Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0022-I/03
Nichtanerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-I/03vom 09.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.Y.Z., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999
entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung
unverändert und betragen: Einkommen 1999: 57.648,23
€
Einkommensteuer: 7.330,65 €
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielte in den Berufungsjahren neben
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Arzt der Klinik X.
auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus
Sondergebühren bzw. als Vortragender. Aus der selbständigen
Tätigkeit wurden für die Jahre 1998 und 1999 Einnahmen von 208.088 S
bzw. 290.730 S erklärt. In den für die genannten Jahre vorgelegten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wies der Abgabepflichtige unter anderem den
"Personalaufwand-Sekretärin" in Höhe von jeweils 136.318 S aus.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Abgabepflichtige mit, dass es sich
hierbei um den Personalaufwand für die von ihm als Sekretärin
beschäftigte Gattin V.Z. handle. Der Aufgabenbereich seiner Gattin umfasse:
Vorbereitung von Vorträgen (Terminkoordination, Reservierung und Bestellung
von Hotelzimmern und Fahrkarten); Umschreibung von Schriftdias in
Power-Point-Folien; Erstellung neuer Power-Point-Rohlinge und entsprechende
Animation; Verwaltung, Archivierung und Erneuerung von Vortragsdateien;
wissenschaftlicher und klinischer Schriftverkehr; Archivierung von
Facharztartikeln und rezenter Literatur; Erstellung von deutschsprachigen
Vortragsmanuskripten; Mitarbeit und Dateneingabe von wissenschaftlichen
Statistiken; Korrekturlesen von wissenschaftlichen Publikationen; Sammeln von
Belegen und Vorsortieren für den Steuerberater; Buchhaltungsarbeiten;
Bankangelegenheiten; Überwachung des Zahlungsverkehrs.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 bzw. der
Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1999 ließ das Finanzamt den
"Personalaufwand-Sekretärin" unberücksichtigt. Begründend
führte es aus, dass es für die steuerliche Anerkennung von
Leistungsbeziehungen zwischen Ehepartnern besonderer Vereinbarungen
bedürfe, deren Inhalt eine über die im Familienrecht begründete
Mitwirkungspflicht hinausgehende Verpflichtung umfassen müsse. Im
Übrigen stehe der geltend gemachte hohe Aufwand in keinem Verhältnis
zu den niedrigen Einnahmen.
In der dagegen erhobenen Berufung bzw. im Vorlageantrag
wendete der Berufungswerber ein, dass seine Gattin sehr wohl Arbeiten leiste,
die über die Pflichten eines Ehepartners hinausgingen. Er habe seine Gattin
bereits 1997 bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und damals eine
entsprechende Dienstvereinbarung getroffen, welche vom
Sozialversicherungsträger vollinhaltlich anerkannt worden sei. Da der
Berufungswerber auch in der Forschung tätig sei, könne er neben seinem
Dienstverhältnis an der Klinik X. die zu erledigenden Büroarbeiten auf
keinen Fall selbst bewältigen bzw. in Ordnung halten, weshalb unbedingt
eine Bürokraft erforderlich sei.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt aus, dass sich die Tätigkeit der Ehegattin sowohl auf die
selbständige und nichtselbständige Arbeit des Berufungswerbers als
auch auf dessen private Belange beziehe. Was die nichtselbständige
Tätigkeit betreffe, so sei grundsätzlich davon auszugehen, dass
allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich sei ( z.B.
Schreibkräfte, Sekretärinnen ) vom Dienstgeber beigestellt werde.
Hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit sei zu bemerken, dass die
Zahlungen an die Ehegattin die Einnahmen übersteigen würden. Im
Übrigen sei in Erfüllung der im ABGB normierten ehelichen
Beistandspflicht jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen nach Kräften
beizustehen, wobei ein Anspruch auf Entgelt nicht bestehe.
Im Vorlageantrag stellte der Berufungswerber unter Hinweis
auf die Stundenanzahl dar, dass die Tätigkeit seiner Ehegattin das
Maß der ehelichen Beistandspflicht deutlich übersteige. Dies
erkläre auch den entgegen dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr festgelegten
Fixgehalt von 8.000 S trotz sich ändernder Einnahmen. Aufgrund der sich aus
der Personalsituation der Klinik ergebenden unzureichenden Verfügbarkeit
von Hilfspersonal für die von ihm angegebenen Leistungen sei ersichtlich,
dass die angegebenen Tätigkeiten beim derzeitigen Arbeitsaufwand für
Patientenbetreuung allesamt außerhalb der regulären Dienstzeit
stattfinden müssten. Ohne die Mitarbeit seiner Frau wäre das nicht
möglich gewesen, was einer Gefährdung der universitären
beruflichen Laufbahn entsprochen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) können vertragliche Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit
für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt werden, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Auch die
Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss
diesen Anforderungen genügen (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis
des VwGH vom 1. Juli 1992, 90/13/0169). Andernfalls könnten wegen des
zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessensgegensatzes zu
Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich
herbeigeführt werden. Daher müssen eindeutige, objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der
steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung und der
steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung
ermöglichen.
Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass diese
gemäß
§ 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte
im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach
den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Bei der Mitwirkung
ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage
in der Regel nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern
in erster Linie in der ehelichen Lebensgemeinschaft findet. Um daher ein
Dienstverhältnis mit der Ehegattin steuerlich anerkennen zu können,
bedarf es einer Gestaltung der Dinge, die keinen Zweifel an der erbrachten
Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt bestehen
lässt und die im Einzelfall sohin die Annahme rechtfertigt, dass die
Mitwirkung der Ehegattin über den Umfang der ehelichen Beistandspflicht
hinausgeht.
Der Berufungswerber hat mit seiner Ehegattin eine mit 26.
Jänner 1998 datierte, als "Arbeitsvertrag" bezeichnete schriftliche
Vereinbarung "über die gemeinsame Zusammenarbeit in der Bearbeitung von
privaten und teilweise wissenschaftlich-universitären Belangen"
abgeschlossen. Laut Vereinbarung beinhaltet der Arbeitsumfang "das Archivieren
von Fachartikeln, die Archivierung des ca. 1500 Dias umfassenden Archivs von
wissenschaftlichen Dias in Diaboxen, die Führung der Dialegenden auf
EDV-Basis, die Erstellung der Dias aus handschriftlichen Aufzeichnungen in
harvard graphics, die Zusammenstellung der Jahresausgleiche, entsprechende
Buchhaltung und Spesenabrechnung, das schriftliche Arbeiten für
Fachartikel, Forschungs- und Patentanträge sowie Schriftverkehr allgemein".
Die Arbeitszeit kann nach der getroffenen Vereinbarung frei gestaltet werden,
Vorbedingung ist eine laufende Stundenaufzeichnung.
Wie bereits ausgeführt, ist bei Leistungsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen anhand besonderer Kriterien zu prüfen, ob
hiefür eine private oder betriebliche Veranlassung ursächlich gewesen
ist. Nachstehende Ausführungen machen deutlich, dass zwar eine schriftliche
Vereinbarung geschlossen wurde, dass sie aber in ihrer konkreten Gestaltung den
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Anerkennung
von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen nicht gerecht wird und daher
steuerlich nicht anzuerkennen ist.
Zur Frage nach dem Ausmaß der von der Ehegattin in
den Berufungsjahren geleisteten Arbeiten hat der Berufungswerber zwei Kalender
vorgelegt, in denen er die Arbeitsstunden seiner Ehefrau erfasst hat. Diese
Kalender erbringen jedoch bezüglich des Ausmaßes der von der
Ehegattin erbrachten Leistungen keinen Beweis, da sie nur Vermerke über die
Anzahl der Arbeitsstunden mit gelegentlichen Hinweisen auf die Art der
Tätigkeit ( z.B. Schriftverkehr, Übertragung Vortrag, Ablage
Fachliteratur), jedoch ohne nähere Angaben über deren zeitliche
Lagerung enthalten. Welche Leistungen konkret wann und in welchem Umfang von der
Ehegattin erbracht wurden, kann anhand dieser Kalender daher nicht
überprüft werden. Über Vorhalt, ob hinsichtlich dieser vom
Berufungswerber selbst erstellten Stundenaufzeichnungen entsprechende
Grundaufzeichnungen seiner Gattin existieren, wurde im Schreiben vom 8.9.2005
ausgeführt, dass keine Stundenaufzeichnungen der Ehegattin vorhanden seien.
Nun muss jedoch bei geradezu typischen Beispielen einer familienhaften
Mitarbeit, wie Schreib- und Büroarbeiten eine über die
familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit der Ehefrau
klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich anerkennen zu
können (VwGH v. 24.6.99, 97/15/0070). Als unüblich ist es jedenfalls
anzusehen, dass erbrachte Leistungen - entgegen der im Arbeitsvertrag
getroffenen Vereinbarung - nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher
Lagerung aufgeschrieben werden. Die Vereinbarung eines Pauschalentgeltes, das
unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen
erbracht werden, deutet entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Ansicht des
Berufungswerbers ebenfalls auf eine fremdunübliche Vertragsgestaltung hin,
zumal sich bei fremden Schreibkräften die Abgeltung nach dem Ausmaß
der Arbeit richten wird, die sich z.B. an den Seitenzahlen orientiert. Dies gilt
besonders, wenn es sich wie im Berufungsfall um komplexe Schriftsätze
handelt. Da das Ausmaß der Tätigkeit nicht feststeht, kann auch das
vereinbarte Pauschalentgelt von brutto 8.000 S auf seine Angemessenheit und
somit Fremdüblichkeit hin nicht überprüft werden. Es mangelt aber
gegenständlich auch an einer eindeutigen Festlegung weiterer wesentlicher
Vertragsbestandteile wie beispielsweise Regelungen für den Krankheitsfall,
den Urlaub, die Kündigung oder das Ende des Vertrages. Die von der
Rechtsprechung geforderte Eindeutigkeit und Klarheit ist jedoch nur dann als
erfüllt anzusehen, wenn zumindest über die wesentlichen
Vertragsbestandteile Absprachen getroffen worden sind. Der bloße Umstand,
dass bei einer Tätigkeit Büro- und Schreibarbeiten anfallen
können, ersetzt keineswegs eine ausreichende klare Dokumentation eines
Vertragsverhältnisses mit dem Ehepartner. Auch aus der bloßen
Notwendigkeit von Sekretariats- und sonstigen Tätigkeiten kann nicht auf
ein Dienstverhältnis mit der Ehefrau geschlossen werden (vgl. VwGH v.
19.5.1993, 91/13/0045), zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass
allfälliges Hilfspersonal wie Schreibkräfte, das zur Ausübung
einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit und zur Erfüllung
der Dienstpflichten erforderlich ist, üblicherweise vom Dienstgeber
beigestellt wird ( VwGH v. 30.5.1990, 89/13/0256). Die Anmeldung zur
Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnabgaben stellen im Übrigen nur
ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses dar (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, Rz 162 zu § 2 mit weiteren Verweisen).
Der Fremdvergleich ist aber nicht nur bei der
Begründung, sondern auch bei der Abwicklung von Leistungsbeziehungen
anzuwenden. Insbesondere hat die Abwicklung von Zahlungen in einer Weise zu
erfolgen, wie dies unter Familienfremden üblich ist. Nicht fremdüblich
ist jedenfalls der Umstand, dass der Berufungswerber seiner Ehegattin monatlich
den Bruttobetrag von 8.000 S auf deren Konto überwies und dass zweimal im
Jahr Sonderzahlungen von je 8.000 S in bar ohne Empfangsbestätigungen
ausbezahlt wurden. Dass der Berufungswerber - wie die nunmehrige Steuerberaterin
ausführt - im Glauben war, der Gattin den Bruttobetrag überweisen zu
müssen, erscheint umso unglaubwürdiger, als der Berufungswerber auch
in den Streitjahren steuerlich vertreten war und ihm der auszuzahlende Nettolohn
daher bekannt sein musste. Vielmehr legt der Umstand, dass der Dauerauftrag
über 8.000 S bereits seit dem Jahr 1993 und sohin über einen Zeitraum
von fünf Jahren vor der schriftlichen Vereinbarung unverändert
bestand, die Vermutung nahe, dass sich die maßgeblichen Gründe
für die Überweisung des genannten Betrages tatsächlich nicht
geändert hatten. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang (erstmals
im Schreiben vom 8.9.2005) darauf verweist, dass die Ehegattin die genannten
Tätigkeiten bereits seit dem Jahr 1993 ausgeübt habe, so steht dieses
Vorbringen in Widerspruch zu einem die Einkommensteuererklärung 1996
betreffenden Schreiben vom 25.11.1997. Darin hat der Berufungswerber über
Vorhalt des Finanzamtes, an wen die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
aufscheinenden Aufwendungen für eine Schreibkraft von 9.600 S ausbezahlt
wurden, ausgeführt, dass er seiner Gattin für die Erledigung diverser
kaufmännischer Arbeiten monatlich 800 S bezahlt habe. Auch im Hinblick auf
diese unterschiedliche Darstellung des Vertragsverhältnisses im Laufe des
Berufungsverfahrens bestehen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt der vertraglichen Vereinbarung. Gerade unter Bedachtnahme auf die
Möglichkeit der familienhaften Natur von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen ist eine klare und eindeutige Abgrenzung einer auf einem
wirtschaftlichen Grund basierenden Vereinbarung nötig und gehen unklare
Vereinbarungen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse stellen sich die vom Berufungswerber geleisteten Zahlungen
steuerrechtlich als Akte der Einkommensverwendung in Form finanzieller
Zuwendungen im Familienkreis dar und sind damit einem Abzug als Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben nicht zugänglich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-I/03
- Stammnummer
- 19812
- Gültig
- 09.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF