Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0150-W/04
Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe UVA, Irrtum über die Verpflichtung zur Abgabe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0150-W/04vom 09.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn F.S., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 19. November 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom
22. Oktober 2004, SN 028/2004/00143-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. Oktober 2004 hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 028/2004/00143-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes
Neunkirchen Wiener Neustadt unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2003 in der
Höhe von € 1.512,00 sowie für Jänner bis März 2004 in
der Höhe von € 371,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht aus der Umsatzsteuersonderprüfung
für Jänner 2003 bis März 2004 (auf die Niederschrift vom 27. Mai
2004 wird verwiesen) ergeben habe. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit
als Geschäftsmann sei davon auszugehen, dass der Bf. seine Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Meldung bzw. Bezahlung der Umsatzsteuer gekannt
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. November 2004.
Darin wird - soweit für das Finanzstrafverfahren relevant -
ausgeführt, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen keine
bewusste Abgabenhinterziehung gewesen sei, da die Umsätze des Bf. die
Grenze für die Abgabepflicht einer Voranmeldung nach dem Wissenstand des
Bf. nicht überschritten hätten. Weiters habe der Bf. bis jetzt vom
Finanzamt keinen Hinweis bzw. keine Aufforderung zur Abgabe
vierteljährlicher Voranmeldung erhalten und so habe er nur die
Jahreserklärung abgegeben und nach bestem Wissen und Gewissen
gehandelt.
Durch die in den letzten Jahren
notwendigen Investitionen für den Betrieb habe sich meistens ein
Umsatzsteuerguthaben ergeben, da könne wohl nicht von einer
Abgabenhinterziehung die Rede sein. Der Bf. könne sich aufgrund seiner
langjährigen Tätigkeit auf der Bank eine Abgabenhinterziehung nicht
vorstellen bzw. leisten.
Es werde ersucht, das
Strafverfahren einzustellen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Aus der Niederschrift über
die Umsatzsteuersonderprüfung vom 27. Mai 2004 ist zu ersehen, dass der Bf.
für den angeschuldeten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Bf. auch in den Vorjahren keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat. Zwar hat der Bf. - wie aus dem Akt zu ersehen ist - auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmen ab 1. Jänner 1994 verzichtet.
Diese Verzichtserklärung resultiert jedoch aus dem Bemühen des Bf.,
aus den vorgenommenen Investitionen die Vorsteuer lukrieren zu können. Aus
dem Veranlagungsakt ist zu ersehen, dass der Bf. in den Vorjahren 1998 bis 2001
(ohne in irgend einer Art Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) jeweils
Gutschriften in den Jahresumsatzsteuererklärungen geltend gemacht
hat.
Bei der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist für den Verkürzungserfolg die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) nötig. Wenn der Bf.
darauf hinweist, seine Umsätze hätten nach seinem Wissensstand die
Grenze für die Abgabepflicht einer Voranmeldung nicht überschritten,
andererseits das Finanzamt jahrelang die Handlungsweise des Bf. (der "nur"
Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben hat) duldet, ohne den Bf. zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufzufordern, dürfen erhebliche
Zweifel an der Vorsatzform der Wissentlichkeit erlaubt sein.
Die Aussage des Bf., dass seine Umsätze die Grenze
für die Abgabepflicht einer Voranmeldung seinem Wissenstand nach nicht
überschritten hätten, deutet auf einen Rechtsirrtum über die
Notwendigkeit der quartalsmäßigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen hin, der eine Strafbarkeit wegen des angeschuldeten
Finanzvergehens ausschließt.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird
d
em Täter
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird
Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine
entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Entschuldbar ist der
Irrtum nur dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des
Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt angewendet hat, das von ihm objektiv
nach den Umständen des Falles gefordert und subjektiv nach seinen
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein
schuldausschließender Irrtum kann z.B. vorliegen, wenn sich der
Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde
erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat,
es sei denn,
dass er Zweifel an der Richtigkeit der
Auskunft hätte haben müssen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0153).
Weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten ist zu
entnehmen, ob der Bf. eine Auskunft zur Frage der
Umsatzsteuervoranmeldungsverpflichtung bei wem auch immer eingeholt hat. Da
jedoch schon ein unentschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG bewirkt,
dass dem Täter "nur mehr" Fahrlässigkeit zugerechnet werden darf, die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedoch Wissentlichkeit
fordert, wäre allein schon aus diesem Grund der Beschwerde
stattzugeben.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz begründet die Wissentlichkeit damit, dass der Bf. aufgrund
der langjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann seine Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Meldung bzw. Bezahlung der Umsatzsteuer gekannt
habe. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bedingten
Vorsatz verwiesen, der ausführt, dass bedingter Vorsatz nicht auf
Umstände gestützt werden darf, mit denen jeder im Geschäftsleben
Versierte ernsthaft rechnen muss, sondern es kommt auf die konkrete subjektive
Einstellung des Täters an. Eine allgemeine Berufung darauf, der Täter
"hätte (etwas) wissen müssen" reicht nicht aus (VwGH 29.11.2001,
2001/16/0276).
Die Vermutung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Bf. habe "aufgrund der
langjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann seine Verpflichtung
gekannt", vermag schon zur Begründung der Annahme eines bedingten Vorsatzes
nicht ausreichen, sodass darauf umso weniger der Verdacht einer wissentlichen
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG abgeleitet werden
kann.
Aus der Verpflichtung zur
amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das
Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast
die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als
erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem
Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060). Da sich bei
Gesamtbetrachtung aus dem vorliegenden Strafakt ein hinreichender Verdacht
für die subjektive Tatseite der angeschuldeten Abgabenhinterziehung nicht
ableiten lässt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 9.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0150-W/04
- Stammnummer
- 19804
- Gültig
- 09.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF