Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0009-F/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Schmuggelverdacht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-F/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen St.N., vertreten durch Beat Frischkopf, Rechtsanwalt, 6210 Sursee,
Bahnhofstr. 24, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Juli
2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Harald Zlimnig, vom 20. Juni
2005, SN 900/2005/00069-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 hat das Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 900/2005/00069-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich neben anderen deklarierten Waren
einen Tank mit eintausendeinhundertfünfzig Liter Diesel nicht deklariert
hat und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe nicht gewusst, dass der
mitgeführte Tank befüllt war. Der für eine Bestrafung wegen
Schmuggel erforderliche zumindest bedingte Vorsatz geschweige denn Absicht sei
nicht gegeben. Es werde daher die Einstellung des Strafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 9. Mai 2005 bekam der Bf., der bei der Fa. B. als Fahrer
im Fernverkehr eingesetzt war, den Auftrag, eine Baustelleneinrichtung
(Verrohrungen und Aggregate zur Verrohrung, Bohrtrichter, Greiferseil,
Hilfsseil, diverse Kleinteile und einen Tank) von der Fa. E. AG in K. (CH),
einer Tochtergesellschaft der Fa. S., zur Tunnelbaustelle der Baugruppe S. in
Fritzens zu transportieren. Die Verladung der Waren, die von Herrn G., einem
Mitarbeiter der Fa. E. durchgeführt wurde, erfolgte auf dem Gelände
der Fa. E. . Dort wurde auch der Tank mit 1150 Liter Diesel befüllt und auf
den LKW verladen. Der Bf. erhielt von Herrn G. den Transportauftrag und die
erforderlichen Frachtpapiere.
Die für die Einfuhr erforderliche Anmeldung wurde von
L.K., einem Mitarbeiter der Spedition W. anhand der von der Fa. E. an die
Spedition W. übermittelten Unterlagen (Rechnung, EUR 1)
erstellt..
Der Bf. hat in weiterer Folge die ihm von der Spedition W.
in Tisis übergebene Anmeldung und die der Anmeldung angeschlossenen
Unterlagen zur Durchführung der Ausgangsabfertigung und Einfuhrverzollung
beim Zollamt Tisis vorgelegt und die Abfertigung antragsgemäß
durchgeführt. Als er bereits den Amtsplatz mit seinem Fahrzeug verlassen
wollte, wurde er nochmals angehalten. Im Zuge der nachfolgenden Kontrolle wurde
festgestellt, dass der im Tank enthaltene Dieseltreibstoff (1150 Liter) nicht in
der Anmeldung enthalten war.
Der Bf. erklärte anlässlich seiner
niederschriftlichen Einvernahme beim Zollamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass er vom Vorhandensein des
Treibstoffes nichts gewusst habe. Er habe das Fahrzeug vor Inbetriebnahme
oberflächlich inspiziert und die Ladung lediglich auf ihre Sicherheit
überprüft.
Im Zuge weiterer Ermittlungen wurden die Angaben des Bf.
bestätigt. Wie ein Vertreter der Fa. E. in der Eingabe vom 21. September
2005 ausführte, hatte der Bf. weder mit der Beladung des Fahrzeuges noch
mit der Befüllung des Tanks mit Treibstoff zu tun. Der Bf. habe das
Fahrzeug bereits beladen übernommen. Die entsprechenden Papiere habe ihm
ein Mitarbeiter der Fa. E. ausgehändigt.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die
umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a.).
Allerdings ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für
ihre Entscheidung, also auch für die Rechtsmittelentscheidung über
eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung
maßgebend ist (VwGH 30. Jänner 2001, 2000/14/0109).
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung, wobei die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ermächtigt ist, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen Erhebungen zu
tätigen (VwGH 3. Juli 2003, 2003/15/0047).
In diesem Sinn ist zu berücksichtigen, dass sich durch
die zwischenzeitig erfolgten Einvernahmen des Speditionsangestellten L.K. und
aus der Stellungnahme des Verantwortlichen der Fa. E. , ergeben hat, dass der
Bf. weder bei der Befüllung des mobilen Tanks mit Treibstoff noch bei der
Fahrzeugbeladung anwesend war. Von einem vorsätzlichen Handeln, wenn auch
nur im Sinne eines bedingten Vorsatzes (§8 Abs. 1 FinStrG), kann daher
nicht ausgegangen werden. Inwieweit der Bf. fahrlässig gehandelt hat,
bleibt dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur im Fall des Verdachtes des Vorliegens
eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Ordnungswidrigkeit,
mit Bescheid zu erfolgen hat. Über den Verdacht des Vorliegens einer
Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG ist nicht in dieser
Entscheidung, sondern von der Finanzstrafbehörde erster Instanz (ohne
Bescheid) abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-F/05
- Stammnummer
- 19829
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF