Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0009-L/05
Zurückweisung eines Devolutionsantrages, da der entsprechende Bescheid bereits erlassen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0009-L/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Devolutionswerbers,
hinsichtlich eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren für die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 (Arbeitnehmerveranlagung) an
das Finanzamt:
beschlossen:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Devolutionswerber hat am 14. September 2005 bei der Abgabenbeörde
zweiter Instanz den Antrag eingebracht, die Abgabenbehörde zweier Instanz
möge über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998, den er bereits am 3. April
2004 beim Finanzamt eingebracht habe, entscheiden.
Der
Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. September 2005
folgend, hat das Finanzamt mit Bescheid datiert vom 10. Oktober 2005 den
Antrag des Devolutionswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 (Aufrollung) abgewiesen,
wogegen der Devolutionswerber in der Folge berufen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97
BAO), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst
dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs.
3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf
der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Die
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Zeitpunkt, in
welchem der Devolutionswerber den gegenständlichen Devolutionsantrag
gestellt hat, mangels vollständigem Ablauf der Sechsmonatsfrist des
§ 311 Abs. 2 BAO noch nicht verletzt gewesen.
Mit dem oben
erwähnten Bescheid vom 10. Oktober 2005 hat die Abgabenbehörde
erster Instanz ihre Entscheidungspflicht, wenn auch eine Woche nach Ablauf der
Entscheidungsfrist, erfüllt.
Ein
Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine
Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Rz41 zu § 311 unter Hinweis auf VwGH
22.6.2001, 2000/13/0178).
Durch das
Erlassen des Bescheides vom 10. Oktober 2005 hat die Abgabenbehörde
erster Instanz ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 1997 und 1998 erfüllt und ist diese damit erloschen. Es war der
gegenständliche Devolutionsantrag daher zurückzuweisen.
Linz, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0009-L/05
- Stammnummer
- 19786
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF