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 8.
September 2003. Das Finanzamt bewilligte dieses und weitere
Fristverlängerungsansuchen bezüglich der genannten Bescheide bis zum
8. Oktober 2003 und letztmalig bis zum 10. November 2003.
In einem mit 10. November 2003 datierten Schreiben teilte
die steuerliche Vertretung mit, dass sie namens und im Auftrag der Bw. das
Rechtsmittel gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 erhebe. Die Begründung
sowie der Antrag würden nachgereicht werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte daraufhin
die Bw. am 18. November 2003 schriftlich im Sinne des § 275 BAO auf, die
inhaltlichen Mängel der Berufung bis zum 5. Dezember 2003 zu
beheben.
Im Schreiben vom 5. Dezember 2003 dehnte die Bw. die
Berufung unter Hinweis auf § 248 BAO auf die
Körperschaftsteuerbescheide 1997, 1998 und 1999 vom 26. Juni 2003 aus und
bezog sich in den Begründungsausführungen auf die Tz 28, 30, 32 und 33
des Betriebsprüfungsberichtes:
Tz
28: Die Lizenzvergabe sei noch nicht erfolgt, demnach könne die
Anzahlung nicht ertragwirksam sein. Da diese Verbindlichkeit nicht verjährt
sei, wäre die erfolgswirksame Auflösung durch die Betriebsprüfung
rechtwidrig gewesen.
Tz
30: Frau K. habe der Bw. Gelder in Höhe von 2,457.498,00 S in
Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Da es sich bei Frau K. um eine
alte Freundin der Frau F.H. gehandelt hätte, sei lediglich ein
mündlicher, unverzinslicher Darlehensvertrag in Brüssel abgeschlossen
worden. Für Frau K. hätte dieser Betrag eine zusätzliche
Altersversorgung dargestellt, den sie wieder zurückbezahlen würde. Da
diese Verbindlichkeit nicht verjährt sei, wäre ihre erfolgswirksame
Auflösung unzulässig gewesen.
Tz 32
und 33: Die Bw. hätte in BgasseX, eine Immobilie angemietet, die aus
zwei Etagen bestehe. Laut Auskunft der Geschäftsführerin, Frau F.H. ,
würde die erste Etage im Prüfungszeitraum als Büro, das
Obergeschoß als Wohnung der Geschäftsführerin genutzt werden.
Auf Grund dieser Aufteilung sei eine 50%ige geschäftliche Nutzung
anzunehmen und daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung von 50%
auszugehen.
Die Bw. beantragte somit hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 den Wohnungsaufwand im Ausmaß von
50% als Betriebsausgaben anzuerkennen, überdies die bereits genannten
Verbindlichkeiten und die erhaltenen Anzahlungen nicht ertragswirksam
auszubuchen.
Bezüglich der Haftungs- und Abgabenbescheide 1997 bis
1999 erging das Ersuchen, die Kapitalertragsteuer auf Basis der 50%igen
geschäftlichen Nutzung neu festzusetzen.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 16.
Jänner 2004 die Berufung gegen die gegenständlichen Haftungs- und
Abgabenbescheide als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen
aus, dass Feststellungen über die Art und die Höhe der verdeckten
Ausschüttungen bei der Gewinnermittlung im Körperschaftsteuerverfahren
gemacht worden seien. Da jedoch die am 5. Dezember 2003 eingebrachte Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 1999 als verspätet
zurückzuweisen sei, demnach die bezeichneten Bescheide in Rechtskraft
erwachsen wären, könne eine geänderte Festsetzung der
Kapitalertragsteuer nicht durchgeführt werden.
Mit gleichem Datum ergingen Bescheide über die
Zurückweisung der Berufung gegen die Bescheide betreffend die
Körperschaftsteuer 1997 bis 1999, in dem die Abgabenbehörde erster
Instanz in den Begründungsausführungen darauf verwies, dass eine
Rechtsmittelverlängerung in Bezug auf diese Bescheide mangels eines
geeigneten rechtzeitigen Ansuchens nicht erfolgt sei. Der
Betriebsprüfungsbericht, der die Begründung der besagten
Körperschaftsteuerbescheide bildet, wurde am 3. Juli 2003 versendet, sodass
er in weiterer Folge unter Berücksichtigung des Postlaufs am 8. Juli 2003
als zugestellt gelte. Die Fristverlängerungsansuchen der Bw. hätten
sich lediglich auf die Haftungs- und Abgabenbescheide für die
Kapitalertragsteuer 1997, 1998 und 1999 bezogen, weshalb die Berufung gegen die
genannten Körperschaftsteuerbescheide verspätet gewesen sei.
Außerdem gehe die Bezugnahme der Bw. auf die Bestimmung des § 248 BAO
ins Leere, nach der dem Haftungspflichtigen innerhalb der Rechtsmittelfrist
gegen den Haftungsbescheid ein eigenständiges Berufungsrecht gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch eingeräumt werde. Im
gegenständlichen Fall sei jedoch kein Haftungsbescheid gemäß
§ 224 BAO ergangen, sodass keine offene Rechtsmittelfrist für eine
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide bestanden habe, weshalb
diese als verspätet zurückzuweisen sei.
Im Vorlageantrag sowie in der Berufung gegen die in Rede
stehenden Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes hielt die Bw. ihr bereits
dargelegtes Berufungsbegehren aufrecht und ergänzte, dass die zu
beurteilenden Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer
aus den besagten Körperschaftsteuerbescheiden abgeleitet wären und von
diesen abhängen würden. Demnach würde das Vorbringen betreffend
die Körperschaftsteuer weiterhin beibehalten werden, zumal die Ausdehnung
der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide auf Grund der Tatsache
erfolgt sei, dass die Haftungsbescheide hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auf
Basis der in den Körperschaftsteuerbescheiden der Jahre 1997 bis 1999
enthaltenen Feststellungen zum Thema der verdeckten Ausschüttung erlassen
worden seien. Zwischen diesen Bescheiden bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang,
weshalb es notwendig gewesen sei, im Rahmen dieses Berufungsverfahrens auch die
Körperschaftsteuerbescheide zu bekämpfen. Da die Haftungsbescheide
für die Kapitalertragsteuern der Streitjahre tatsächlich
gemäß
§ 224 BAO ergangen wären , sei eine Berufung unter
Hinweis auf § 248 BAO gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer rechtlich zulässig.
Am 5. Dezember 2005 gab die nunmehrige steuerliche
Vertretung der Bw. schriftlich bekannt, dass sie den im Vorlageantrag und im
Berufungsschreiben gestellten Antrag auf mündliche Senatsverhandlung
zurückziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. bringt vor, dass die zu beurteilende Berufung gegen
die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer zulässig sei, obgleich
die von ihr eingereichten Fristverlängerungsansuchen sich lediglich auf die
Haftungs- und Abgabenbescheide bezüglich Kapitalertragsteuer bezogen
hatten. Dabei stützte sie sich auf einen zwischen diesen Bescheiden
bestehenden unmittelbaren Zusammenhang, der im Rahmen dieses Berufungsverfahrens
unter Hinweis auf §§ 224 und 248 BAO ermöglichen sollte, auch die
Körperschaftsteuerbescheide anzufechten.
Diesem Einwand ist zunächst die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der gegenüber einer
abgabepflichtigen GmbH ergangene Körperschaftsteuerbescheid keinen
Grundlagenbescheid für den ebenfalls gegenüber der Abgabepflichtigen
ergangenen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer bildet (vgl. VwGH
15.12.1999, 97/13/0188).
Weiters hat die Bw. im vorliegenden Fall lediglich einen
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer erhalten, sodass ihr der
alleinige Hinweis in der Berufung auf § 248 BAO, kein Berufungsrecht gegen
die bereits rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheide
einräumt.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO ist nämlich der
mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Berufung gegen
den dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheid nur innerhalb ein
und derselben Abgabenart befugt. Ist hingegen, wie im vorliegenden Fall, infolge
einer verdeckten Gewinnausschüttung sowohl ein
Körperschaftsteuerbescheid als auch ein die Haftung für
Kapitalertragsteuer geltend machender Haftungsbescheid erlassen worden, so ist
der bereits in Rechtskraft erwachsene Körperschaftsteuerbescheid, da er
kein Grundlagenbescheid für den Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer ist, nicht innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist
für den Haftungsbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer
anfechtbar.
Feststeht, dass die Bw. die gegenständlichen
Fristverlängerungsansuchen nicht auf die Bescheide betreffend die
Körperschaftsteuer vom 26. Juni 2003 gerichtet und diese somit nicht
rechtzeitig innerhalb der in § 245 BAO geforderten Berufungsfrist
angefochten hat, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Die Berufung gegen
die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes war daher im Zusammenhang mit
den oben dargelegten Ausführungen als unbegründet
abzuweisen.
Das Berufungsvorbringen, die Kapitalertragsteuer sei auf
Basis der 50%igen geschäftlichen Nutzung neu festzusetzen, richtet sich
gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Ausmaß von
75 % der eingangs dargestellten Aufwendungen, die auch zur gegenständlichen
Vorschreibung an Kapitalertragsteuer führte.
Dazu ist dem von der Betriebsprüfung festgestellten
Sachverhalt zu entnehmen, dass der Prüferin am 22. August 2002 in
Anwesenheit von Frau F.H. wohl die Besichtigung der von der Bw. in Ggasse,
betrieblich genutzten Räumlichkeiten, hingegen nicht der von der Bw.
angemieteten Immobilie in BgasseX , ermöglicht worden war. Dies führte
letztlich dazu, dass die Prüferin auf Basis der Angaben von Frau F.H., nach
denen ca. 25% der Gesamtwohnungsfläche für betriebliche Zwecke,
nämlich für Korrespondenzen genutzt worden waren, eine 75%ige
Privatnutzung der Wohnung festhielt.
Vor diesem Hintergrund berechtigen die nunmehrigen, ohne
geeignete Belege untermauerten Ausführungen in der Berufung nicht zur
Annahme einer niedrigeren als der von Frau F.H. während des
gegenständlichen Prüfungsverfahrens bekannt gegebenen 75%igen
Privatnutzung der besagten Wohnung. Dies auch aus der Sicht, dass es sich beim
Nachweis der tatsächlichen betrieblichen Nutzung einer Wohnung um die
Aufklärung von Umständen handelt, denen die Bw. näher stand als
die Abgabenbehörde und das Ausmaß einer solchen betriebliche Nutzung
nur unter Mithilfe der Bw. feststellbar ist (vgl. VwGH 12.6.1990,
89/14/0173).
Es war demnach dem Berufungsbegehren nicht zu entsprechen
und das Rechtsmittel gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO als unbegründend abzuweisen.
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-W/04
- Stammnummer
- 19840
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF