Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0167-F/04
Kosten einer Lehrerin für persönlichkeitsbildende Seminare
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0167-F/04vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besucht eine Lehrerin an einer Schule für geistig und körperlich mehrfach behinderte Kinder mangels berufsspezifischerer Angebote allgemein zugängliche, persönlichkeitsbildende Seminare, deren Inhalte ihr eine berufliche Umsetzung erlauben, so stellen die Seminarkosten für sie steuerlich abzugsfähige Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerhild Fellner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach
über die Berufungen der BK, vertreten durch Dr. Wolfram Simma,
Steuerberater, 6900 Bregenz, Scheffelstraße 1, vom 22. März
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Februar 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 und vom
24. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
nach der am 6. Dezember 2005 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, die als
Lehrerin in einer Schule für geistig und körperlich behinderte Kinder
tätig ist, machte für das Jahr 1999 Werbungskosten von insgesamt
20.473,30 S, bestehend aus Seminarkosten
("Lebensqualität - Freude - Ausgeglichenheit") mit Tages- und
Nächtigungsspesen und Kilometergeldern (13.857,70 S), Ausgaben betreffend
Supervision (3.664,00 S) sowie Fachliteratur und Büromaterial (2.951,60 S),
geltend. Für das Jahr 2000 verzeichnete sie Werbungskosten von insgesamt
43.061,80 S betreffend Seminarkosten
("Harmonische Persönlichkeitsentfaltung" sowie "Lebensqualität -
Freude - Ausgeglichenheit") mit Tages- und Nächtigungsspesen,
Hotelkosten und Kilometergeldern ( zusammen 32.534,10 S), Supervisionen
(9.300,10 S) sowie Fachliteratur und Büromaterial (1.227,60 S).
Für beide Jahre anerkannte
das Finanzamt die für die Seminare
geltend gemachten Kosten zur Gänze nicht als Werbungskosten, strich die
anlässlich der Supervisionen für Inlandsdienstreisen geltend gemachten
Tagesgelder und nahm Kürzungen hinsichtlich Fachliteratur,
Büromaterial u.ä. vor. Die im Rahmen der Supervisionen angefallenen
Kursgebühren und Kilometergelder wurden als einkünftemindernde
Werbungskosten in Ansatz gebracht.
In ihren hierauf eingebrachten
Berufungen führte die Berufungswerberin aus:
Um ihrer Aufgabe als Lehrerin
in einer Schule für Kinder mit körperlichen und geistigen
Mehrfachbehinderungen gerecht zu werden, sei es für sie eine Notwendigkeit,
sich durch den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen immer wieder
zu orientieren und zu motivieren. Einschlägige Kurse und Seminare dienten
der für die schwere Aufgabe erforderlichen Festigung der
Persönlichkeit. Die Berufungswerberin schilderte anhand der Bereiche Essen,
Körperpflege, Auseinandersetzung mit Sexualität und Aggression
wichtige Komponenten ihrer nicht bloß erzieherischen, sondern auch
pflegerischen Tätigkeit. Sie wies im Weiteren darauf hin, dass sie ein
interdisziplinäres Team von zwölf Personen führen müsse und
auch hiefür eine Fortbildung auf dem persönlichkeitsbildenden Sektor
erforderlich sei. Insofern stellten die für die Seminare
"Lebensqualität - Freude - Ausgeglichenheit" und "Harmonische
Persönlichkeitsentfaltung" getätigten Aufwendungen für sie
Werbungskosten dar.
Die Kürzungen hinsichtlich
Fachliteratur u.ä. blieben unwidersprochen, die Frage der Tagesgelder
betreffend Supervisionen wurde im Vorfeld der Berufungvorentscheidungen
außer Streit gestellt.
Die in der Folge ergangenen,
abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurden im Wesentlichen damit
begründet, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei
nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, nicht
abgezogen werden könnten und zwar auch dann nicht, wenn derartige
Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit von Nutzen seien. Nach den
Programmen der von der Berufungswerberin besuchten Seminare handle es sich um
solche, die ebenso gut im privaten Lebensbereich wie im Berufsleben verwendet
werden könnten.
Die Berufungswerberin brachte
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
ein, dem sie keine weiteren Ausführungen anschloss. Sie beantragte
mündliche Verhandlung vor dem Vierersenat.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete folgendes Ergänzungsersuchen an die
Berufungswerberin:
1)
Das Finanzamt hat in seiner
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, bei den von Ihnen besuchten Seminaren"
Lebensqualität - Freude - Ausgeglichenheit" und "Harmonische
Persönlichkeitsentfaltung" handle es sich um solche, die nicht auf die
Umsetzung in einem bestimmten Beruf abzielten, sondern von allgemeinem Interesse
seien. In Ihrem Vorlageantrag sind Sie hierauf nicht eingegangen. Der
unabhängige Finanzsenat richtet daher die Frage an Sie, ob die besuchten
Seminare speziell auf Sonderpädagogen, somit Angehörige Ihrer
Berufsgruppe, zugeschnitten und nur diesem Personenkreis zugänglich
waren.
Falls nein, geben Sie
bitte Aufschluss darüber, aus welchen Berufssparten die Seminarteilnehmer
kamen.
2)
Haben Sie die Seminare in Ihrer Freizeit besucht?
3)
Wurden die Seminarkosten teilweise von Ihrem Arbeitgeber
getragen?
Dazu wurde wie folgt Stellung
genommen:
1)
Die Seminare seien nicht speziell auf Pädagogen ausgerichtet, sondern
für jedermann zugänglich gewesen. Die jeweilige
Berufszugehörigkeit der übrigen Teilnehmer sei der Berufungswerberin
nicht bekannt. Es wurde das (Anmerkung:
bereits gleichlautend im Akt aufliegende) Seminarprogramm eingereicht.
Aus diesem lasse sich ersehen, dass die Programmgestaltung anspruchsvoll gewesen
sei. Die erlernten Trainingsmethoden und Übungen hätten der
Berufungswerberin eine Umsetzung im Umgang mit den schwerstbehinderten Kindern
erlaubt. Es habe sich nicht um "Wald- und Wiesen-Seminare"
gehandelt.
2)
Die Berufungswerberin habe die Veranstaltungen in ihrer Freizeit
besucht.
3)
Sie habe die Seminarkosten selbst getragen. Von Arbeitgeberseite sei der
Seminarbesuch empfohlen worden.
In der Folge reichte die
Berufungswerberin über ihren steuerlichen Vertreter ein Kursprogramm des
Pädagogischen Instituts des Landes V aus den Jahren 1992, 1993 und 1997
nach, das Kurse, die ebenfalls von Prof. HB veranstaltet worden waren,
dokumentierte. Sie legte dar, es handle sich hiebei um die selben Inhalte wie
bei den von ihr besuchten, strittigen Seminaren. Sie verwies weiters auf das
Erkenntnis des VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090. Darin seien die von einer
Personalmanagerin für einen Mediations- und Konfliktmanagementlehrgang
geltend gemachten Kosten als Werbungskosten anerkannt worden.
Die seitens des unabhängigen Finazsenates telefonisch
kontaktierte Schuldirektorin erläuterte den Unterschied zwischen
Supervisionen und
Seminaren:
Supervisionen
kämen in "Akutfällen" zum Einsatz, beispielsweise im Fall des
Todes eines Kindes. Die Anregung hiezu könne entweder vom Lehrer oder von
der Schule ausgehen. Eine 90 Minuten umfassende Supervisionseinheit koste 200
€. Nur ein Teil dieser Kosten könne von der Schule getragen werden,
den restlichen Teil müsse der Lehrer selbst bezahlen. Die Supervisoren
müssten nicht zwingend dem IFS angehören, es kämen wahlweise frei
niedergelassene Therapeuten zum Einsatz.
Seminare böten
im Vergleich dazu eine eher allgemeine Fortbildung, die zweifellos nötig
und erwünscht, aber auch freiwillig sei. Sie würden immer wieder von
Lehrern in Anspruch genommen, wobei die Schule keine Empfehlungen abgebe. Je
nach perönlicher Präferenz und Umsetzbarkeit wähle der Lehrer
etwa zwischen systemischen und gestalttherapeutischen Seminaren. Die von der
Berufungswerberin besuchten Kurse hätten u.a. auf Konfliktmanagement als
Teamleiterin abgezielt. Aufgrund der beschränkten Mittel der Schule,
könne diese für derartige Veranstaltungen - ungeachtet ihrer
Nützlichkeit - keine finanziellen Zuschüsse geben.
In der am 6.12.2005
abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ausgeführt: Der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin betonte, dass das StRefG 2000, BGBl. I 1999/106,
eine Lockerung hinsichtlich der Absetzbarkeit von Bildungsmaßnahmen
gebracht habe. Eine solche käme nämlich nicht mehr nur bei
spezifischer Abstimmung auf eine berufliche Tätigkeit in Betracht, vielmehr
genüge ein objektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf. Die
Berufungswerberin, die ja nicht "bloß" Lehrerin, sondern auch Betreuerin
sei, benötige ein erhöhtes Einfühlungsvermögen, welches ihr
im Rahmen der besuchten Seminare vermittelt worden sei. Nicht zufällig
bestehe weitgehende inhaltliche Deckungsgleichheit zwischen den
ursprünglich vom Pädagogischen Institut des Landes V für Lehrer
angebotenen und den in Streit stehenden Seminaren. Es könne nicht an der
beruflichen Umsetzbarkeit und Brauchbarkeit gezweifelt werden.
Die Vertreterin des Finanzamtes
wies auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2004, 201/1501/84 hin, aus dem
hervorgehe, dass Kosten, die zum Zweck der persönlichen
Stressbewältigung ausgegeben worden seien, keine Werbungskosten
darstellten. Sie seien als Aufwendungen für die eigene Gesundheit in den
Bereich der steuerlich unbeachtlichen privaten Lebensführung zu verweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden.
Die Vielfalt möglicher,
mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehender Aufwendungen macht eine
Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten privater Lebensführung
erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 legt insofern fest, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn
sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig
ist, ob die in den Jahren 1999 und 2000 für den Besuch der Seminare
"Lebensqualität - Freude - Ausgeglichenheit" und "Harmonische
Persönlichkeitsentfaltung" angefallenen Kosten als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 absetzbar sind.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den
spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Die berufliche Fortbildung dient
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten
Beruf.
Bei Bildungsmaßnahmen,
die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch
Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur
Berücksichtigung als Werbungskosten über die berufliche Veranlassung
hinaus die berufliche Notwendigkeit
erforderlich.
Nach dem im Akt aufliegenden
Programm (auf welches die Berufungswerberin auch in ihrer Vorhaltsbeantwortung
hingewiesen hat, siehe oben 1)) der von
den Lebens- und Sozialberatern H und RB angebotenen Seminare, sind die Ziele der
Veranstaltung
den
Selbstwert als Grundlage für Eigenverantwortung und erfolgreiche
Bewältigung von Beruf und Alltag zu stärken,
die
Kreativität, das körperliche Wohlbefinden und die persönliche
Leistungsfähigkeit zu steigern,
fixierte
Einstellungen zu verändern, flexibel und kreativ neue Entscheidungen
treffen zu können,
mit
Aggression, Stress und Angst besser umgehen zu können,
eine
positive Lebenshaltung auch in Krisensituationen zu bewahren, Probleme,
Enttäuschungen und Krankheiten als Lernchance
anzunehmen.
Die
Gestaltung der Seminare werde durch einen Wechsel von geistigen, kreativen und
körperlichen Tätigkeiten bestimmt, nämlich durch
Kurzvorträge, Umsetz- und Anwendungsübungen, Kommunikationstraining,
Wahrnehmungsübungen, behutsames Steigern der körperlichen
Beweglichkeit und Kondition, Atem- und Entspannungsübungen, kreatives
Gestalten mit unterschiedlichen Materialien.
Dem Programm ist keine
Einschränkung auf einen bestimmten Teilnehmerkreis zu
entnehmen.
Die vormals vom
Pädagogischen Institut für Lehrer bzw. Lehramtsstudenten angebotenen
Kurse, die - wie der Veranstalter Prof. HB dem steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin telefonisch mitteilte - inhaltsgleich mit den von ihr
besuchten Seminaren sind, verzeichneten unter dem überwiegenden Titel
"Kreatives und ganzheitliches Lernen" etwa folgende Ziele:
innere
Ruhe, Harmonie und Zufriedenheit stabilisieren, ausgeglichen und mit Freude
Lehrer sein können,
Atem-
und Körperschulung als therapeutische Hilfe, besonders für den Umgang
mit verhaltensauffälligen Kindern,
Positive
Einstellung und Beobachtung der körperlichen Gesetzmäßigkeiten
zur Wahrung des Abstandes in Krisen- und Problemsituationen des
Schulalltags.
Wenn
auch die streitgegenständlichen Seminare nicht auf einen homogenen
Teilnehmerkreis zugeschnitten sind, wie es die vom Pädagogischen Institut
angebotenene Kurse waren (weshalb auch die explizite Bezugnahme auf den
Schulbereich fehlt) und die erlernten Methoden und Techniken fraglos auch
Nicht-Lehrpersonen bis hin zur Hausfrau, die den Alltag mit Kindern und Haushalt
zu meistern hat, wertvolle Hilfestellung vermitteln können, besteht dennoch
nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel daran,
dass der Seminarbesuch für die Berufungswerberin eine praktisch im
Lehrberuf umsetzbare Fortbildung darstellte.
Als ausgebildete
Volksschullehrerin in eine Sonderschule für Kinder mit schwersten geistigen
und körperlichen Mehrfachbehinderungen gestellt, war sie nahezu gezwungen,
der erhöhten Anforderung durch eigene Fortbildungsinitiativen gerecht zu
werden. Wie erhoben und dargelegt wurde, sieht die Schule zwar für akute
Krisensituationen finanziell gestützte Supervisionen vor, kann aber
aufgrund der begrenzten Mittel keine darüber hinausgehenden, ganzheitlichen
Bildungsmaßnahmen (mit-)finanzieren. Dies ungeachtet der Tatsache, dass
sie, wie auch aus den schriftlichen und telefonischen Erläuterungen der
Direktorin hervorgeht, überaus wertvoll und von großer praktischer
Umsetzbarkeit für den Schulalltag sind. Speziell auf die Berufungswerberin
bezogen wies die Direktorin auf die in den Seminaren vermittelten Methoden des
Konfliktmanagements hin, deren Kenntnis nicht nur im Kontakt mit den
Schülern, sondern auch mit den Eltern und Lehrerkollegen im Team
erforderlich ist.
Der erhöhte
sonderpädagogische Förderbedarf ihrer Schüler geht, wie die
Berufungswerberin plastisch dargestellt hat, über das Anforderungsprofil
eines Lehrers an einer Schule mit gesunden Kindern weit hinaus. Sie wies in
ihrer Berufung darauf hin, dass die entsprechenden Fähigkeiten mangels
breiten Anwendungsbereiches auch vom Pädagogischen Institut im Zuge der
Lehrerausbildung nicht vermittelt werden. Ungeachtet dessen verlangt der
Lehrplan der Landessonderschule M solche Kenntnisse und Fähigkeiten. Der
Lehrer ist also aufgerufen, sich das entsprechende Rüstzeug in großem
Umfang in Eigeninitiative anzueignen.
Der unabhängige
Finanzsenat ist zusammenfassend zu der Überzeugung gelangt, dass die
Berufungswerberin ihren Lehrberuf unter besonders exponierten Bedingungen
ausübt, die auch besondere Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigen. Die
private Mitveranlassung kann unter den gegebenen Umständen als
vernachlässigbar gering angesehen werden. Dafür spricht auch der
Umstand, dass sie 1999 ein Seminar, 2000 drei Seminare besucht hat sowie der
getätigte Gesamtaufwand. Mangels berufsspezifischerer, gleichwertiger
Bildungsangebote war der Besuch der streitgegenständlichen Veranstaltungen
für die Berufungswerberin notwendig.
Den Berufungen war daher
spruchgemäß stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LehrerinSonderpädagogingeistig und körperlich behinderte Kinderpersönlichkeitsbildende Seminareberufliche UmsetzungFortbildungskostenberufsspezifisches Angebot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0167-F/04
- Stammnummer
- 19823
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF