Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0780-G/02
geringere Gegenleistung durch Nichterbringung von Leistungen seitens des Veräußerers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0780-G/02vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Februar 1996 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
22. Jänner 1996 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird mit 1.683,61 € (das
waren 23.167,-- S) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8.6.1994 erwarben PB (in der Folge kurz
Bw. genannt) und BK, je zur Hälfte von der SGmbH. das Grundstück
651/16 im Ausmaß von 352 m² sowie 61/511 Anteile an den
Grundstücken 651/11 und 17 um den Gesamtkaufpreis von 1,073.800,--
S. In Pkt. VII dieses Vertrages ist festgehalten, dass die Errichter des
Einzelhauses davon in Kenntnis sind, dass der Erwerb der Miteigentumsanteile der
Wegversorgung, sowie der Versorgung mit Kanal-, Wasser- und ähnlichen
Versorgungsanlagen aller auf 10 Bauparzellen zu errichtenden Häuser
dient.
Nach Ergehen eines Fragebogens an den Bw. hinsichtlich
einer eventuellen Hauserrichtung, setzte das Finanzamt vorläufig
gemäß
§ 200 BAO die Grunderwerbsteuer - ausgehend von den
Grundstückskosten - für den Bw. fest.
Auf Grund der vorgelegten Schlussrechnung "für das
Reihenhaus K" über den Gesamtbetrag von 751.180,-- S erging am 22.1.1996
der endgültige Bescheid, nunmehr unter Einbeziehung der
Hauserrichtungskosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass von der Vorschreibung Abstand genommen
werden möge. Der Berufung beigefügt waren u.a. die Vereinbarung vom
28.6.1994 mit der SGmbH. betreffend die Errichtung eines Hauses, ein Schreiben
an den Masseverwalter der SGmbH. sowie eine Forderungsanmeldung.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurden noch weitere
Unterlagen vorgelegt, aus welchen u.a. ersichtlich war, dass am 18.5.1995
über das Vermögen der SGmbH. das Kokursverfahren eröffnet worden
war und dass der Masseverwalter lt. Schreiben vom 24.5.1995 in das bestehende
Auftragsverhältnis eingetreten ist.
Am 2.11.1999 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 2.12.1999 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates
wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher
Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer
von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt
werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu § 5
mwN).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist also alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein (vgl. VwGH 26.1.1995,
93/16/0089, VwGH 22.2.1997, 95/16/0116 - 0120,
VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220, VwGH 9.11.2000,
97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und
VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen ist, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Bw.
ursprünglich in ein Bauherrenmodell eingebunden war, da er mit der SGmbH.
sowohl eine Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses als
auch einen Kaufvertrag über das gegenständliche Grundstück
abgeschlossen hat.
In weiterer Folge jedoch wurde über das Vermögen
der SGmbH. ein Konkursverfahren eröffnet, im Zuge dessen der Masseverwalter
mit Schreiben vom 24.5.1995 die Erklärung abgegeben hat, in das
Auftragsverhältnis nicht einzutreten.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren erst geringe
Baumaßnahmen erfolgt.
Fraglich bleibt nun, in welcher Höhe Errichtungskosten
in die Grunderwerbsteuer-bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Aus den letztlich vorgelegten Unterlagen ist zu ersehen,
dass lediglich Leistungen im Ausmaß von 250.000,-- S seitens der SGmbH.
erbracht worden waren. Somit ist der Differenzbetrag aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher wie folgt
:
|
1,073.800,-- S
|
Kaufpreis Grundstück
|
250.000,-- S
|
Leistungen für Haus
|
1,323.800,--
S
|
Gesamtgegenleistung
Davon 1/2 = 661.900,-- S x 3,5% = 23.167,-- S, das sind
1.683,61 €.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage teilweise Folge zu geben. Der Differenzbetrag wird
abgeschrieben.
Graz, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0780-G/02
- Stammnummer
- 19816
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF