Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0004-K/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-K/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Gabriela Auer-Welsbach, Rechtsanwalt,
9020 Klagenfurt, Neuer Platz 11, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 28. Jänner 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt vom 17. Dezember
2004, SN 400/2004/00230-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2004/00230-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er gemeinsam mit seinem Sohn als verantwortlichem
Geschäftsführer der Fa.K. vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht veranlasste,
dass
1.) im März und April 1998 532 Tonnen
altlastenbeitragspflichtige Baurestmassen vom Abbruchobjekt "Stadt Triest" in
Klagenfurt ohne Abgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung und ohne Entrichtung des
Altlastenbeitrages in Höhe von € 4.300,78, langfristig auf einem
unbekannten Grundstück abgelagert wurden,
2.) im Jahr 1999 ca. 1000 Tonnen
altlastenbeitragspflichtige Baurestmassen vom Abbruchobjekt "Sporthalle
Waidmannsdorf" in Klagenfurt ohne Abgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung und
ohne Entrichtung des Altlastenbeitrages in Höhe von ca.
€ 5.810,00 am Grundstück Nr. 639/1, KG Welzenegg
(Schotterentnahmestelle S. ), verfüllt wurden,
3.) im Jahr 2000 ca. 10.000 Tonnen altlastenpflichtige
Baurestmassen vom Abbruchobjekt "AMF" in Klagenfurt ohne Abgabe einer
Altlastenbeitragsanmeldung und ohne Entrichtung des Altlastenbeitrages in
Höhe von ca. € 58.100 am Grundstück Nr. 639/1, KG Welzenegg
(Schotterentnahmestelle S.), verfüllt wurden,
somit eine Abgabenverkürzung von ca. € 68.210,78
bewirkte und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 .it. b FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde vom 28. Jänner 2005, in welcher vorgebracht wurde, dass der
Bf. zum fraglichen Zeitpunkt Angestellter der Fa.K. in nicht leitender Position
war und seine Aufgaben im Wesentlichen darin bestanden, die Einteilung der LKW-
und Baggerfahrer vorzunehmen sowie eingehende Aufträge für die
Geschäftsführung aufzubereiten. Er habe niemals selbst
Verfüllungen von Baurestmassen vorgenommen oder entsprechende Weisungen
erteilt. Diesbezügliche Entscheidungen seien von der Geschäftsleitung
gekommen. Er habe sohin keinen wie immer gearteten Straftatbestand nach dem
Finanzstrafgesetz zu verantworten, weshalb die ersatzlose Aufhebung des
bekämpften Bescheides beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl.
90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß Abs. 3
lit. b leg.cit. ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) in der zum Tatvorwurf geltenden
Fassung unterliegen dem Altlastenbeitrag das langfristige Ablagern von
Abfällen und das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen.
Gemäß
§ 4 Z. 3
und 4 ALSaG ist Beitragschuldner derjenige, der Geländeunebenheiten
verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in
geologische Strukturen einbringt oder derjenige der die beitragspflichtige
Tätigkeit veranlasst oder duldet.
Gemäß
§ 7 Abs.
1 Z. 1 und 2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen
Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung
vorgenommen wurde, im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten,
des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische
Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß
§ 9 Abs.
2 ALSaG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung
zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Zu1.) Die Fa.J.G.K. wurde am 4.
Februar 1998 als Einzelunternehmer von der Fa.P. beauftragt beim Bauvorhaben
"Stadt Triest" in Klagenfurt den Abbruch eines schuttgefüllten Kellers
vorzunehmen. Dabei sind nach dem Berechnungen des Hauptzollamtes Klagenfurt
insgesamt 794 Tonnen Baurestmassen angefallen. Von der beauftragten Firma sind
Entsorgungsnachweise über 256 Tonnen erbracht worden. Die verbleibenden 538
Tonnen Baurestmassen sind nach den Feststellungen des Hauptzollamtes auf einem
unbekannten Grundstück langfristig abgelagert worden. J.G.K. gab dazu an,
dass sich in den Kellerräumlichkeiten bereits aufbereitetes, gebrochenes
bzw. zerkleinertes und stofflich behandeltes Material befunden hätte,
welches auf verschiedene Baustellen in Klagenfurt verbracht und somit wieder
verwendet worden sei. Dieser Darstellung steht die Aussage des J.S. in der
niederschriftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2001 als Einzelunternehmer, welcher
die Abbrucharbeiten der Obergeschoße des Bauvorhaben "Stadt Triest"
durchführte entgegen, wonach der Keller mit ungebrochenem Material wie
Beton- und Ziegelteilen verfüllt wurde. Diese Aussage begründet damit
zumindest den Verdacht, dass beitragspflichtige Ablagerungen vorgenommen worden
sind. Der Tatverdacht gegen den Bf. gründet sich auf seine offensichtlich
doch nicht nur untergeordnete Rolle im Unternehmen. So ist die
Nutzungsvereinbarung für die Schotterentnahmestelle S. nach Angabe des C.S.
in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17. November 2004 zwischen ihm und
dem Bf. mündlich getroffen worden. Eine schriftliche Vereinbarung wurde in
der Folge mit der Fa.J.G.K. aufgesetzt. Als weiteres Indiz für eine
maßgebliche Rolle des Bf. im Unternehmen ist die Aussage des Laderfahrers
M.B. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2004 zu werten,
wonach er seine Weisungen und Aufträge immer vom Bf. erhalten hätte
und vom Bf. die Anweisung kam welche Firmen Aushubmaterial und Baurestmassen in
der "Schotterentnahmestelle S. " ablagern durften.
Zu 2.) Mit Auftragsschreiben
vom 6. Juli 1999 wurde die Fa.J.G.K. von der Fa.F.J.K. als Generalunternehmer
mit der Durchführung der kompletten Abbruch- und Erdarbeiten beim
Bauvorhaben "Sporthalle Waidmannsdorf" beauftragt. Die Menge der dabei
angefallenen beitragspflichtigen Baurestmassen wurde anhand der von der Fa.K.
gelegten Schlussrechnung vom 27. Februar 2001 und der Angaben des bei der
Fa.Ko. beschäftigten Baumeisters A.P. in der niederschriftlichen
Einvernahme vom 16. November 2004 mit ca. 1000 Tonnen ermittelt. Im fraglichen
Zeitraum sind in der von der Fa.Ka. genutzten "Schotterentnahmestelle S. "
Baurestmassen gelagert (siehe dazu die im Strafakt erliegende Fotodokumentation
und die Angaben des C.S. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17. Dezember
2004) und die Abbrucharbeiten der "Sporthalle Waidmannsdorf" durchgeführt
worden. Obwohl die dazu befragten Personen (Baumeister A.P. am 16. November
2004, Baggerfahrer J.K. am 16. November 2004, C.S. am 17. November 2004,
Baggerfahrer M.B. am 15. Dezember 2004) hinsichtlich dieser Baurestmassen keine
den Bf. belastenden Angaben machten, liegen ausreichende Verdachtsgründe
vor, welche die Annahme einer Verfüllung in der Schotterentnahmestelle
rechtfertigen. Zum einen ist dies die zeitliche Übereinstimmung der
Abbrucharbeiten mit der Lagerung von Baurestmassen in der
Schotterentnahmestelle, zum anderen ist es die belastende Aussage des M.B. zur
Einplanierung unaufbereiteter Baurestmassen von dem unter Punkt 3. näher
bezeichneten Abbruchobjekt.
Zu 3.) Vom 21. August bis 13.
Oktober 2000 wurde von der Fa.K. der Abbruch der Betriebsgebäude
Schlachthofstraße 3 in Klagenfurt im Auftrag der AMF durchgeführt.
Die Planung dieser Abbrucharbeiten wurde von F.W. (Technisches Büro B.W.)
vorgenommen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.
November 2004 bezifferte F.W. die dabei angefallenen Baurestmassen in Anlehnung
an die Ausschreibung mit 13.262 m³ (ca. 20.000 Tonnen). Von der Firma
Fa.I. ist mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 der Fa.K. die gesetzeskonforme
Entsorgung von ca. 10.000 Tonnen Baurestmassen bestätigt worden. Die
übrigen Baurestmassen im Ausmaß von ca. 10.000 Tonnen sind nach den
Angaben des R.H. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2004 und
des M.B. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2004 in der
"Schotterentnahmestelle S. " einplaniert worden. R.H. war seinen Angaben zufolge
mit der Sortierung von Abbruchmaterial an der gegenständlichen Baustelle
befasst und konnte dabei beobachten, dass die nicht mehr aufbereitbaren
Baurestmassen mit Lastkraftwagen der Fa.Ka. in die genannte Schottergrube
verbracht und dort zumindest teilweise einplaniert wurden. M.B. der im
fraglichen Zeitraum unter anderem als Baggerfahrer in der
"Schotterentnahmestelle S. " tätig war, bestätigte die Ablagerung der
nicht mehr aufbereitbaren Baurestmassen des Abbruchobjektes "AMF" in der
Schottergrube und belastete den Bf. dahingehend, dass er mehrfach nach
Arbeitsende mit dem Lader unaufbereitete Baurestmassen
einplanierte.
Das Vorbringen des Bf. selbst
keine Baurestmassen verfüllt oder entsprechende Weisungen zur
Verfüllung erteilt zu haben, stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren
nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und zu würdigen sein
wird.
Zum geäußerten
Verdacht einer vorsätzlichen Begehung der zur Last gelegten Finanzvergehen
ist die Schlussfolgerung nahe liegend, dass der Bf. als Angestellter in einem
seit Jahren mit Abbrucharbeiten befassten Unternehmen weit reichende Erfahrungen
im Umgang mit Baurestmassen und damit auch mit den Bestimmungen des
Altlastensanierungsgesetzes aufweist. Sollte sich der objektive Tatvorwurf
erhärten, ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Kenntnis
der illegalen Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen durch
den Bf. auszugehen.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage den Verdacht begründet, der Bf.
könne die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur
Last gelegten Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-K/05
- Stammnummer
- 19802
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF