Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0035-W/05
Seminarkosten zur Naturpraktikerin für Energiearbeit sind keine Werbungskosten bei einer Sprechstundenhilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0035-W/05vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende A. und die weiteren Mitglieder B.
über die Berufung der Bw., vertreten durch Firma St., gegen den Bescheid
des Finanzamtes C., vertreten durch Fa., betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 nach der am 30. November 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Jahr 2002 in einer Steuerberatungskanzlei
und in den Monaten Jänner und Februar als ärztliche Assistentin bei
einem Facharzt für Frauenheilkunde beschäftigt.
Sie beantragte in der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 u.a. Fortbildungskosten in
Höhe von 4.054,24 € als Werbungskosten.
Befragt zum Zusammenhang der Fortbildungskosten mit der
beruflichen Tätigkeit und zur Vorlage geeigneter Nachweise
(Kursbestätigungen, Zahlungsbelege) gab die Bw. im Schreiben vom 14.
Jänner 2004 bekannt, dass es sich um die Fortbildung für
Naturheilpraktiker nach energetischen Richtlinien handle, die im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit als ärztliche Assistentin stehe. Die strittigen
Werbungskosten setzen sich wie folgt zusammen:
Bestätigung
von PEN (Privatschule für Energetische Naturpraktiken) vom
26. Dezember 2002 über im Jahr 2002 regelmäßig besuchte
Fortbildungsseminare zur Naturpraktikerin für Energiearbeit in Höhe
von insgesamt 3.453,00 € (Anzahlung 872,00 €, Raten für März
bis Dezember 2002 2.071,00 €, HUNA-Seminar 475,00 €, Arbeitsgerät
Biotensor 35,00 €),
Teilnahmebestätigung
für ein Orthomolekular-Seminar im Gartenhotel Altmannsdorf in 1120 Wien
für eine Person (Seminardauer von 5 Stunden) 25,00 €,
Teilnahmebestätigung
an der Veranstaltung D.-Therapieblockaden am 11. Oktober 2002 in Höhe
von 30,00 €,
Rechnung
von Weight Watchers vom 5. April 2002 in Höhe von insgesamt 65,49 €
(Kochen m. Points/aber wie? 13,00 €, Mediterrane Points 23,26 €, 3
B.Riegel insgesamt 13,77 €, Einkaufsratgeber 3,56 €,
Restaurantführer 5,00 €, Versandkosten u.a. 6,90 €),
Buchhandlung
Müller & Steinicke: FB Homöo 122,00 € und 318,85 €,
Missionsbuchhandlung
St. Gabriel: Die fünf Tibeter 8,20 €,
Beleg
der Firma Plantas GmbH vom 22. August 2002 in Höhe von 31,70 €.
Das Finanzamt erließ am 3. Februar 2004
für das Jahr 2002 einen
Einkommensteuerbescheid, wobei die
geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt wurden. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Bw. im betroffenen Zeitraum bei einer
Steuerberatungskanzlei beschäftigt gewesen sei. Eine Fortbildung im
medizinischen Bereich stehe daher in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 4. März 2004
entgegnete die Bw., dass sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit in einer
Steuerberatungskanzlei auch eine berufliche Tätigkeit als ärztliche
Assistentin bei Herrn E. als weitere Beschäftigung habe und die
Fortbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als ärztliche
Assistentin stünden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 16. August
2004 begründete das Finanzamt wie folgt:
"...Sie waren vom
25.09.2001 bis zum 28.02.2002 - neben Ihrer Tätigkeit in der
Steuerberatungskanzlei Z. -
geringfügig bei e. als
Sprechstundenhilfe beschäftigt. Aus der Rechnung der Privatschule
Klein-Borges GmbH vom 26.12.2002 geht hervor, dass Sie neben einer Anzahlung ab
März 2002 monatliche Raten von März bis Dezember 2002 zu je 207,10
€ für den Schulbesuch für das Jahr 2002 bezahlt haben. Es kann
daraus geschlossen werden, dass Sie das ganze Jahr 2002 über an der
Schulung teilgenommen haben. Ihre Tätigkeit bei
e. haben Sie aber bereits im Februar
2002 eingestellt. ...
Fortbildungskosten liegen
vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Sie dienen dazu,
in dem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung
ermöglichen.
Von einem Zusammenhang
mit der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit ist dann
auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Erkenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet
werden können.
Auf der Internetseite der
besagten Naturpraktikerschule wird der Naturpraktiker für Energiearbeit wie
folgt beschrieben:
Die moderne Medizin
leistet Großartiges und Spektakuläres bei der Bekämpfung von
Krankheiten. Ein großer Bereich des menschlichen Leids aber, dessen
Ursache nicht unbedingt in einer erkennbaren Organschwäche liegt, sondern
in einer Disharmonie der Lebensumstände, wird damit allerdings nicht
erfasst, da eine ganzheitliche Sicht des Menschen dafür erforderlich ist.
Der Naturpraktiker für Energiearbeit kann den Menschen dabei helfen, einen
eigenen Ansatz für die Lösung ihrer Probleme zu finden, indem sie dazu
gebracht werden, sich den Ursachen ihrer Probleme zu stellen....Die Privatschule
für energetische Naturpraktiken wurde 1999 gegründet, um Menschen
ausbilden zu können, die an naturheilkundlicher Energiearbeit interessiert
sind. Die Naturheilkunde bietet vielfältige Möglichkeiten der
Berufsausübung und diese werden dem Naturpraktiker für Energiearbeit
an unserem Institut eröffnet. Das Arbeiten ist in dieser Richtung
möglich mit dem Gewerbeschein: "Hilfestellung zur Erreichung einer
körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, u.a. mittels der Methoden
von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben,
mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Lichtquellen, mittels
Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswahl von Edelsteinen, mittels Auswahl von
Musik, mittels Mineralstoffberatung nach Dr. Schüßler unter Anwendung
kinesiologischer Methoden mittels Interpretation der Aura".
..Selbstverständlich versteht sich dieser Beruf als ergänzend zur
Schulmedizin und strebt eine für den Klienten zufriedenstellende
Zusammenarbeit an."
Die Teilnahme an dem Seminar "Naturpraktiker für
Energiearbeit" sei aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Erlangung der
Befähigung der Gewerbeberechtigung als Ausbildungsmaßnahme zur
Erlernung eines anderen, neuen Berufes zu werten. Diese Ausbildung sei von ihrem
Gesamtinhalt und von ihrer Zielsetzung weder auf die Aufgaben einer
ärztlichen Assistentin/Sprechstundenhilfe zugeschnitten, noch begrenzt.
Ausbildungskosten seien nur abzugsfähig, wenn die ausgeübte
Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung mit der Erlernten verwandt sei. Eine
Verwandtschaft könne in diesem Fall nicht bejaht werden.
Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass es sich bei
den Kosten für die Ausbildung zur Naturpraktikerin für Energiearbeit
und den damit im Zusammenhang stehenden anderen Veranstaltungen
(Orthomolekular-Seminar u. dgl.) weder um abzugsfähige Fortbildungskosten
noch um abzugsfähige Ausbildungskosten noch um Werbungskosten allgemeiner
Natur handle, die für die Erhaltung der konkreten Einkunftsquelle beruflich
notwendig wären.
Im Vorlageantrag
vom 15. Dezember 2004 wird diesen Ausführungen Folgendes entgegengehalten:
Das Finanzamt versuche einen Gegensatz zwischen
Schulmedizin und Alternativmedizin bzw. alternativen Heilmethoden zu
konstruieren, der so groß wäre, dass daraus eine Verwandtschaft nicht
zu bejahen wäre. Da sowohl die Schulmedizin als auch die alternativen
Heilmethoden das gleich Ziel zum Inhalt hätten - nämlich die
Heilung des Menschen - seien die Berufe jedenfalls als verwandte Berufe
anzusehen. Die Zielidentität könne nicht geleugnet werden. In diesem
Zusammenhang werde auf das Lohnsteuerprotokoll 2002 verwiesen, wonach die
Aufwendungen für die Ausbildung zur systemischen Familientherapeutin
für eine Pastoralassistentin als Werbungskostenabzug bejaht werde. Auch in
diesem Fall sei die seelische Unterstützung bzw. die Heilung des Menschen
identes Ziel. Wenn in diesem Fall eine Verwandtschaft der Berufe bejaht werde,
so müsse das umso mehr gelten, wenn Schulmedizin und alternative
Heilmethoden aufeinander treffen. Wenn die Verwandtschaft der Berufe gegeben
sei, so sei die Abzugsfähigkeit dieser Fortbildungskosten zu bejahen, zumal
die Bw. sowohl 2001 als auch 2002 als Arztassistentin gearbeitet habe. Gerade
diese Arbeit habe ihr Interesse daran geweckt. Sie habe sich davon eine
entsprechende Ausweitung ihrer beruflichen Möglichkeiten in diesem
Berufszweig versprochen, denn eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und
alternativen Naturheilpraktikern - im Angestelltenverhältnis als auch im
Werkvertrag - sei keine Seltenheit mehr.
Im zweitinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren führte die
Bw. im Schreiben vom 20. Juni 2005 hinsichtlich der Lehrgangsinhalte ihrer
Ausbildung zur Naturheilpraktikerin folgende an: Bachblüten (Arbeit mit
Pflanzen), Spagyrik (Pflanzentinkturen), Ernährungs- und Vitalstofflehre,
Arbeit mit Farben und Farbpunktur, Arbeit mit Aromen, Arbeit mit Edelsteinen,
Mineralstoffberatung nach Dr. Schüssler, Arbeit mit Reflexzonen,
Biochemie, Anwendung von natürlichen Hausmitteln, Kinesiologie,
traditionelle chinesische Medizin, Rückenentspannungsmassagen nach Breuss,
Aromakosmetik. Der Lehrgangsinhalt des HUNA-Seminars sei die körperliche
Energiearbeit, wie beispielsweise auch der Kinesiologie. Der Teilnehmerkreis
dieser Lehrgänge umfasste Ärzte, Physiotherapeuten, Pfleger,
Krankenschwestern, ärztliche Assistentinnen, Heilmasseure. Eine Biosensor
sei ein Messgerät, das elektromagnetische Schwingungen registriere. Der
Lehrgangsinhalt des Orthomolekular-Seminars betreffe die Lehre von der Anwendung
von konzentrierten Vitaminen und Mineralstoffen. Bei der Veranstaltung der
Ärztin D. handle es sich um Elektroakupunktur nach Dr. Voll und
Vitalfeldtherapie. Der Teilnehmerkreis umfasse die oben Genannten. Im
Übrigen werden die Ausführungen vom Vorlageantrag wiederholt. Zur
beruflichen Veranlassung der Weigt Watchers-Produkte wurde mitgeteilt, dass
diese im Zusammenhang mit der Fortbildung bei der Ernährungsberatung zu
sehen seien. Beigelegt wurde eine handschriftliche Liste, auf der die als
Fachliteratur beantragten Buchtitel (teilweise auch die Autoren) angeführt
sind. Eine Inhaltsangabe (Kurzbeschreibung) und eine berufliche Veranlassung
liegen - wie von der Rechtsmittelbehörde gefordert - nicht vor.
Unbeantwortet blieb auch die Frage, ob der Beruf der ärztlichen Assistentin
in Zukunft ausgeübt wird.
In der am 30. November 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass
die Bw. bereits in früheren Jahren auf dem medizinischen Sektor, und zwar
als Heilmasseurin, tätig gewesen sei. Für die Beurteilung einer
Fortbildung dürfe nicht nur ein Jahr isoliert, sondern müsse der
gesamte Werdegang eines Menschen betrachtet werden. Die "Verwandtschaft" von
Berufen wäre überdies von ihren Zielen her zu begründen, seien
die Ziele - wie im gegenständlichen Fall, die Gesundheit bzw. das
Wohlbefinden von Menschen - ident, so lägen verwandte Berufe
vor.
Diesen Ausführungen hielt die Vertreterin des
Finanzamtes im Wesentlichen entgegen, dass im gegenständlichen Fall der
Veranlassungszusammenhang nicht gegeben sei. Der frühere Beruf als
Heilmasseurin spiele keine Rolle, weil er im Jahr 2002 nicht ausgeübt
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Bw. beantragten Kosten der
Ausbildung zur Naturpraktikerin für Energiearbeit Werbungskosten für
Aus- oder Fortbildung darstellen (Ansicht der Bw.) oder den Aufwendungen der
privaten Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen sind
und daher keine Abzugsfähigkeit gegeben ist (Ansicht des Finanzamtes).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus
der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl.
1981 II 368).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999) sind Werbungskosten u.a. die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach dem SteuerreformG 2000 zählen nunmehr sowohl Aus-
als auch Fortbildungskosten zu den abzugsfähigen Werbungskosten, soweit sie
mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang
stehen. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild, ebensowenig ein
früher erlernter Beruf bzw. eine früher ausgeübte Tätigkeit
(Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Tz. 203/3).
Von Ausbildung ist grundsätzlich dann zu sprechen,
wenn das in Schulen und Kursen vermittelte Wissen eine umfassende
Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf
(=berufliche Fortbildung) dient. Fortbildungskosten müssen mit dem bisher
ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehen.
Im vorliegenden Fall erzielte die Bw. im Jahr 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Sprechstundenhilfe bei
einem Facharzt (Jänner und Februar) und als Mitarbeiterin in einer
Steuerberatungskanzlei (Jänner bis Dezember).
1) Ausbildung zur Naturpraktikerin für Energiearbeit
als berufliche
Fortbildungsmaßnahme:
Es ist zu überprüfen, inwieweit die
streitgegenständliche Ausbildung im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf als Sprechstundenhilfe steht bzw. die angebotenen Lehrgangsinhalte
geeignet waren, eine auf diese Berufsgruppe zugeschnittene Fortbildung
darzustellen. Die Ansicht, dass ein Zusammenhang zur Tätigkeit als
Angestellte in einer Steuerberatungskanzei nicht gegeben sein kann, wird auch
von der Rechtsmittelbehörde geteilt.
Abgesehen davon, dass die Bw nur in den Monaten Jänner
und Februar des Streitjahres 2002 als Sprechstundenhilfe tätig war und
schon allein aus diesem Grund kein Zusammenhang der ab März 2002
angefallenen Aufwendungen mit dem ausgeübten Beruf besteht, wäre aber
die Abzugsfähigkeit der Kosten auch dann zu verneinen, wenn die Bw.
weiterhin ihren Beruf als Sprechstundenhilfe ausgeübt
hätte.
Fortbildungskosten liegen vor, wenn der Steuerpflichtige
einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahme der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses Berufes dienen
(VwGH-Erkenntnis vom 18.3.1986, 85/14/0156).
Eine Sprechstundenhilfe assistiert Ärzten bei allen
Tätigkeiten rund um die Praxis und die Patienten. Eine Ausbildung zur
Sprechstundenhilfe existiert nicht, es handelt sich um eine angelernte Kraft,
die in der Regel für Schreibarbeiten, Terminvereinbarungen oder
Telefondienste herangezogen wird.
Zum Berufsbild einer Naturpraktikerin gehört laut
Homepage der Privatschule für energetische Naturpraktiken
(www.web.utanet.at/kleinyby) die Hilfestellung zur Erreichung einer
körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, u.a. mittels der Methoden
von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben,
mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Lichtquellen, mittels
Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswahl von Edelsteinen, mittels Auswahl von
Musik, mittels Mineralstoffberatung nach Dr. Schüßler geleistet
werden soll. Die beratende Tätigkeit eines Naturpraktikers besteht somit in
der Bachblütenberatung, Arbeit mit Pflanzen, Arbeit mit Spagyrik,
Ernährungs- und Vitalstofflehre, Mineralstoffberater nach Dr.
Schüßler, Anwendung von natürlichen Hausmitteln und die Kunst
des geistigen Heilens (HUNA). Die behandelnde Tätigkeit soll in der Arbeit
mit Farben und Farbpunktur, mit Aromen, mit Edelsteinen, an Reflexzonen, mit
Kinesiologie und mit traditionellen chinesischen Methoden bestehen.
Das aus den vorerwähnten Lehrinhalten gewonnene Wissen
(über die Wirkung von Bachblüten, Ernährungs- und
Vitalstofflehre, die Anwendung von natürlichen Hausmitteln usw.) entspricht
jedenfalls nicht den Aufgabenbereichen einer Sprechstundenhilfe (als "rechte
Hand" eines Arztes) bzw. ist nicht auf deren Tätigkeit zugeschnitten.
Gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung
spricht aber auch die Tatsache, dass die Naturpraktikerausbildung von
Angehörigen verschiedenster Berufesgruppen (Ärzte, Physiotherapeuten,
Pfleger, Krankenschwester, ärztliche Assistentin, Heilmasseure) besucht
wurde (die somit auch unterschiedliche berufliche Ausbildungsziele bzw.
-interessen verfolgen), woraus abgeleitet werden kann, dass das
vermittelte Wissen nicht nur für Sprechstundenhilfen, sondern für
einen breitgefächerten Teilnehmerkreis von Interesse sein kann.
2) Ausbildung zur Naturpraktikerin für Energiearbeit
als
Ausbildungsmaßnahme:
Die Kosten dieser Ausbildung sind vielmehr solche zur
Erlangung eines neuen Tätigkeitsbereiches, nämlich des Berufsbildes
einer Naturpraktikerin. Der Lehrgangsinhalt verspricht die Vermittlung eines
Basiswissens für eine beratende und behandelnde Tätigkeit zur
Erreichung einer energetischen Ausgewogenheit.
Da es sich im gegenständlichen Streitfall um die
Absolvierung einer Ausbildungsmaßnahme handelt, ist hinsichtlich der
Möglichkeit des Werbungskostenabzuges weiters zu prüfen, ob die
Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit der Bw. steht. Für die Qualifikation von
steuerlich absetzbaren Ausbildungskosten ist die konkrete Einkunftsquelle
maßgeblich (wie konkretes Dienstverhältnis, konkrete berufliche
Tätigkeit), weil das Gesetz ausdrücklich auf den ausgeübten und
nicht etwa auf den (früher) erlernten Beruf oder ein abstraktes Berufsbild
oder eine früher ausgeübte Tätigkeit abstellt.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen kommt
daher den Berufungsausführungen, wonach die Bw. früher als
Heilmasseurin gearbeitet habe, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Auch
gilt es im gegenständlichen Fall nicht die "Verwandtschaft" von
Schulmedizin und alternativen Heilmethoden zu beurteilen, sondern ob bei einer
Sprechstundenhilfe und einer Naturpraktikerin von verwandten Tätigkeiten
auszugehen ist.
Eine Identität zwischen dem Beruf einer
Sprechstundenhilfe mit dem einer Naturpraktikerin besteht jedenfalls nicht.
Ob ein Berufsbild mit der ausgeübten beruflichen
Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von
einer verwandten Tätigkeit ist nach der Verwaltungspraxis auszugehen, wenn
die Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder
die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die
Tätigkeit einer Sprechstundenhilfe und einer Naturpraktikerin werden
üblicherweise nicht gemeinsam am Markt angeboten und unterscheiden sich die
Kenntnisse und Fähigkeiten - wie sich aus vorstehenden
Ausführungen ergibt - auch inhaltlich gravierend.
Es liegen somit weder berufsspezifische Fortbildungs- noch
Ausbildungskosten vor, die mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt
sind.
Die Ausgaben für Fahrtkosten und Fachliteratur teilen
dasselbe rechtliche Schicksal und sind aus denselben Gründen wie die
Seminarkosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0035-W/05
- Stammnummer
- 19774
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF