Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/05
Bestimmung zum Schmuggel von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0020-W/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 7 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer Dagmar
Deutsch und Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Bestimmung zum
Schmuggel und zum vorsätzlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des
Tabakmonopoles gemäß
§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, und 44
Abs. 1 lit. b, teilweise in der Form des Versuches nach § 13 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
16. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt
Wien vom 15. Dezember 2004, Zahl 90.027/99-AFA/Hd(EJ), nach der am
17. November 2005 in Anwesenheit der Beschuldigten und des Amtsbeauftragten
Mag. Reinhard Lackner sowie der Schriftführerin Gerlinde Zehetmayer
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
1.) Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem die Beschuldigte
betreffenden Spruch aufgehoben und in der Sache entschieden:
Bw. , ist schuldig S. dazu bestimmt zu haben, im Zeitraum
von Anfang 1997 bis zum 6. Jänner 1999 vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind,
nämlich 3.400 Stück Marlboro Lights, 1.200 Stück Marlboro Classic
und 400 Stück Memphis Classic der zollamtlichen Überwachung zu
entziehen oder vorschriftswidrig ins Zollgebiet zu verbringen und diese
vorsätzlich einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider einzuführen
oder dies bezüglich 800 Stück Marlboro Lights und 200 Stück
Marlboro Classic zu versuchen.
Sie hat dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels in
Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopoles
als Bestimmungstäterin nach den §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a und
44 Abs. 1 lit. b bzw. 13, 44 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinStrG
wird die Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- und die für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag festgesetzt.
Gemäß
§ 19 FinStrG wird der anteilige
Wertersatz für die bereits weitergegebenen Zigaretten in der Höhe von
€ 230,--, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag festgesetzt.
2.) Gemäß
§ 185 FinStrG werden die
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 25,-- festgesetzt.
3.) Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte die Berufungswerberin (Bw.) mit
seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zahl 90.027/99-AFA/Hd(Ej) als
Bestimmungstäterin der Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem
vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach den
§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. b FinStrG für
schuldig. Sie habe S. dazu bestimmt, im Zeitraum Anfang 1997 bis
6. Jänner 1999 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die
zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich 400 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro, 5.200 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro Lights und 1.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic,
zusammen 7.000 Stück (= 35 Stangen) der zollamtlichen Überwachung zu
entziehen und diese vorsätzlich einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot
zuwider einzuführen.
Gemäß
§§ 35 Abs. 4 und 44
Abs. 2 FinStrG setzte der Spruchsenat eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage fest.
Gemäß
§ 19 FinStrG verhängte der
Spruchsenat eine Wertersatzstrafe für die bereits weitergegebenen
Zigaretten in der Höhe von € 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe ein
Tag fest.
Schließlich wurden die Kosten des Strafverfahrens
gegenüber der Bw. mit € 60,-- festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Bw., worin sie
ausführt, dass bei der Hausdurchsuchung bei ihr am 7. Jänner 1999
keine Zigaretten vorgefunden werden konnten. Es habe sich dabei um eine
Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Wohnfreiheit
gehandelt. Sie habe bereits am 7. Jänner 1999 zu Protokoll gegeben,
dass sie keine Zigaretten übernommen habe und beantrage eine
Überprüfung und Aufhebung der Geldstrafe von € 3.210,--. Sie
sei in Österreich bereits 13 Jahre verheiratet, führe ein
anständiges Leben und befasse sich weder mit Schmuggel noch mit anderen
gesetzwidrigen Geschäften.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG macht
sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem
oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände einem
monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider einführt.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Bestimmen ist dabei ein vorsätzliches Veranlassen der
Tatbegehung durch Erwecken des Tatentschlusses (OGH vom 18. Dezember 1975,
Zahl 13 Os 76/75, LSK 1976/73). Bestimmungstäter ist nur, wer
vorsätzlich durch Befehlen , Anraten Unterricht, Zusicherung oder Zuwendung
eines Vorteiles, durch Bitten , Lob oder Tadel, durch Drohung oder Bestechung
einen anderen, nämlich den Täter, bestimmt, ein Finanzvergehen
auszuführen.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 6. Jänner 1999 stellte sich Frau S. aus der
Slowakei kommend beim Zollposten Kittsee zur Eingangsabfertigung. Sie gab keine
spontane Zollanmeldung ab und wurde vom Zollbeamten nach mitgeführten
Waren, insbesondere nach Zigaretten und Alkoholiker, befragt. Diese Frage
verneinte sie. Bei der folgenden Fahrzeugrevision entdeckte der Beamte, dass
Frau S. Zigaretten am Körper versteckt bei sich trug. Insgesamt gab sie
dann 14 Stangen Zigaretten heraus (5 Stangen Marlboro Classic,
5 Stangen Marlboro Lights und 4 Stangen Memphis Lights).
Anlässlich ihrer ersten Vernehmung, deren Protokolle sie allerdings nicht
unterfertigte, gab sie an, dass sie die in der Slowakei von ihr angekauften
Zigaretten zu ihrer - damals in Hainburg lebenden - Schwester, der Bw., gebracht
hätte. Bei der unter der Anwesenheit einer Dolmetscherin fortgeführten
Vernehmung bestätigte sie diese Aussagen.
Weiters konnten bei S. ein Taschenkalender des Jahres 1997
mit handschriftlichen Aufzeichnungen vorgefunden werden. Verschiedenen Vornamen,
nämlich Herbert, Andrea, Carin, Robert, M und Harry, wurden in mehreren
Fällen Zigarettenstangen verschiedener Marken zugeordnet. Die
Abkürzungen "Mem" stand offensichtlich für die Marke Memphis, "Ml"
für die Marke Marlboro Lights und "Mc" für die Marke Marlboro Classic.
Dem Vornamen M waren bei sechs Aufzeichnungen insgesamt 13 Stangen Marlboro
Lights, 5 Stangen Marlboro Classic und 2 Stangen Memphis Classic
zugeschrieben. Den Zigaretten waren regelmäßig auch handschriftlich
Geldbeträge zugeordnet, sodass davon auszugehen ist, dass S. die Zigaretten
in Österreich nicht unentgeltlich weitergegeben hat. Diese Eintragungen
wären ansonsten ja sinnlos gewesen. Zusätzlich war nach S. auf dem
Kalenderblatt des 18. Februar die Bestellung von 3 Stangen Marlboro Light
und 1 Stange Marlboro Classic und 1 Stange Memphis Classic für die Bw.
verzeichnet, die Bestellung, die der Einreise am 6. Jänner 1999
zugrunde lag. Die bestellte Stange Zigaretten der Marke Memphis Classic war nach
Angabe der Frau Sona Skarupova in der Slowakei nicht erhältlich gewesen,
sodass von der Aufgriffsmenge der Bw. 4 Stangen Marlboro Light und 1 Stange
Marlboro Classic zugeordnet wurden.
Zu diesen Zigaretten sagte S. in ihrer Vernehmung am
6. Jänner 1999 aus, dass ihre Schwester sie einige Tage vorher gebeten
hatte, diese Zigaretten mitzubringen. Die Stange Memphis Classic sei, wie
bereits gesagt, nicht erhältlich gewesen.
Aus dieser Aussage ist für den Senat klar ersichtlich,
dass die Eintragungen im Kalender jeweils die bestellten Zigarettenmengen
darstellten und weiters, dass diese Zigaretten auf Grund und wegen der
Bestellung ins Zollgebiet verbracht worden sind. Die Angaben der Frau S. und
auch der Bw., dass die Aufzeichnungen im Kalender nur zum Spaß oder "nur
so" erfolgt seien, sind als völlig unglaubwürdig einzustufen. Es gibt
keinen vernünftigen Grund, dass die Aufzeichnung vom 18. Februar eine
Bestellung von Zigaretten sein sollte, alle anderen Aufzeichnungen derselben Art
das aber nicht sein sollten.
In ihrer Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
gibt Frau S. dies auch zu. Sie schreibt, dass sie gelegentlich aus
Gefälligkeit Zigaretten mitgenommen habe, jedoch eindeutig nicht in dieser
Menge.
Der Senat ist im Gegensatz zum angefochtenen Erkenntnis
allerdings der Ansicht, dass in diesem Verfahren nur die Eintragungen im
Kalender zu berücksichtigen sind, die eindeutig der Bw. zugeordnet werden
können. Nicht zuzuordnen sind ihr aus diesem Grund die Eintragungen von
Zigarettenstangen, die zwar jeweils bei ihrem Namen stehen, aber durchgestrichen
worden sind. Es ist für den Senat nicht mit der nötigen Sicherheit
geklärt und damit auch festzustellen, dass diese bestellten Mengen auch
tatsächlich der Bw. zugekommen sind. Das Durchstreichen kann ja auch
heißen, dass die jeweilige Bestellung nicht ausgeführt worden ist.
In der Summe ergeben sich aus den insgesamt 6 Eintragungen
folgende Zigarettenmengen: 13 Stangen Marlboro Lights, 5 Stangen
Marlboro Classic und 2 Stangen Memphis Classic.
Aus dem Aufgriff vom 6. Jänner 1999 werden der
Bw. 4 Stangen Marlboro Lights und 1 Stange Marlboro Classic zugeordnet
sodass insgesamt eine Menge von 17 Stangen Marlboro Lights, 6 Stangen Marlboro
Classic und 2 Stangen Memphis Classic errechnet werden können.
Frau S. hat mit Verlassen des Amtsplatzes des jeweiligen
Grenzzollamtes bzw. der Zollstelle des jeweiligen Grenzzollamtes bei insgesamt 6
Einreisen (abgesehen bei der Einreise am 6. Jänner 1999) die
Zigaretten der zollamtlichen Überwachung entzogen und - eine
Einfuhrbewilligung für die Zigaretten wurde an ausländische Reisende
nie ausgestellt und ist daher auch in den gegenständlichen Fällen
auszuschließen - einem Einfuhrverbot zuwider ins Zollgebiet
verbracht. Es war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß
dem damals geltenden § 2 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz die
Überführung von Zigaretten als Monopolgegenstände in den
zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken, also zur entgeltlichen
Weitergabe, grundsätzlich verboten.
Das Wissen darüber, dass die Reisefreigrenze von 200
Stück Zigaretten je Reisenden pro Reise nicht bei einer entgeltlichen
Weitergabe der Zigaretten zum Tragen kommt und ein Einbringen von Zigaretten
ohne Zollbehandlung nicht zulässig ist bzw. auch über das damalige
Einfuhr- und Handelsmonopol der Republik Österreich mit Zigaretten als
Monopolgegenstände ist als allgemein bekannt vorauszusetzen und war daher
sowohl Frau S. als auch der Bw. bekannt
Bezüglich der Einreise am 6. Jänner 1999 bei der
die Zigaretten von Frau S. an ihrem Körper versteckt waren und dies noch
bei der Zollstelle entdeckt worden ist, ist davon auszugehen, dass die
Zigaretten nicht gestellt worden sind und daher vorschriftswidrig ins Zollgebiet
verbracht worden sind. Es ist damit von S. der Tatbestand des Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1 lit. a erster Fall erfüllt worden. Das
Monopoldelikt ist dabei nicht vollendet worden, sodass von einem Versuch gem.
§ 13 FinStrG auszugehen ist
Der Senat ist der Überzeugung, dass das jeweilige
Bestellen der Zigaretten durch die Bw. bei ihrer Schwester den Anstoß
zunächst zum Ankauf der Zigaretten in der Slowakei und dann zur jeweiligen
Tatausführung des Schmuggelns der Zigaretten bzw. des vorsätzlichen
Verstoßes gegen das Tabakmonopol gegeben hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bw. ihre
Schwester S. dazu bestimmt hat, bei insgesamt 7 Fahrten insgesamt 25 Stangen
Zigaretten nach Österreich zu schmuggeln und vorsätzlich einem
Einfuhrverbot zuwider nach Österreich einzuführen. Sie hat dadurch
bezüglich dieser Zigaretten die Finanzvergehen nach den
§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a erster und letzter Fall und 44
Abs. 1 lit. b FinStrG, letzteres teilweise in der Form des Versuches
nach § 13 FinStrG, begangen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei der
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß
Gemäß Abs. 3 lig.cit. sind bei Bemessung
der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wird
der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen des auf die Ware
entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG wird
der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte mit einer Geldstrafe bis zum
einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist gem.
lit. c zu berechnen bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol
für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis
festgesetzt ist, nach diesem für andere Monopolgegenstände nach dem
Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten
kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht
möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
Hängen gemäß
§ 21 Abs. 2
FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Der Strafrahmen, der sich aus der Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 35 Abs. 4
und 44 Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
ATS
|
3.265,00
|
|
EUSt
|
ATS
|
2.608,00
|
|
Tabaksteuer
|
ATS
|
5.359,00
|
|
Summe
|
ATS
|
11.232,00
|
x 2
|
|
ATS
|
22.464,00
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit.
c
|
ATS
|
9.840,00
|
|
Gesamtbetrag
|
ATS
|
32.304,00
|
|
entspricht
|
€
|
2.347,00
|
Als Schuldform kann Vorsatz, zumindest in der Form des
bedingten Vorsatzes, angenommen werden.
Als mildernd war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
der Bw., der Umstand, dass sie die Tat schon vor längerer Zeit begangen hat
und sich seither wohlverhalten hat und zusätzlich auch die mittlerweile
lange Verfahrensdauer im Sinne des § 34 Abs. 2 StGB zu
berücksichtigen. Als erschwerend war kein Umstand
festzustellen..
Bei der wirtschaftlichen Situation der Bw. ist ab Dezember
2005 von einem monatlichen Nettoverdienst von € 800.-, vorher nach ihren
Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich von einer wohl geringeren
finanziellen Unterstützung durch ihre zukünftige Chefin auszugehen.
Verbunden mit der erheblichen Reduzierung der der Bw.
zugeordneten geschmuggelten Zigaretten war daher die Geldstrafe in der Höhe
von € 250.-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, festzusetzen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn
im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar
wäre.
Gem. Abs. 3 leg.cit. entspricht die Höhe des
Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden
Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist der Wertersatz
allen Personen, die als Täter, andere an der Tat beteiligte oder Hehler
vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden
Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
Beim Wertersatz war vom gemeinen Wert in der Höhe des
Kleinverkaufspreises von Zigaretten derselben Marken auszugehen, sohin von einem
Gesamtbetrag von ATS 7.920.-, das entspricht € 575.-. Der anteilige
Wertersatz wurde für sie mit 40%, das sind € 230.- ,
Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, festgelegt. Angesichts der wiederholten Begehungen
bleib für auch eine nur teilweise Nachsicht der Verhängung des
Wertersatzes kein Raum.
Zuletzt ist zu dem in der Berufung erhobenen Vorwurf einer
rechtswidrigen Hausdurchsuchung anzumerken, dass es sich dabei nach der auch von
der Bw. unterzeichneten Niederschrift vom 7. Jänner 1999 um eine von
ihr selbst gestattete freiwillige Nachschau gehandelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/05
- Stammnummer
- 19777
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF